Die notarielle Beglaubigung ist eine autoritative Bestätigung
zivilrechtlicher Beziehungen durch die vom Staat anerkannten
Notare.
In
China bezieht sich die notarielle Beglaubigung auf die Beurkundung
zivilrechtlicher Beziehungen, die vom Staat eingerichtete Notariate
als Vertreter des Staates vornehmen. Das heißt, daß die staatlichen
Beurkundungsstellen auf Antrag der Klienten nach dem Gesetz die
Wahrhaftigkeit und Rechtmäßigkeit von Rechtshandlungen und legalen
Urkunden und Tatsachen bestätigen, um das öffentliche Eigentum und
die legitimen Rechte und Interessen der Klienten zu schützen. Am 1.
Oktober 2000 veröffentlichte das Justizministerium den „Plan für
die Vertiefung der Reform der notariellen Beglaubigung“, nach dem
die Notariate in Institutionen verwandelt werden. Nach der Reform
sind die Notariate nicht mehr Verwaltungsorgane, sondern für das
Gemeinwohl arbeitende und keine Profite machende Institutionen, die
die Funktion des Staates bezüglich notarieller Beglaubigungen
ausüben, die Eigenverantwortung tragen und selbständig nach dem
Marktgesetz und dem Selbstdisziplinmechanismus ihre beruflichen
Tätigkeiten entfalten. In Zukunft wird der Staat die Gründung von
Notariaten im Rahmen der administrativen Verwaltung nicht mehr
genehmigen. Auch die Prüfung für Notare, die früher innerhalb des
Notariatssystems durchgeführt wurde, wird der ganzen Gesellschaft
zugänglich gemacht und vom Justizministerium einheitlich
organisiert.
(1) Die Einrichtung von Notariaten
Die Einrichtung von Notariaten in einer regierungsunmittelbaren
Stadt, einer normalen Stadt oder einem Kreis muß von der
Justizbehörde der betreffenden Provinz, des betreffenden autonomen
Gebiets bzw. der betreffenden regierungsunmittelbaren Stadt
genehmigt werden. Es ist zulässig, auch in einem Stadtbezirk
Notariate einzurichten. Die Notariate sind einander nicht
untergeordnet.
Das Notariat muß einen Leiter und einen Vizeleiter haben, die
Notare sein müssen. Die Bedingungen für Notare entsprechen denen
für Richter und Staatsanwälte.
(2) Der Geschäftsbereich der Notariate
Die Geschäfte des Notariats sind hauptsächlich folgende:
1.
Bestätigung zivilrechtlicher Handlungen wie Verträge, Aufträge,
Testamente, Aufteilung von Vermögen und Adoption.
2.
Bestätigung zivilrechtlicher Tatsachen wie Geburt, Tod,
Eheschließung, Scheidung, Verwandtschaft, Status, Bildungsgang und
Lebenslauf.
3.
Bestätigung der Echtheit zivilrechtlicher Urkunden wie der Echtheit
der Unterschriften und Stempel auf einer Urkunde und des
Übereinstimmens der Abschrift, der Auszüge, der Übersetzung oder
des Faksimiles einer Urkunde mit dem Originaltext.
4.
Bestätigung der Vollstreckbarkeit von Urkunden über
Schuldforderungen wie Abkommen über Schuldenrückzahlungen und
Rückgabe von Gütern und Kontrakte über die Rückgewinnung von
Schulden.
5.
Andere Geschäfte, z. B. die Aufbewahrung von Beweismaterial,
Testamenten oder anderen Dokumenten, das Verfassen von Anträgen
bezüglich der notariellen Beglaubigung für Klienten und die
Bestätigung der Echtheit der Losziehung bei Lotterien.
(3) Die Rechtskraft von notariellen Beglaubigungen
Notarielle Urkunden sind normalerweise in den folgenden vier
Hinsichten rechtskräftig:
1.
Beweiskraft
In
Artikel 67 der „Zivilprozeßordnung“ heißt es: „Die durch ein
gesetzliches Verfahren notariell beglaubigten Rechtshandlungen,
gesetzlichen Tatsachen und Urkunden soll das Volksgericht als die
Grundlage für die Bestätigung der Tatsachen betrachten, ausgenommen
diejenigen, deren notarielle Beglaubigung durch Gegenbeweise
verneint wird.“
2.
Zwangsvollstreckungseffekt
Momentan haben nur notariell beglaubigte Urkunden über
Schuldforderungen einen Zwangsvollstreckungseffekt. Wenn eine
Partei nicht die Bestimmungen einer vom Notariat bestätigten
Urkunde erfüllt, hat die andere Partei das Recht, beim
Volksgericht, das dafür zuständig ist, die Zwangsvollstreckung der
Urkunde beantragen.
3.
Rechtskraft
Die Rechtskraft notarieller Urkunden bedeutet, daß einige
Rechtshandlungen, z. B. die Adoption und die Heirat chinesischer
BürgerInnen mit AusländerInnen, nur durch die notarielle
Beglaubigung rechtskräftig sind und vom Staat geschützt werden
können.
4.
Gültigkeit im Ausland
Das ist die Ausdehnung der Rechtskraft notarieller Urkunden auf das
Ausland. Nach internationaler Gepflogenheit müssen Urkunden, die
chinesische Bürger oder juristische Personen im Ausland benutzen,
nach der notariellen Beglaubigung noch vom chinesischen
Außenministerium und vom Büro für Auswärtige Angelegenheiten der
betreffenden Provinz, der betreffenden regierungsunmittelbaren
Stadt oder des betreffenden autonomen Gebiets bestätigt werden.
Erst dann sind sie im Ausland rechtskräftig und werden von dem
Land, wo sie benutzt werden, anerkannt.
(4) Das Verfahren der notariellen Beglaubigung
1.
Antrag und Annahme
Mit Ausnahme von Testamenten und Adoptionen, deren notarielle
Beglaubigung man selbst beantragen muß, können Bürger oder
juristische Personen ihre Vertreter beauftragen, für sie die
notarielle Beglaubigung zu beantragen. Man soll sich in einem
Notariat mit Gerichtsbarkeit einen Antrag besorgen, ihn ausfüllen,
unterzeichnen oder abstempeln und dem Notariat die erforderlichen
Unterlagen wie Personalausweis, Mandat, zu beglaubigende Dokumente,
Beweise für Eigentumsrecht usw. übergeben. Das Notariat hat den
Antrag des Klienten zu überprüfen und ihn anzunehmen, wenn er den
erforderlichen Bedingungen entspricht.
2.
Prüfung
Das Notariat prüft die Identität, Geschäftsfähigkeit und Meinung
des Klienten und kontrolliert, ob die zu beglaubigenden Handlungen,
Tatsachen oder Dokumente echt und legal sind, ob die Dokumente
richtig geschrieben sind, ob ihr Inhalt vollständig ist und ob die
erforderlichen Unterschriften und Stempel da sind.
3.
Ausstellung notarieller Urkunden
Wenn sich alles in der Prüfung als richtig und wahr erweist, stellt
der Notar eine notarielle Urkunde aus.
4.
Besonderes Verfahren
Für einige besondere Angelegenheiten wie Ausschreibung und Angebot,
Losziehung bei Lotterien und Versteigerung muß der Notar vor Ort
erscheinen und an Ort und Stelle den Beglaubigungstext über die
Wahrhaftigkeit und Rechtmäßigkeit der Aktivität vorlesen und
innerhalb von sieben Tagen dem Klienten die notarielle Urkunde
geben.
5.
Nachprüfung
Wenn der Klient die Entscheidung des Notariats, seinen Antrag nicht
anzunehmen oder die notarielle Urkunde zurückzuziehen, nicht
akzeptiert, kann er innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist
beim juristischen Verwaltungsorgan eine Nachprüfung beantragen;
wenn er die Entscheidung der Nachprüfung nicht akzeptiert, kann er
innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist beim Volksgericht Klage
erheben.