1. Charakter und Stellung der Volkskongresse
Die Volkskongresse sind die Organisationsformen der Staatsmacht der
demokratischen Diktatur des Volkes und das grundlegende politische
System Chinas.
Alle Macht in der Volksrepublik China gehört dem Volk. Die Organe,
durch die das Volk die Staatsmacht ausübt, sind der Nationale
Volkskongreß und die lokalen Volkskongresse auf den verschiedenen
Ebenen.
Der Nationale Volkskongreß und die lokalen Volkskongresse der
verschiedenen Ebenen werden durch demokratische Wahlen gebildet,
sind dem Volk verantwortlich und stehen unter seiner Aufsicht.
Alle Organe der Staatsverwaltung, alle Staatsorgane der
Rechtsprechung und alle Organe der Staatsanwaltschaft werden von
den Volkskongressen ins Leben gerufen, sind ihnen verantwortlich
und unterliegen ihrer Aufsicht.
Der Nationale Volkskongreß ist das höchste Organ der Staatsmacht;
die lokalen Volkskongresse aller Ebenen sind die lokalen Organe der
Staatsmacht.
2.
Der Nationale Volkskongreß
A.
Die Zusammensetzung und die Amtsdauer des Nationalen
Volkskongresses
Der Nationale Volkskongreß setzt sich aus Abgeordneten zusammen,
die von den Provinzen, den autonomen Gebieten, den
regierungsunmittelbaren Städten und den Armee-Einheiten gewählt
werden.
Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses bilden nach den
Wahleinheiten Delegationen. Jede Delegation wählt ihren Leiter und
stellvertretenden Leiter.
Die Leiter sind im allgemeinen die Sekretäre der Parteikomitees der
KP Chinas auf der Provinzebene und der Armee-Einheiten der höchsten
Ebene oder die Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse der lokalen
Volkskongresse. Die stellvertretenden Leiter sind im allgemeinen
die Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der Ständigen
Ausschüsse der lokalen Volkskongresse auf der Provinzebene oder der
Armee-Einheiten der höchsten Ebene.
Alle nationalen Minderheiten sind berechtigt, angemessen vertreten
zu sein.
Der Nationale Volkskongreß wird auf die Dauer von fünf Jahren
gewählt.
Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses muß dafür
sorgen, daß zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit eines Nationalen
Volkskongresses die Wahl der Abgeordneten zum nachfolgenden
Nationalen Volkskongreß abgeschlossen ist.
Sollten außergewöhnliche Umstände eintreten, die diese Wahl
verhindern, so kann sie durch die Entscheidung einer
Stimmenmehrheit von mehr als zwei Dritteln aller Mitglieder des
Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses verschoben und
die Amtszeit des bestehenden Nationalen Volkskongresses verlängert
werden.
Die Wahl der Abgeordneten zum nachfolgenden Nationalen Volkskongreß
muß innerhalb eines Jahres nach der Beendigung solcher
außergewöhnlicher Umstände abgeschlossen sein.
Die Tagung des Nationalen Volkskongresses findet einmal jährlich
statt und wird von seinem Ständigen Ausschuß einberufen.
Eine Tagung des Nationalen Volkskongresses kann zu jeder Zeit
einberufen werden, wenn der Ständige Ausschuß des Nationalen
Volkskongresses dies für notwendig hält oder wenn mehr als ein
Fünftel der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses einen
entsprechenden Antrag stellt.
B.
Die Funktionen und Gewalten des Nationalen Volkskongresses
Der Nationale Volkskongreß übt folgende Funktionen und Gewalten
aus:
(1) Abänderung der Verfassung;
Abänderungen der Verfassung müssen vom Ständigen Ausschuß des
Nationalen Volkskongresses oder von mehr als einem Fünftel der
Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses vorgeschlagen und von
mehr als zwei Dritteln aller Abgeordneten des Nationalen
Volkskongresses angenommen werden.
(2) Überwachung der Durchführung der Verfassung;
(3) Ausarbeitung und Abänderung von grundlegenden Gesetzen über
Strafsachen, zivile Angelegenheiten, die Staatsorgane und andere
Angelegenheiten;
(4) Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
der Volksrepublik China;
(5) Entscheidung über die Ernennung des Ministerpräsidenten des
Staatsrats auf Vorschlag des Vorsitzenden der Volksrepublik China;
Entscheidung über die Ernennung der stellvertretenden
Ministerpräsidenten, der Staatskommissare, der Minister, der
Vorsitzenden der Kommissionen, des Präsidenten der
Oberrechnungskammer und des Generalsekretärs des Staatsrats auf
Vorschlag des Ministerpräsidenten des Staatsrats;
(6) Wahl des Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission und auf
dessen Vorschlag hin Entscheidung über die Ernennung der anderen
Mitglieder der Zentralen Militärkommission;
(7) Wahl des Präsidenten des Obersten Volksgerichts;
(8) Wahl des Generalstaatsanwalts der Obersten
Volksstaatsanwaltschaft;
(9) Prüfung und Bestätigung der Pläne für die volkswirtschaftliche
und gesellschaftliche Entwicklung und der Berichte über ihre
Durchführung;
(10) Prüfung und Bestätigung des Staatshaushalts und des Berichts
über dessen Durchführung;
(11) Änderung oder Aufhebung unangemessener Entscheidungen, die vom
Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses gefällt
wurden;
(12) Genehmigung der Errichtung von Provinzen, autonomen Gebieten
und regierungsunmittelbaren Städten;
(13) Entscheidung über die Errichtung von Sonderverwaltungsgebieten
und die dort einzurichtenden Systeme;
(14) Entscheidung über die Fragen von Krieg und Frieden;
(15) alle anderen Funktionen und Gewalten, die durch das höchste
Organ der Staatsmacht ausgeübt werden sollen.
(16) Der Nationale Volkskongreß hat die Gewalt, die folgenden
Personen abzuberufen oder ihrer Ämter zu entheben:
--den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der
Volksrepublik China;
--den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden
Ministerpräsidenten, die Staatskommissare, die Minister, die
Vorsitzenden der Kommissionen, den Präsidenten der
Oberrechnungskammer und den Generalsekretär des Staatsrates;
--den Vorsitzenden und die anderen Mitglieder der Zentralen
Militärkommission;
---den Präsidenten des Obersten Volksgerichts;
--den Generalstaatsanwalt der Obersten Volksstaatsanwaltschaft.
3.
Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses
In
der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses wird
die Staatsmacht von seinem ständigen Organ-dem Ständigen
Ausschuß-ausgeübt, der dem Nationalen Volkskongreß verantwortlich
und rechenschaftspflichtig ist.
A.
Die Zusammensetzung und die Amtszeit des Ständigen Ausschusses des
Nationalen Volkskongresses
Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses setzt sich
zusammen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Generalsekretär und anderen Mitgliedern.
Nationale Minderheiten sind berechtigt, im Ständigen Ausschuß des
Nationalen Volkskongresses angemessen vertreten zu sein.
Der Nationale Volkskongreß wählt die Mitglieder seines Ständigen
Ausschusses und hat die Gewalt, sie ihres Amtes zu entheben.
Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Nationalen
Volkskongresses dürfen kein Amt in Organen der Staatsverwaltung,
der Rechtsprechung oder der Staatsanwaltschaft bekleiden.
Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses hat die
gleiche Amtszeit wie der Nationale Volkskongreß und übt seine
Funktionen und Gewalten solange aus, bis der nachfolgende Nationale
Volkskongreß einen neuen Ständigen Ausschuß gewählt hat.
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des
Ständigen Ausschusses dürfen ihr Amt nicht länger als zwei
aufeinanderfolgende Amtszeiten ausüben.
B.
Die Funktionen und Gewalten des Ständigen Ausschusses des
Nationalen Volkskongresses
Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses übt folgende
Funktionen und Gewalten aus:
(1) Auslegung der Verfassung und Überwachung ihrer
Durchführung;
(2) Ausarbeitung und Abänderung der Gesetze mit Ausnahme derer, die
vom Nationalen Volkskongreß ausgearbeitet werden sollen;
(3) teilweise Ergänzung und Abänderung der vom Nationalen
Volkskongreß ausgearbeiteten Gesetze in der Zeit zwischen den
Tagungen des Nationalen Volkskongresses unter der Voraussetzung,
daß sie den Grundprinzipien der betreffenden Gesetze nicht
zuwiderlaufen;
(4) Auslegung der Gesetze;
(5) Prüfung und Bestätigung der während der Durchführung
notwendigen, teilweisen Änderung der Pläne für die
volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und des
Staatshaushalts in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen
Volkskongresses;
(6) Überwachung der Arbeit des Staatsrats, der Zentralen
Militärkommission, des Obersten Volksgerichts und der Obersten
Volksstaatsanwaltschaft;
(7) Aufhebung von administrativen Verordnungen und Vorschriften,
Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats, die im Widerspruch
zur Verfassung und zu den Gesetzen stehen;
(8) Aufhebung von lokalen Verordnungen, Vorschriften und
Beschlüssen der Organe der Staatsmacht der Provinzen, autonomen
Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte, die im Widerspruch zur
Verfassung, zu den Gesetzen und zu administrativen Verordnungen und
Vorschriften stehen;
(9) Entscheidung über die Ernennung der Minister, der Vorsitzenden
der Kommissionen, des Präsidenten der Oberrechnungskammer, des
Generalsekretärs des Staatsrats auf Vorschlag des
Ministerpräsidenten des Staatsrats in der Zeit zwischen den
Tagungen des Nationalen Volkskongresses;
(10) Entscheidung über die Ernennung der anderen Mitglieder der
Zentralen Militärkommission auf Vorschlag des Vorsitzenden der
Kommission in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen
Volkskongresses;
(11) Ernennung und Abberufung der stellvertretenden Präsidenten,
Richter und Mitglieder des Richterkomitees des Obersten
Volksgerichts und des Präsidenten des Militärgerichts auf Gesuch
des Präsidenten des Obersten Volksgerichts;
(12) Ernennung und Abberufung der stellvertretenden
Generalstaatsanwälte, der Staatsanwälte und Mitglieder des
Staatsanwaltschaftskomitees der Obersten Volksstaatsanwaltschaft
sowie des Generalstaatsanwalts der Militärstaatsanwaltschaft auf
Gesuch des Generalstaatsanwalts der Obersten
Volksstaatsanwaltschaft sowie Bestätigung der Ernennung und
Abberufung der Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaften
der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren
Städte;
(13) Entscheidung über die Ernennung und Abberufung von
bevollmächtigten Vertretern im Ausland;
(14) Entscheidung über die Ratifizierung und Aufhebung der mit
anderen Ländern abgeschlossenen Verträge und wichtigen
Abkommen;
(15) Festsetzung der Ordnung von Dienstgraden und Rangstufen für
militärisches bzw. diplomatisches Personal und anderen besonderen
Titeln und Rängen;
(16) Stiftung von staatlichen Orden, Medaillen und Ehrentiteln und
Entscheidung über deren Verleihung;
(17) Entscheidung über die Erteilung von Sonderamnestien;
(18) in der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen
Volkskongresses die Entscheidung über die Erklärung des
Kriegszustandes im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Land
oder im Falle der Pflicht zur Erfüllung eines internationalen
Vertrags über die gemeinsame Verteidigung gegen eine
Aggression;
(19) Entscheidung über eine allgemeine oder teilweise
Mobilmachung;
(20) Entscheidung über die Verhängung des Ausnahmezustands im
ganzen Land oder in einzelnen Provinzen, autonomen Gebieten und
regierungsunmittelbaren Städten;
(21) alle anderen ihm vom Nationalen Volkskongreß übertragenen
Funktionen und Gewalten.
C.
Die Organe des Ständigen Ausschusses des Nationalen
Volkskongresses.
Der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses des Nationalen
Volkskongresses leitet die Arbeit des Ständigen Ausschusses des
Nationalen Volkskongresses und beruft seine Tagungen ein.
Die stellvertretenden Vorsitzenden und der Generalsekretär
unterstützen den Vorsitzenden bei seiner Arbeit.
Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der
Generalsekretär sind die Teilnehmer der Vorsitzendenkonferenz, die
die wichtigen laufenden Arbeiten des Ständigen Ausschusses des
Nationalen Volkskongresses verrichtet.
Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses bildet ein
Komitee, dessen Aufgabe darin besteht, die Qualifikation der
nachgewählten Abgeordneten des laufenden Nationalen Volkskongresses
und der neugewählten Abgeordneten des nächsten Nationalen
Volkskongresses zu prüfen.
Das Komitee setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den
stellvertretenden Vorsitzenden und Mitgliedern, die von der
Vorsitzendenkonferenz des Ständigen Ausschusses des Nationalen
Volkskongresses unter den Mitgliedern des Ständigen Ausschusses
nominiert und von der Plenartagung des Ständigen Ausschusses
angenommen werden.
Der Nationale Volkskongreß richtet Sonderkommissionen ein
Unter Leitung des Nationalen Volkskongresses und seines Ständigen
Ausschusses prüfen, diskutieren und verfassen die
Sonderkommissionen die entsprechenden Gesetzesvorlagen und
Resolutionsentwürfe.
In
der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses
unterstehen die Sonderkommissionen dem Ständigen Ausschuß des
Nationalen Volkskongresses.
Der IX. Nationale Volkskongreß hat 9 Sonderkommissionen
gebildet-die Nationalitäten-Kommission, die Gesetzeskommission, die
Finanz- und Wirtschaftskommission, die Kommission für Erziehung,
Wissenschaft, Kultur und Gesundheitswesen, die Kommission für
Auswärtige Angelegenheiten, die Kommission für Auslandschinesen,
die Kommission für Innere Angelegenheiten und Justiz, die
Kommission für den Umwelt- und Ressourcenschutz sowie die
Kommission für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete.
Die Leiter der Sonderkommissionen sind im allgemeinen
stellvertretende Vorsitzende oder Mitglieder des Ständigen
Ausschusses des Nationalen Volkskongresses.
Der Nationale Volkskongreß und sein Ständiger Ausschuß können, wenn
sie es für nötig erachten, Kommissionen zur Untersuchung spezieller
Fragen bilden und aufgrund der Berichte dieser Kommissionen
entsprechende Beschlüsse fassen.
4.
Die lokalen Volkskongresse und deren ständige Ausschüsse
Volkskongresse sind in den Provinzen, regierungsunmittelbaren
Städten, Kreisen, Städten, Stadtbezirken, Gemeinden,
Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften eingerichtet. Die lokalen
Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts richten ihre ständigen
Ausschüsse ein.
A.
Die Organisation und Amtszeit der lokalen Volkskongresse aller
Ebenen
Die Amtszeit der Volkskongresse der Provinzen,
regierungsunmittelbaren Städte und der in Bezirke unterteilten
Städte beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit der Volkskongresse der
Kreise, der Städte ohne Bezirke, der Stadtbezirke, Gemeinden,
Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften beträgt drei Jahre.
B
.Die Funktionen und Befugnisse der lokalen Volkskongresse aller
Ebenen.
Die lokalen Volkskongresse aller Ebenen gewährleisten in ihren
jeweiligen Verwaltungsgebieten die Einhaltung und Durchführung der
Verfassung, der Gesetze und administrativen Verordnungen und
Vorschriften; im Rahmen ihrer vom Gesetz festgelegten Befugnisse
verabschieden und verkünden sie Beschlüsse und überprüfen und
bestimmen die Pläne für die lokale wirtschaftliche und kulturelle
Entwicklung und für die Entwicklung der öffentlichen
Dienstleistungen.
Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts überprüfen
und bestätigen die Pläne für die volkswirtschaftliche und
gesellschaftliche Entwicklung und die Haushalte ihrer jeweiligen
Verwaltungsgebiete sowie die Berichte über ihre Durchführung und
haben die Befugnis, unangemessene Entscheidungen der ständigen
Ausschüsse der Volkskongresse der jeweiligen Ebene zu ändern oder
zu annullieren.
Die Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete,
regierungsunmittelbaren Städte und Städte mit dem Sitz der
Provinzregierung oder der Regierung der autonomen Gebiete sowie der
vom Staatsrat genehmigten größeren Städte haben die Befugnis,
entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen
Verhältnissen ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete lokale
Verordnungen und Vorschriften auszuarbeiten.
Die lokalen Volkskongresse verschiedener Ebenen wählen auf ihrer
jeweiligen Ebene die Provinzgouverneure und stellvertretenden
Provinzgouverneure, die Bürgermeister und stellvertretenden
Bürgermeister, die Kreisvorsteher und stellvertretenden
Kreisvorsteher, die Bezirksvorsteher und stellvertretenden
Bezirksvorsteher, die Gemeindevorsteher und stellvertretenden
Gemeindevorsteher, die Vorsteher und stellvertretenden Vorsteher
der Ortschaften und haben die Befugnis, sie abzusetzen.
Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts wählen die
Präsidenten der Volksgerichte und die Generalstaatsanwälte der
Volksstaatsanwaltschaften der jeweiligen Ebene und haben die
Befugnis, sie abzusetzen.
Die Wahl oder Absetzung der Generalstaatsanwälte der
Volksstaatsanwaltschaften ist dem Generalstaatsanwalt der
Volksstaatsanwaltschaft der nächsthöheren Ebene zur Weiterleitung
an den ständigen Ausschuß des Volkskongresses dieser Ebene zur
Billigung durch diesen mitzuteilen.
C.
Die Zusammensetzung und Befugnisse der ständigen Ausschüsse der
lokalen Volkskongresse verschiedener Ebenen
Die ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse von der
Kreisebene aufwärts setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den
stellvertretenden Vorsitzenden und anderen Mitgliedern und sind
ihren jeweiligen Volkskongressen verantwortlich und
rechenschaftspflichtig. Die lokalen Volkskongresse von der
Kreisebene aufwärts wählen die Mitglieder der ständigen Ausschüsse
der jeweiligen Ebene und haben das Recht, sie abzusetzen.
Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse
von der Kreisebene aufwärts dürfen keine Ämter in den Organen der
Staatsverwaltung, der Rechtsprechung oder der Staatsanwaltschaft
bekleiden.
Die ständigen Ausschüsse der lokalen Volkskongresse von der
Kreisebene aufwärts diskutieren und entscheiden über wichtige
Angelegenheiten in den verschiedenen Arbeitsbereichen ihrer
jeweiligen Verwaltungsgebiete; sie überwachen die Arbeit der
Volksregierungen, Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften der
jeweiligen Ebene; sie heben unangemessene Entscheidungen und
Anordnungen der Volksregierungen der jeweiligen Ebene auf; sie
annullieren unangemessene Beschlüsse der Volkskongresse der
nächstniedrigen Ebene; sie entscheiden über die Ernennung und
Absetzung der Funktionäre der Staatsorgane im Rahmen ihrer
gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit; sie setzen in der Zeit
zwischen den Tagungen der Volkskongresse der jeweiligen Ebene
einzelne Abgeordnete der Volkskongresse der nächstniedrigen Ebene
ab und wählen für vakante Stellen einzelne Abgeordnete nach.
Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der Provinzen,
autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren Städte und der Städte
mit dem Sitz der Regierungen der Provinzen und autonomen Gebiete
sowie der vom Staatsrat genehmigten größeren Städte haben das
Recht, in der Zeit zwischen den Tagungen der Volkskongresse der
jeweiligen Ebene gemäß den politischen, wirtschaftlichen und
kulturellen Besonderheiten ihrer Verwaltungsgebiete lokale
Verordnungen auszuarbeiten.
5.
Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und
Ortschaften
Die Amtszeit der Volkskongresse der Gemeinden,
Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften beträgt drei Jahre. Sie
wählen die Präsidien, die Vorsitzenden und die stellvertretenden
Vorsitzenden. Die Tagungen der Volkskongresse werden von den
Präsidien einberufen.
Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und
Ortschaften üben hauptsächlich folgende Funktionen und Gewalten
aus:
A.
Überprüfung und Entscheidung der wichtigen Angelegenheiten
Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und
Ortschaften bestimmen nach der Staatsplanung die Pläne für die
wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung und für die Entwicklung
der öffentlichen Einrichtungen ihrer jeweiligen Verwaltungsgebiete;
sie überprüfen und bestätigen die Pläne für die Haushalte sowie die
Berichte über ihre Durchführung und entscheiden über die Pläne über
die Durchführung der zivilen Arbeit ihrer Verwaltungsgebiete.
B.
Wahl, Ernennung und Absetzung
Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und
Ortschaften wählen die Gemeindevorsteher und stellvertretenden
Gemeindevorsteher und die Vorsteher und stellvertretenden Vorsteher
der Ortschaften und haben die Befugnis, sie abzusetzen.
Die Kandidaten für die Gemeindevorsteher und stellvertretenden
Gemeindevorsteher sowie für die Vorsteher und stellvertretenden
Vorsteher der Ortschaften werden von den Präsidien der
Volkskongresse der Gemeinden und Ortschaften oder von mehr als 10
Abgeordneten gemeinsam nominiert.
Auf den Tagungen der Volkskongresse der Gemeinden,
Nationalitäten-Gemeinden und der Ortschaften können die Präsidien
oder über ein Fünftel der Abgeordneten gemeinsam eine Vorlage zur
Absetzung der oben genannten Funktionäre vorbringen, die von den
Präsidien den Tagungen zur Überprüfung vorgelegt wird.
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel ohne Namensnennung des
Wählers.
C.
Überwachung
Die Volkskongresse der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und
Ortschaften prüfen die Rechenschaftsberichte der Regierungen der
Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften. Sie haben die
Befugnis, unangemessene Entscheidungen und Anordnungen der
Regierungen der jeweiligen Ebene zu annullieren und die Mitglieder
der Regierungen der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und
Ortschaften abzuberufen oder ihres Amtes zu entheben.
6.
Die Abgeordneten der Volkskongresse
A.
Die Wahl der Abgeordneten
Die Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses werden von den
Volkskongressen der Provinzen, autonomen Gebiete,
regierungsunmittelbaren Städte und von den Armee-Einheiten gewählt.
Die Abgeordneten der Volkskongresse der Provinzen,
regierungsunmittelbaren Städte und der in Bezirke unterteilten
Städte werden durch die Volkskongresse der nächstniedrigen Ebene
gewählt; die Abgeordneten der Volkskongresse der Kreise, der Städte
ohne Bezirke, der Stadtbezirke, Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden
und Ortschaften werden von den Wählern direkt gewählt.
B.
Die Funktionen und Befugnisse der Abgeordneten:
(1) Auf den Tagungen der Volkskongresse
--Vorlagen unterbreiten;
--Vorschläge und Meinungen vorbringen, Kritik üben;
--wählen und über Ernennungen abstimmen;
--Pläne und wichtige Beschlüsse prüfen;
--Vorlagen über personelle Absetzungen unterbreiten;
--Anfragen einbringen und Anfragen an Staatsorgane richten;
--Vorschläge und Vorlagen untersuchen;
--abstimmen.
--Für ihre Redebeiträge und Voten können Abgeordnete der
Volkskongresse gesetzlich nicht zur Rechenschaft gezogen
werden.
(2) Außerhalb der Tagungen der Volkskongresse
--
Verbindungen mit den Einheiten halten, die sie gewählt haben;
--Inspektionsrecht wahrnehmen;
--Einberufungen außerordentlicher Sitzungen vorschlagen;
--
anderen Tagungen beiwohnen;
--an einer Kommission zur Untersuchung spezieller Fragen
teilnehmen;
--als nicht stimmberechtigte Delegierte an den Tagungen der
Volkskongresse der Einheiten, die sie gewählt haben, und deren
Ständigen Ausschüssen teilnehmen.
--Abgeordnete der Volkskongresse haben das Recht auf besonderen
Schutz der Person und genießen bestimmte Privilegien.
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