Die Kandidaten für den NVK und die lokalen Volkskongresse aller
Ebenen werden von den einzelnen Wahlgebieten oder Wahleinheiten
aufgestellt.
Alle Parteien und alle gesellschaftlichen Organisationen können
gemeinsam oder alleine Kandidaten nominieren.
Gruppen ab zehn Wählern können unter einem gemeinsamen Namen
Kandidaten empfehlen. Sie haben die Pflicht, das lokale Wahlkomitee
oder das Präsidium der Tagung über den entsprechenden Kandidaten zu
informieren.
Für den NVK und die lokalen Volkskongresse aller Ebenen können mehr
Kandidaten aufgestellt werden als Abgeordnetenplätze vorhanden
sind.
Die Anzahl der Kandidaten, die von den Wählern direkt gewählt
werden können, übersteigt die Anzahl der zu vergebenden Plätze um
das Doppelte oder mindestens um ein Drittel. Die Anzahl der
Kandidaten für die Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete
und regierungsunmittelbaren Städte, welche durch die Volkskongresse
der nächstniedrigeren Ebene gewählt werden, beträgt 20% bzw. 50%
mehr als Plätze zur Verfügung stehen.
Nach der Zusammenfassung der Namen nominierter Kandidaten gibt das
lokale Wahlkomitee 15 Tage vor der Wahl eine Kandidatenliste
bekannt. Nach wiederholter Diskussion und Konsultation wird in
Übereinstimmung mit dem Abstimmungsergebnis der Vorwahlen eine
offizielle Namensliste festgelegt und fünf Tage vor der Wahl
bekanntgegeben.
Die Wahlkomitees aller Ebenen oder das Präsidium der Tagung haben
die Pflicht, die Wähler bzw. Abgeordneten über die Kandidaten zu
informieren. Die Parteien, gesellschaftlichen Organisationen,
Wähler oder Abgeordneten, die Kandidaten nominieren, müssen vor dem
Wahltag die jeweiligen sogenannten Wahlgruppen oder die
entsprechenden Abgeordnetensitzungen über die Kandidaten
informieren.
(CIIC/18. Februar 2003)
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