Die Gesamtzahl der NVK-Abgeordneten beträgt nicht mehr als 3000
Personen. Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Provinzen wird
vom Ständigen Ausschuss des NVK entschieden.
Gemäß dem Wahlgesetz werden die Abgeordneten des NVK in geheimen
Wahlen gewählt. Die Anzahl der Kandidaten liegt etwa 20% bis 50%
über der Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze. Alle Parteien
und alle gesellschaftlichen Organisationen können Kandidaten
nominieren. Gruppen ab 10 wahlberechtigten Personen können unter
einem gemeinsamen Namen Kandidaten nominieren.
Die Namen der Kandidaten werden 20 Tagen vor der Wahl vom
Wahlkomitee bekanntgegeben. Nach Konsultationen und Diskussionen
wird fünf Tage vor der Wahl eine offizielle Kandidatenliste
festgelegt und bekanntgegeben. Bei der Wahl können die Wähler
(d.i.: die Abgeordneten der Volkskongresse der Provinzen, autonomen
Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte) für oder gegen die
Kandidaten stimmen oder sich der Stimme enthalten, außerdem können
sie andere, nicht auf der offiziellen Kandidatenliste stehende
Personen, zu Abgeordneten wählen.
Ein Kandidat benötigt eine absolute Mehrheit, um in den NVK
einziehen zu können. Erhalten zwei oder mehr Kandidaten die gleiche
Stimmenanzahl, wird gegebenfalls noch einmal abgestimmt.
Das Präsidium der Volkskongresse der entsprechenden Ebene
entscheidet über die Gültigkeit der Wahlergebnisse und gibt sie
bekannt. Der Ständige Ausschuss des NVK leitet die allgemeinen
Wahlen. Die Finanzierung der Wahlen erfolgt durch die
Staatskammer.
Die Abgeordneten des NVK werden durch die Volkskongresse der
Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte
gewählt. Die Anzahl der NVK-Abgeordneten wird vom Ständigen
Ausschuss des NVK nach dem Prinzip verteilt, dass ein Abgeordneter
aus einem ländlichen Gebiet eine Bevölkerungszahl vertritt, viermal
höher ist als die, die von einem städtischen Abgeordneten vertreten
wird.
Die nationalen Minderheiten des ganzen Landes wählen eigene
NVK-Abgeordnete, wobei der Ständige Ausschuss des NVK, je nach dem
Bevölkerungsanteil der jeweiligen Minderheit und ihrer Verteilung
in den Volkskongressen der Provinzen, autonomen Gebieten und
regierungsunmittelbaren Städten, die Anzahl ihrer Abgeordneten
bestimmt. Nationalitäten mit einem geringen Bevölkerungsanteil
wählen jeweils mindestens einen Abgeordneten.
Das Wahlgesetz sieht außerdem vor, daß es unter den
NVK-Abgeordneten eine angemessene Anzahl von Frauen geben muß.
Diese Anzahl ist im Laufe der Jahre allmählich gestiegen. Darüber
hinaus müssen heimgekehrte Auslandschinese im NVK angemessen
vertreten sein.
(CIIC/18. Februar 2003)
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