Alle Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren Städte,
autonomen Bezirke, Kreise, autonomen Kreise, Städte, Stadtbezirke,
Gemeinden und überwiegend von nationalen Minderheiten bewohnte
Gemeinden haben einen Volkskongress eingerichtet.
Die lokalen Volkskongresse auf allen Ebenen sind die lokalen Organe
der Staatsmacht. Die lokalen Volkskongresse von der Kreisebene
aufwärts haben eigene Ständige Ausschüsse eingerichtet. Die
Legislaturperiode der Volkskongresse der Provinzen, autonomen
Gebiete, regierungsunmittelbaren Städte, autonomen Bezirke, Kreise,
autonomen Kreise, Städte und Stadtbezirke beträgt jeweils fünf
Jahre, die der Volkskongresse der Gemeinden und der überwiegend von
den nationalen Minderheiten bewohnten Gemeinden beträgt jeweils
drei Jahre.
Die lokalen Volkskongresse aller Ebenen üben ihre Kompetenzen gemäß
der Verfassung und den Gesetzen aus. Die Volkskongresse und
Ständigen Ausschüsse der Provinzen, autonomen Gebiete und
regierungsunmittelbaren Städte können nach den Gegebenheiten und
Erfordernissen ihrer Gebiete lokale Gesetze und Verordnungen
ausarbeiten und erlassen, unter der Voraussetzung, dass sie der
Verfassung und den Gesetzen nicht zuwiderlaufen. Sie müssen diese
allerdings beim Ständigen Ausschuss des NVK und dem Staatsrat zur
Eintragung in die Akten einreichen.
Die Volkskongresse und Ständigen Ausschüsse der Provinzhauptstädte
und autonomen Gebiete und die der vom Staatsrat gebilligten
größeren Städte können lokale Gesetze und Verordnungen ausarbeiten.
Nach Genehmigung durch die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse
der Provinzen bzw. autonomen Gebiete und nachdem die betreffenden
Gesetze und Verordnungen durch die Ständigen Ausschüsse der
Volkskongresse der Provinzen bzw. automomen Gebiete dem Ständigen
Ausschuss des NVK und dem Staatsrat zur Eintragung in die Akten
vorgelegt wurden, können sie in Kraft gesetzt werden.
Der Ständige Ausschuss des NVK hat das Recht, lokale Gesetze,
Verordnungen und Beschlüsse der Organe der Staatsmacht der
Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte,
die im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und zu
staatlich- administrativen Verordnungen und Vorschriften stehen,
aufzuheben. Die Autonomiebestimmungen und Sonderregelungen, die von
den Volkskongressen der autonomen Gebiete ausgearbeitet werden,
treten nach Genehmigung durch den Ständigen Ausschuss des NVK in
Kraft. Die Autonomiebestimmungen und Sonderregelungen, die von den
Volkskongressen der autonomen Bezirke und Kreise ausgearbeitet
werden, treten nach der Genehmigung der Ständigen Ausschüsse der
Volkskongresse der Provinzen bzw. der autonomen Gebiete in Kraft
und werden dem Ständigen Ausschuss des NVK zur Eintragung in die
Akten vorgelegt.
Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der Provinzen,
autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte können jeweils
ihren Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden zur
Teilnahme an der Sitzung des Ständigen Ausschusses des NVK
entsenden.
Der Ständige Ausschuss des NVK leitet die Wahl der Abgeordneten und
beantwortet Fragen der Volkskongresse der Provinzen, autonomen
Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte hinsichtlich der
Durchführung der Gesetze.
(CIIC/18. Februar 2003)
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