Die Geschäftsordnung des NVK sieht hierzu folgendes vor:
Auf der ersten Sitzung des Präsidiums werden die ständigen
Vorsitzenden und einige Mitglieder des Präsidiums als
Exekutivvorsitzende gewählt. Sie haben die Aufgabe den Vorsitz bei
der Tagung des NVK zu führen. Darüber hinaus werden auf der ersten
Sitzung des Präsidiums die stellvertretenden Generalsekretäre
ernannt, Beschlüsse über die Tagesordnung und die
Abstimmungsmethode für Anträge gefasst. Des weiteren wird ein
Ausschlußdatum für die Unterbreitung von Anträgen durch die
Abgeordneten sowie die Namensliste der Teilnehmer der Tagung, mit
Ausnahme derer, die nach dem Gesetz an der Tagung teilnehmen
müssen, festgelegt.
Das Präsidium des NVK hat folgende Amtspflichten: 1) Es muß die
Kandidaten für die Leitung der Staatsorgane, die von der Tagung des
NVK gewählt werden müssen, nominieren und Mit Zustimmung der
absoluten Mehrheit der Abgeordneten die offiziellen Kandidaten
festlegen. 2) Es muß darüber entscheiden, ob die Anträge des
Präsidiums, des Ständigen Ausschusses des NVK, der
Sonderkommissionen des NVK, des Staatsrats, der Zentralen
Militärkommission, des Obersten Volksgerichts und der Obersten
Volksstaatsanwaltschaft, die in die Zuständigkeit des NVK fallen,
den verschiedenen Delegationen oder den betreffenden
Sonderkommissionen zur Überprüfung vorgelegt werden. Das Präsidium
diskutiert die Überprüfungsberichte und entscheidet, ob sie der
Tagung zur Abstimmung vorgelegt werden. 3) Das Präsidium hat die
Pflicht, darüber zu entscheiden, ob Anträge, die von einer
Delegation oder einer Gruppe von mindestens 30 Abgeordneten unter
einem gemeinsamen Namen unterbreitet werden und die in die
Zuständigkeit des NVK fallen, in die Tagesordnung der Tagung
aufgenommen werden, oder ob diese zuerst den betreffenden
Sonderkommissionen zur Überprüfung vorgelegt werden, um
anschließend über eine Aufname in die Tagesordung der Tagung zu
entscheiden. 4) Das Präsidium der Tagung des NVK hat die Pflicht,
die verschiedenen Delegationen zu organisieren, die in der
Tagesordnung stehenden Anträge zu überprüfen und über die
Überprüfungsverfahren für die Abberufungs- und
Interpellationsanträge, die von den Delegationen und Abgeordneten
während der Tagung des NVK gestellten werden, zu entscheiden.
Außerdem legt es die Wahl- und Abstimmungsformen fest, bestimmt auf
der Sitzung des Präsidiums, an der die Delegationsleiter
teilnehmen, ob die Tagungen geheim einberufen werden und
entscheidet während der Tagung darüber, ob Abgeordnete verhaftet
oder strafrechtlich verfolgt werden müssen.
(CIIC/18. Februar 2003)
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