Anträge werden dem NVK von NVK-Abgeordneten und zuständigen
Abteilungen durch folgendes Verfahren unterbreitet:
In
Übereinstimmung mit dem „Organisationsgesetz des NVK“ und der
Geschäftsordnung des NVK können das Präsidium der Tagung des NVK,
der Ständige Ausschuss, die Sonderkommissionen, der Staatsrat, die
Zentrale Militärkommission, das Oberste Volksgericht und die
Oberste Volksstaatsanwaltschaft sowie eine Abgeordnetendelegation
oder eine Gruppe von mindestens 30 Abgeordneten unter einem
gemeinsamen Namen dem NVK Anträge unterbreiten. Bezüglich dieser
Anträge wird vom Präsidium entschieden, ob sie in die Tagesordnung
der Tagung aufgenommen werden, oder ob sie den zuständigen
Sonderkommissionen zur Überprüfung und Diskussion vorgelegt werden.
Nach der Stellungnahme der zuständigen Sonderkommissionen
entscheidet das Präsidium, ob die betreffenden Anträge in die
Tagesordnung aufgenommen werden oder nicht.
Anträge werden durch folgende Verfahren überprüft:
1)
Die Antragsteller reichen der NVK-Tagung Erläuterungen zu ihren
Anträgen ein.
2)
Die Sitzungen der Delegationen bzw. der Gruppen der Abgeordneten
überprüfen die betreffenden Anträge.
3)
Das Präsidium legt die betreffenden Anträge gegebenfalls den
zuständigen Sonderkommissionen zur Überprüfung vor.
4)
Das Präsidium entscheidet, ob die betreffenden Anträge der Tagung
zur Abstimmung vorgelegt werden.
5)
Über die Anträge wird nach Genehmigung des Präsidiums auf der
Tagung durch Stimmzettel, Handzeichen oder andere Formen
abgestimmt. Die Abstimmungsergebnisse werden an Ort und Stelle
verkündet.
Abänderungsanträge der Verfassung müssen vom Ständigen Ausschuss
des NVK oder von mehr als einem Fünftel der NVK-Abgeordneten
unterbreitet werden. Zu ihrer Annahme ist eine Zweidrittelmehrheit
der Abgeordneten erforderlich.
Die Verantwortlichen der zuständigen Organe müssen der Diskussion
und Überprüfung der betroffenen Anträge durch die
Abgeordnetendelegationen beiwohnen, um Stellung zu nehmen und
eventuelle Fragen zu beantworten. Während der Tagung des NVK kann
eine Delegation oder eine Gruppe von über 30 Abgeordneten unter
einem gemeinsamen Namen schriftliche Interpellationsanträge
gegenüber dem Staatsrat, den Ministerien, dem Obersten Volksgericht
und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft stellen. Das Präsidium der
Tagung des NVK, mehr als drei Delegationen oder eine Gemeinschaft
von einem Zehntel der Abgeordneten können unter einem gemeinsamen
Namen einen Vorschlag zur Gründung einer Untersuchungskommission
für Sonderthemen vorbringen. Dieser Vorschlag wird dann vom
Präsidium der Tagung zur Entscheidung unterbreitet.
(CIIC/18. Februar 2003)
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