Gemäß der Verfassung und dem Organisationsgesetz des NVK übt der
Ständige Ausschuss des NVK folgende Kompetenzen aus:
a)
Gesetzgebung
Ausarbeitung und Abänderung von Gesetzen mit Ausnahme derer, die
vom NVK ausgearbeitet werden sollen, Ergänzung und Abänderung der
vom NVK ausgearbeiteten Gesetze in den Tagungsferien des NVK, unter
der Voraussetzung, dass die Ergänzungen und Abänderungen den
Grundprinzipien der betroffenen Gesetze nicht zuwiderlaufen.
Ein großer Teil der Gesetzgebungsarbeit, abgesehen von der
Ausarbeitung der Verfassung und der grundlegenden Gesetze, wird
somit vom Ständigen Ausschuss des NVK übernommen.
b)
Auslegung der Verfassung und der Gesetze
Auslegung der Verfassung bedeutet, dass die Grenzen zwischen den
betroffenen Klauseln und den ergänzenden notwendigen Bestimmungen
verdeutlicht werden. Auf diese Weise können Probleme bei der
Anwendung der Verfassung, vom gesetzgebenden Aspekt ausgehend,
beantwortet und gelöst und die Anwendung der Verfassung und der
Gesetze gewährleistet werden.
c)
Überwachung der Durchsetzung der Verfassung
Laut Verfassung haben der NVK und sein Ständiger Ausschuss das
Recht zur Überwachung der Durchsetzung der Verfassung. Als Organ
des NVK kann der Ständige Ausschuss die Durchsetzung der Verfassung
fortwährend überwachen. Dies ist für die Garantie der Durchsetzung
der Verfassung von großer Bedeutung.
d)
Kontrolle der Arbeit der anderen Staatsorgane
Der Ständige Ausschuss des NVK hat das Recht, die Arbeit des
Staatsrats, der Zentralen Militärkommission, des Obersten
Volksgerichts und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft zu
kontrollieren und administrative Verordnungen und Vorschriften,
Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats, die der Verfassung
und den Gesetzen zuwiderlaufen, und lokale Verordnungen,
Vorschriften und Beschlüssen der Organe der Staatsmacht der
Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte,
die im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und zu
administrativen Verordnungen und Vorschriften stehen,
aufzuheben.
e)
Ernennung und Abberufung von Mitgliedern der anderen
Staatsorgane
Der Ständige Ausschuss hat das Recht, in den Tagungsferien des NVK
die Minister, die Vorsitzenden der Staatskommissionen, den
Präsidenten der Oberrechnungskammer und nach der Nominierung des
Ministerpräsidenten des Staatsrats den Generalsekretär des
Staatsrats zu ernennen oder diese abzuberufen.
Er
kann in den Tagungsferien des NVK und nach der Nominierung des
Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission über die Ernennung der
anderen Mitglieder der Zentralen Militärkommission entscheiden, er
kann die stellvertretenden Präsidenten, die Richter, die Mitglieder
des Rechtsprechungskomitees und den Präsidenten des Militärgerichts
im Auftrag des Präsidenten des Obersten Volksgerichts ernennen oder
diese abberufen.
Des weiteren hat er das Recht, die Staatsanwälte, die Mitglieder
des Staatsanwaltschaftskomitees und den Generalstaatsanwalt der
Militäranwaltschaft im Auftrag des Generalstaatsanwalts der
Obersten Volksstaatsanwaltschaft zu ernennen oder diese
abzuberufen, die Ernennung und Abberufung der Generalstaatsanwälte
der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte
zu gehnemigen und über die Ernennung und Abberufung der
bevollmächtigten Gesandten des Landes im Ausland zu
entscheiden.
f)
Entscheidung über wichtige Staatsangelegenheiten
Der Ständige Ausschuss des NVK hat das Recht, mit anderen Ländern
abgeschlossene Verträge bzw. wichtige Abkommen zu ratifizieren oder
aufzuheben, das Rangsystem der Armeeangehörigen und des
diplomatischen Personals sowie diesbezügliche Systeme in anderen
Bereichen festzulegen, außerdem kann er darüber entscheiden,
Bürgern staatliche Orden, Medaillen und Ehrentiteln zu
verleihen.
Er
kann über die Verkündung von Sonderamnestien und die Erklärung des
Kriegszustandes entscheiden, sollte es in den Tagungsferien des NVK
zu einem bewaffneten Angriff von außen kommen oder sollte China
internationalen Verträgen über den gemeinsamen Widerstand gegen
Aggressionen nachkommen müssen.
Außerdem hat er das Recht, über die landesweite bzw. teilweise
Mobilmachung und die Verhängung des Ausnahmezustandes über das Land
bzw. über einzelne Provinzen, autonomen Gebiete und
regierungsunmittelbare Städte zu entscheiden sowie Anträge zur
teilweisen Abänderung der Pläne für die volkswirtschaftliche und
gesellschaftliche Entwicklung und des Staatshaushaltsplans zu
überprüfen und zu bestätigen.
g)
Ausübung der vom NVK verliehenen weiteren Befugnisse
Abgesehen von den obengenannten Befugnissen, hat der Ständige
Ausschuss das Recht, die Wahl der Abgeordneten des NVK zu führen,
die Tagung des NVK einzuberufen, Verbindungen mit den
NVK-Abgeordneten aufzunehmen und diese zu organisieren,
Inspektionen vorzunehmen und die Sonderkommissionen in den
Tagungsferien des NVK zu leiten.
(CIIC/18. Februar 2003)
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