Der Ständige Ausschuß des Nationalen Volkskongresses besitzt das
Recht zur Auslegung der Gesetze.
Bei nicht klar definierten gesetzlichen Bestimmungen legt er z. B.
die Gesetze aus, wenn nach der Verabschiedung eines Gesetzes
Umstände auftreten, die eine Auslegung der gesetzlichen
Bestimmungen erfordern.
Der Staatsrat, die Zentrale Militärkommission, das Oberste
Volksgericht, die Oberste Volksanwaltschaft und die
Sonderkommissionen des Nationalen Volkskongresses sowie die
Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der Provinzen, autonomen
Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte haben das Recht, vom
Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses die Auslegung von
Gesetzen zu fordern.
Das Arbeitsorgan des Ständigen Ausschusses erarbeitet einen Entwurf
für die Auslegung eines Gesetzes. Dieser wird dann mit einem
Beschluß der Vorsitzendenkonferenz auf die Tagesordnung der Sitzung
des Ständigen Ausschusses gesetzt.
Der Auslegungsentwurf wird daraufhin auf der Sitzung des Ständigen
Ausschusses geprüft und diskutiert und von der Gesetzeskommission
in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Mitglieder des
Ständigen Ausschusses geprüft, diskutiert und eventuell abgeändert.
Die Gesetzeskommission erstellt dann eine Fassung für die
Abstimmung.
Diese Fassung muß von mehr als der Hälfte der Mitglieder des
Ständigen Ausschusses angenommen werden und wird durch einen Erlaß
des Ständigen Ausschusses bekannt gemacht.
Die Auslegung der Gesetze durch den Ständigen Ausschuß des
Nationalen Volkskongresses ist rechtskräftig.
(CIIC/18. Februar 2003)
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