Der NVK ist das höchste Organ der Staatsmacht. Gemäß der Verfassung
hat der NVK vom Volk die Vollmacht zur Ausübung folgender
Kompetenzen:
a)
Abänderung der Verfassung und Überwachung ihrer Durchsetzung
Die Verfassung ist die Grundordnung eines Staates. Nur der NVK hat
das Recht, die Verfassung abzuändern. Eine Änderung der ganzen
Verfassung oder von einzelnen Klauseln muss durch eine
Zweidrittelmehrheit der NVK-Abgeordneten angenommen werden. Keine
anderen Staatsorgane, Parteien bzw. Organisationen haben dieses
Recht.
b)
Ausarbeitung und Abänderung der grundlegenden Gesetze des
Staates
Gemäß der Verfassung hat der NVK das Recht, grundlegende Gesetze,
z.B. Strafsachen, Zivilangelegenheiten oder Staatsorgane betreffend
auszuarbeiten oder abzuändern.
c)
Wahl, Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Staatsorgane
Gemäß der Verfassung und den Gesetzen verfügt der NVK über das
Recht, den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden, den
Generalsekretär und die anderen Mitglieder seines Ständigen
Ausschusses, den Staatspräsidenten und die stellvertretenden
Staatspräsidenten zu wählen und abzuberufen.
Er
hat das Recht, nach der Nominierung des Staatspräsidenten über die
Ernennung des Ministerpräsidenten des Staatsrats zu entscheiden,
nach der Nominierung des Ministerpräsidenten des Staatsrats über
die Ernennung der stellvertretenden Ministerpräsidenten, der
Staatsräte, der Minister, der Vorsitzenden der Staatskommissionen,
des Präsidenten der Oberrechnungskammer und des Generalsekretärs
des Staatsrats zu entscheiden oder diese abzuberufen.
Der NVK hat das Recht, den Vorsitzenden der Zentralen
Militärkommission zu wählen, und nach der Nominierung des
Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission über die Ernennung
ihrer anderen Mitglieder zu entscheiden oder diese abzuberufen.
Der NVK hat das Recht, den Präsidenten des Obersten Volksgerichts
und den Generalstaatsanwalt der Obersten Volksstaatsanwaltschaft zu
wählen und abzuberufen. Der NVK hat das Recht, über die Ernennung
des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der
anderen Mitglieder der Sonderkommissionen des NVK zu entscheiden
oder diese abzuberufen.
d)
Entscheidung über wichtige Staatsangelegenheiten
Der NVK hat das Recht, die Pläne für die volkswirtschaftliche und
gesellschaftliche Entwicklung und die Berichte über deren
Durchführung, den Staatshaushaltsplan und den Bericht über dessen
Durchführung zu überprüfen und zu bestätigen.
Er
hat das Recht, die Bildung von Provinzen, autonomen Gebieten und
regierungsunmittelbaren Städten zu genehmigen, über die Einrichtung
von Sonderverwaltungszonen und die dort zu etablierenden Systeme
sowie über Kriegs- und Friedensfragen zu entscheiden.
e)
Kontrolle der obersten Staatsorgane
Der NVK hat das Recht, die obersten Staatsorgane zu kontrollieren.
Gemäß der Verfassung ist der Ständige Ausschuss des NVK dem NVK
verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Der Staatsrat, das
Oberste Volksgericht und die Oberste Volksstaatsanwaltschaft gehen
aus dem NVK hervor, sind ihm rechenschaftspflichtig und werden von
ihm kontrolliert. Die Zentrale Militärkommission ist dem NVK
rechenschaftspflichtig und wird von ihm kontrolliert.
Gemäß der Verfassung und den Gesetzen ist die Hauptmethode der
Kontrollarbeit des NVK, die Entgegennahme und Überprüfung der
Tätigkeitsberichte des Ständigen Ausschusses des NVK, des
Staatsrats, des Obersten Volksgerichts und der Obersten
Volksstaatsanwaltschaft. Darüber hinaus hat eine Delegation oder
eine Gruppe von mindestens 30 Abgeordneten aus verschiedenen
Delegationen das Recht unter einem gemeinsamen Namen, während der
Tagung des NVK schriftliche Interpellationsanträge gegenüber dem
Staatsrat, den Ministerien, den Staatskommissionen, dem Obersten
Volksgericht oder der Obersten Volksstaatsanwaltschaft zu
stellen.
(CIIC/18. Februar 2003)
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