Das System der regionalen Autonomie
der Nationalitäten
Dieses System bedeutet, daß unter der einheitlichen
Führung des Staates in den von einer oder mehreren nationalen
Minderheiten konzentriert bewohnten Gebieten oder Regionen autonome
Organe eingerichtet werden und die nationalen Minderheiten dort Herren
über ihre Regionen sind und die lokalen Angelegenheiten selbst
verwalten.
Die administrative Stellung der Regionen mit
nationaler Autonomie hängt prinzipiell von deren geographischer
Ausdehnung und Bevölkerungszahl ab. Ein autonomes Gebiet steht
mit einer Provinz auf derselben Ebene, ein autonomer Bezirk mit
einer Stadt der regionalen Ebene und ein autonomer Kreis mit einem
Kreis auf derselben Ebene.
1. Die Organe der Selbstverwaltung der Regionen
mit nationaler Autonomie und deren Stellung
A. Die Organe der Selbstverwaltung der Regionen
mit nationaler Autonomie
Sie sind die Volkskongresse und Volksregierungen
sowie die Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften der autonomen
Gebiete, autonomen Bezirke und autonomen Kreise.
Die Zusammensetzung und Arbeit der Organe der
Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie sind gemäß
der Verfassung und dem Gesetz in den Autonomie-Vorschriften oder
in spezifischen Vorschriften festgelegt.
B. Die administrative Stellung der Organe der
Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie
Diese Organe praktizieren das System der Volkskongresse.
Die Volksregierungen der Regionen mit nationaler Autonomie sind
den Volkskongressen der jeweiligen Ebene und den Organen der Staatsverwaltung
der nächsthöheren Ebene verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
In der Zeit zwischen den Tagungen der Volkskongresse der jeweiligen
Ebene sind sie deren Ständigen Ausschüssen verantwortlich
und rechenschaftspflichtig.
Die Volksregierungen der Regionen mit nationaler
Autonomie sind Organe der Staatsverwaltung unter der einheitlichen
Führung des Staatsrats und unterstehen ihm.
Die Organe der Selbstverwaltung der Regionen
mit nationaler Autonomie führen das System der vollen Verantwortlichkeit
des Vorsitzenden des autonomen Gebiets, des Vorstehers des autonomen
Bezirks und des Vorstehers des autonomen Kreises durch. Diese leiten
die Volksregierungen der jeweiligen Ebenen.
2. Die Selbstverwaltungsrechte der Regionen
mit nationaler Autonomie
A. Die nationalen Besonderheiten der Selbstverwaltungsorgane
der Regionen mit nationaler Autonomie
(1) Die Vorsitzenden der autonomen Gebiete
sowie die Vorsteher der autonomen Bezirke und Kreise werden von
Bürgern aus den Nationalitäten, die die regionale Autonomie
ausüben, gestellt. Die Ämter der Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse
werden von Bürgern aus den Nationalitäten, die dort die
regionale Autonomie ausüben, bekleidet.
(2) Außer den Abgeordneten der Nationalität
oder der Nationalitäten, die in einem Verwaltungsgebiet die
regionale Autonomie ausüben, sind andere in demselben Gebiet
ansässige Nationalitäten ebenfalls berechtigt, angemessen
in den Volkskongressen der verschiedenen Ebenen vertreten zu sein.
Eine nationale Minderheit mit geringer Bevölkerung soll angemessen
bevorzugt werden, was die Zuteilung der Zahl der Abgeordneten und
deren Anteil an der Bevölkerung anbelangt.
(3) Die Ämter der Volksregierungen der
Regionen mit nationaler Autonomie und der ihnen unterstehenden Arbeitsorgane
sollen möglichst mit mehr Bürgern aus nationalen Minderheiten
besetzt werden. Kader aus nationalen Minderheiten, die den Voraussetzungen
genügen, sind zu bevorzugen.
Wenn die Bevölkerungszahl einer Nationalität
in einem Gebiet mit nationaler Autonomie 50% der gesamten Bevölkerung
beträgt, soll der Anteil ihrer Kader entsprechend hoch sein.
Wenn der Anteil ihrer Bevölkerungszahl unter 50% der gesamten
Bevölkerung liegt, so soll der Anteil ihrer Kader höher
als der Anteil ihrer Bevölkerung sein.
B. Die autonomen Rechte der Organe der Selbstverwaltung
der Regionen mit nationaler Autonomie
(1) Rechte auf nationale Gesetzgebung
Die Volkskongresse der Regionen mit nationaler
Autonomie haben die Vollmacht, Autonomie-Vorschriften und spezielle
Vorschriften entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und
kulturellen Besonderheiten der Nationalität bzw.der Nationalitäten
dieses Gebiets auszuarbeiten.
Die Autonomie-Vorschriften regeln die Grundfragen
über die regionale Autonomie der Nationalitäten, die speziellen
Vorschriften betreffen die konkreten Angelegenheiten in einzelnen
Bereichen. In beiden Fällen können den örtlichen
Gegebenheiten entsprechende Ausführungsbestimmungen zum Gesetz
und zur Politik des Staates festgelegt werden.
Die Autonomie-Vorschriften und die speziellen
Vorschriften der autonomen Gebiete sind dem Ständigen Ausschuß
des Nationalen Volkskongresses zur Bestätigung vorzulegen,
bevor sie in Kraft treten.
Die Autonomie-Vorschriften und die speziellen
Vorschriften der autonomen Bezirke und autonomen Kreise müssen
den Ständigen Ausschüssen der Volkskongresse der Provinzen
oder autonomen Gebiete zur Bestätigung unterbreitet werden,
bevor sie in Kraft treten, und sie sind dem Ständigen Ausschuß
des Nationalen Volkskongresses zur Registrierung mitzuteilen.
(2) Das Recht auf spezifische Ausführungen
Wenn die Beschlüsse, Entscheidungen und
Anordnungen sowie das jeweilige Plansoll der übergeordneten
Staatsämter den Gegebenheiten der Regionen mit nationaler Autonomie
nicht entsprechen, haben die Organe der Selbstverwaltung das Recht,
nach Billigung durch die übergeordneten Staatsorgane sie den
örtlichen Besonderheiten anzupassen oder sogar ihre Durchführung
zu beenden.
(3) Das Recht auf selbständige Verwaltung
der Finanzen
Die Organe der Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie
haben das Recht auf Autonomie hinsichtlich der Verwaltung der Finanzen
ihrer Gebiete. Diese Regionen sind in diesem Bereich vom Staat bevorzugt.
Alle Einnahmen, die diesen Regionen unter dem
Finanzsystem des Staates zukommen, werden von den Organen der Selbstverwaltung
selbständig verwaltet und verwendet.
Die einzelnen Posten der Einnahmen und Ausgaben
werden vom Staatsrat in Übereinstimmung mit den die Regionen
mit nationaler Autonomie begünstigenden Bestimmungen festgelegt.
Für die Haushaltsausgaben der Regionen
mit nationaler Autonomie wird ein flexibler Fonds nach den Bestimmungen
des Staates eingerichtet, wobei der Anteil des Reservefonds am Etat
in diesen Regionen höher ist als andere Regionen.
(4) Die Autonomie in Kultur, Sprachen und Schriften
Die Organe der Selbstverwaltung in den Regionen
mit nationaler Autonomie verwalten selbständig die Kultur,
das Erziehungswesen, die Wissenschaft, das Gesundheitswesen und
die Körperkultur.
Bei der Ausübung ihrer Funktionen bedienen sie sich, entsprechend
den Bestimmungen der Autonomie-Vorschriften der jeweiligen Gebiete,
in Wort und Schrift der in dem betreffenden Gebiet gebräuchlichen
Sprache bzw. Sprachen.
Wenn sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen
mehrerer gebräuchlicher Sprachen bedienen, so sollen sie vorwiegend
die Sprache jener Nationalität verwenden, die die Autonomie
in der jeweiligen Region ausübt.
(5) Das Recht auf die Aufstellung von Sicherheitstruppen
Die Organe der Selbstverwaltung in den Regionen mit nationaler Autonomie
können entsprechend dem militärischen System des Staates
und den konkreten lokalen Bedürfnissen mit der Billigung des
Staatsrats lokale Sicherheitstruppen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung organisieren.
(6) Bevorzugte Anstellung der Kader aus nationalen
Minderheiten
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