Das System des Staatspräsidenten
Es umfaßt die Bestimmungen über
die Wahl des Staatspräsidenten, seine Amtszeit und seine Befugnisse
sowie seine Beziehungen zu den Staatsorganen.
Der Staatspräsident der Volksrepublik
China ist der Vorsitzende der Volksrepublik China.
1. Die Stellung und Rolle des Staatspräsidenten
Der Vorsitzende der Volksrepublik China vertritt die Volksrepublik
China.
2. Die Qualifikation, Wahl, Amtszeit und
Nachwahl des Staatspräsidenten
A. Qualifikation
Jeder Bürger der Volksrepublik China,
der das aktive und das passive Wahlrecht besitzt und das 45. Lebensjahr
vollendet hat, kann zum Vorsitzenden der Volksrepublik China gewählt
werden.
B. Wahl und Abberufung des Staatspräsidenten
Der Vorsitzende der VR China wird vom Nationalen
Volkskongreß gewählt. Dieser wählt nach der Wahlliste,
die von seinem Präsidium erstellt ist. Bei der Wahl des Vorsitzenden
ist die Zahl des zu wählenden und die des gewählten im
allgemeinen gleich.
Der Nationale Volkskongreß ist ermächtigt,
den Vorsitzenden der VR China abzuberufen.
C. Die Amtszeit
Die Amtszeit des Vorsitzenden der VR China
beträgt fünf Jahre. Er kann sein Amt nicht länger
als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten ausüben.
D. Nachwahl des Staatspräsidenten
Wenn das Amt des Vorsitzenden der VR China frei wird, übernimmt
der stellvertretende Vorsitzende das Amt des Vorsitzenden.
Wenn das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden
der VR China frei wird, wählt der Nationale Volkskongreß
durch eine Nachwahl einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden.
Wenn die Ämter des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden der VR China frei werden, wählt
der Nationale Volkskongreß durch Nachwahlen einen neuen Vorsitzenden
und einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden. In der Zeit vor
den Nachwahlen fungiert der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses
des Nationalen Volkskongresses vorübergehend als amtierender
Vorsitzender der VR China.
3. Die Funktionen und Gewalten des Staatspräsidenten
A. Befugnisse in der Innenpolitik
(1) Erlassen von Gesetzen
Die vom Nationalen Volkskongreß und seinem
Ständigen Ausschuß verabschiedenen Gesetze treten in
Kraft, wenn sie vom Vorsitzenden der VR China erlassen sind. Der
Vorsitzende hat kein Vetorecht gegen ein Gesetz. Er muß alle
vom Nationalen Volkskongreß und seinem Ständigen Ausschuß
angenommenen Gesetze erlassen. Kein Gesetz ist rechtskräftig,
wenn es nicht vom Vorsitzenden der VR China erlassen ist.
(2) Erteilung von Anordnungen
In Übereinstimmung mit den Entscheidungen
des Nationalen Volkskongresses und seines Ständigen Ausschusses
ernennt bzw. entläßt der Vorsitzende der VR China den
Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Ministerpräsidenten,
die Staatskommissare, die Minister, die Vorsitzenden der Kommissionen,
den Präsidenten der Oberrechnungskammer und den Generalsekretär
des Staatsrats; er verleiht staatliche Orden, Medaillen und Ehrentitel,
verkündet die Erlasse über Sonderamnestien, verkündet
die Erlasse über die Verhängung des Standrechts, erklärt
den Kriegszustand und erteilt die Erlasse über die Mibilmachung.
B. Befugnisse in der Außenpolitik
(1) Empfang diplomatischer Vertreter anderer
Länder
Der Vorsitzende der VR China empfängt in Vertretung der Volksrepublik
China diplomatische Vertreter anderer Länder.
(2) Entsendung und Zurückberufung von
bevollmächtigten Vertretern
In Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Ständigen
Ausschusses des Nationalen Volkskongresses entsendet der Vorsitzende
der VR China bevollmächtigte Vertreter ins Ausland oder beruft
sie zurück.
(3) Ratifizierung und Aufhebung von Verträgen
und Abkommen
Gemäß den Entscheidungen des Ständigen Ausschusses
des Nationalen Volkskongresses ratifiziert der Vorsitzende der VR
China die mit anderen Ländern abgeschlossenen Verträge
und wichtigen Abkommen oder hebt sie auf.
Die Verträge und Abkommen, die vom Staatsrat
und seinen zuständigen Abteilungen mit anderen Ländern
abgeschlossen sind, werden nach den Billigungs- oder Aufhebungsentscheidungen
des Nationalen Volkskongresses oder dessen Ständigen Ausschusses
vom Vorsitzenden der VR China bekanntgegeben.
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