Das Kader (Staatsangestellten)-System
1. Das Kadersystem des Staates
A. Die Arten der Kader
Mit dem Begriff Kader des Staates`` sind
jene Staatsangestellten gemeint, die im Stellenplan für öffentlich
Bedienstete stehen, entsprechend behandelt werden und mit öffentlicher
Verwaltungsarbeit aller Art beschäftigt sind. Sie sind in folgende
sechs Arten eingeteilt:
-- Funktionäre und Mitarbeiter der Staatsämter;
-- Funktionäre der KP Chinas sowie Funktionäre
der Demokratischen Parteien und Mitarbeiter der Organe dieser Parteien;
-- Armeeangehörige im aktiven Dienst,
die Ämter vom Zugführer aufwärts bekleiden;
--Funktionäre und Mitarbeiter der politischen
Vereinigungen und der Massenorganisationen;
--Kader im technischen Bereich;
--Verwaltungspersonal in den staatseigenen
Betrieben und Institutionen.
B. Die wichtigsten Bestimmungen für die
Verwaltung der Kader
(1) Unter der Verwaltung der Partei
Daß die Kader der Partei unterstehen,
ist das grundlegende System der Kaderverwaltung der KP Chinas. Es
besagt folgendes :
--Das ZK der KP arbeitet die Kaderpolitik aus
und führt sie durch;
--die Parteikomitees der verschiedenen Ebenen der KP Chinas verwalten
im Rahmen ihrer Befugnisse führende Funktionäre auf bestimmten
Ebenen und empfehlen den Staatsämtern wichtige Funktionäre;
--die Parteikomitees üben die Aufsicht
über die Durchführung der Kaderpolitik aus;
--die Kader werden nach Abteilungen, Ebenen
und Arten verwaltet, und dies bedeutet:
Die Organisationsabteilungen des ZK der KP
Chinas und der lokalen Parteikomitees aller Ebenen verwalten die
Kader einheitlich;
Das ZK und die lokalen Parteikomitees der verschiedenen
Ebenen verwalten in Arbeitsteilung die Kader der verschiedenen Ebenen;
für die Kader in den Organen der Staatsverwaltung wird das
Staatsangestelltensystem durchgeführt; die Funktionäre
der Parteiorganisationen der KP Chinas und die Mitarbeiter ihrer
Organe unterstehen der Leitung der Parteikomitees der verschiedenen
Ebenen; die Funktionäre und Mitarbeiter der Organe der Staatsmacht,
der Rechtsprechung und der Staatsanwaltschaft werden nach einem
dem Staatsangestelltensystem ähnlichen System verwaltet; die
Funktionäre und Mitarbeiter der Massenorganisationen und das
Verwaltungspersonal der staatlichen Betriebe und Institutionen werden
prinzipiell nach den Satzungen und Bestimmungen ihrer Organisationen
und Arbeitseinheiten verwaltet.
(2) Die Anstellung von Kadern
Das Kontingent der Kader rekrutiert sich aus
--durch Prüfung angestellten Personen;
--demobilisierten Armeeangehörigen;
--Absolventen der Universitäten, Hochschulen,
Mittelschulen und Berufsschulen;
--Arbeitern und Angestellten aus Betrieben
und Institutionen sowie Bauern aus den Dörfern, die nach einer
Ausbildung angestellt werden.
(3) Das Anstellungssystem
Die Kader werden durch Prüfung, Auswahl,
Ernennung und Berufung angestellt.
(4) Das System zur Bewertung der Kader durch
Prüfung und Kontrolle
Das System der Anstellung und Beförderung
der Kader wird im ganzen Land durchgeführt. Es handelt sich
um eine offizielle Bewertung der Kader.
Die Organisationsabteilungen der KP Chinas
oder die Arbeitsstellen der zu bewertenden Kader schreiben eine
Begutachtung.
Sie kann öffentlich oder geheim erfolgen.
2. Das Staatsangestelltensystem
A. Staatsangestellte
(1) Begriff und sein Umfang
Mit Staatsangestellten`` sind die Mitarbeiter
(außer den Arbeitern) in den Organen der Staatsverwaltung
gemeint, die nach den gesetzlichen Bestimmungen administrative Funktionen
ausüben und im öffentlichen Dienst stehen, eingeschlossen
die Mitarbeiter (außer den Arbeitern) in anderen Arbeitseinheiten,
die administrative Funktionen des Staates ausüben und mit Verwaltungsarbeiten
beschäftigt sind.
(2) Rechte und Funktionen der Staatsangestellten
Rechte
Kein Staatsangestellter wird ohne rechtliche
Gründe und gesetzliche Verfahren seines Amtes enthoben, im
Dienstrang herabgesetzt bzw. entlassen oder mit einer administrativen
Strafe belegt. Ein Staatsangestellter genießt die mit seiner
Pflichterfüllung verbundenen Rechte. Er hat das Recht auf Arbeitsentgelt,
Versicherung und Sozialleistungen sowie auf eine Ausbildung und
das Recht, Kritik und Vorschläge zu äußern und Anrufung
und Anklage zu erheben sowie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
zu kündigen. Er genießt ferner die in der Verfassung
und den Gesetzen verankerten anderen Rechte.
Pflichten
Die Staatsangestellten müssen die Verfassung,
die Gesetze und Verordnungen befolgen, in Übereinstimmung mit
den Gesetzen, Verordnungen und der Politik ihren Pflichten nachgehen,
sich der Überwachung und Kontrolle der Massen unterziehen und
dem Volk von ganzem Herzen dienen. Sie sind verpflichtet, die Sicherheit,
die Ehre und die Interessen des Staates zu verteidigen, ihrem Amt
treu zu bleiben, den Anordnungen zu gehorchen, die Staats- und Arbeitsgeheimnisse
zu wahren und aufrichtig und rechtschaffen zu arbeiten. Ferner müssen
sie die in der Verfassung und den Gesetzen festgelegten anderen
Pflichten erfüllen.
B. Organe zur Verwaltung der Staatsangestellten
Dies sind die vom Staat nach den Erfordernissen
der Verwaltung der Kader errichteten Organisationen, die für
die Anstellung, Prüfung, Beförderung, Entlassung und Pensionierung
der Staatsangestellten sowie für deren Gehälter und Löhne
nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständig sind.
Die Organe zur Verwaltung der Staatsangestellten
bestehen aus der Personalabteilung des Staatsrats und den Personalbüros
der Ministerien und Kommissionen und der dem Staatsrat unmittelbar
unterstehenden Institutionen und Ämter sowie den Personalabteilungen
der lokalen Regierungen von der Kreisebene aufwärts und der
ihnen unterstehenden Ämter.
(1) Umfassende Verwaltungsorgane
Dies sind von der Zentralregierung bis zu
den lokalen Regierungen aller Ebenen errichtete Organe mit dem Charakter
der Globalsteuerung, deren vielfältige und indirekte Verwaltungsfunktionen
nicht auf die Abteilungen ihrer eigenen Ebene beschränkt sind
und die die Angelegenheiten, nicht aber die Staatsangestellten selbst
verwalten.
Ihre Funktionen sind
--Ausarbeitung von Vorschriften zur Verwaltung
der Staatsangestellten;
--fachliche Leitung der Personalorgane der
Abteilungen der Regierungen auf ihrer Ebene und der untergeordneten
Personalorgane;
--Abteilungen und Regionen übergreifende,
organisatorische Koordinierung von Verwaltungsangelegenheiten;
--Ausübung der Kontroll- und Genehmigungsrechte
im Rahmen der Verwaltungsbefugnisse;
--Aufsicht über die Arbeit der Verwaltung
der Staatsangestellten.
(2) Verwaltungsorgane in den Abteilungen
Dies sind Personalabteilungen innerhalb verschiedener
Abteilungen, die der Leitung der Chefs ihrer Abteilungen unterstehen,
ihnen verantwortlich sind und sich zugleich der fachlichen Leitung
und Kontrolle der Personalabteilungen der Regierungen der jeweiligen
Ebenen unterziehen. Ihre Befugnisse bestehen in
--Anstellung
--Prüfung und Kontrolle
--Auszeichnung und Bestrafung
--Beförderung und Degradierung
--Ernennung und Abberufung
--Entlassung sowie
--anderen Personalentscheidungen
C. System für die Verwaltung der Staatsangestellten
(1) Die Arten der Positionen
Es gibt führende und nichtführende
Positionen.
--Ämter der Staatsangestellten
Führende Posten
Hierbei handelt es sich um die Ämter mit
Organisations-, Entscheidungs- und Leitungsfunktionen in den Organen
der Staatsverwaltung, die zehn Ebenen vom stellvertretenden Unterabteilungsleiter
bis zum Ministerpräsidenten umfassen.
Nichtführende Posten
Dies sind Posten ohne Organisations-, Entscheidungs-
und Leitungsfunktionen in den Verwaltungsorganen verschiedener Ebenen.
Sie umfassen Sachbearbeiter, Mitarbeiter, Stellvertretende Chefmitarbeiter,
Chefmitarbeiter, Assistierende Untersuchungsbeauftragte, Untersuchungsbeauftragte,
assistierende Inspekteure und Inspekteure.
--Rangstufen der Staatsangestellten
Es gibt 15 Rangstufen
Die Ämter und die entsprechenden Rangstufen
sind:
Ministerpräsident des Staatsrats: 1. Rangstufe;
Stellvertretender Ministerpräsident und
Staatskommissar: 2. und 3. Rangstufe;
Minister und Provinzgouverneur: 3. und 4. Rangstufe;
Stellvertretender Minister und Stellvertretender
Provinzgouverneur: 4. und 5. Rangstufe;
Hauptabteilungs- und Büroleiter sowie
Inspekteur: 5. bis 7.
Rangstufe;
Stellvertretender Hauptabteilungs- und Büroleiter
sowie Assistierender Inspekteur: 6. bis 8. Rangstufe;
Abteilungsleiter, Kreisvorsteher und Untersuchungsbeauftragter:
7. bis 10. Rangstufe;
Stellvertretender Abteilungsleiter und Stellvertretender
Kreisvorsteher sowie Assistierender Untersuchungsbeauftragter: 8.
bis 11.
Rangstufe;
Unterabteilungsleiter, Gemeindevorsteher und
Chefmitarbeiter: 9. bis 12. Rangstufe;
Stellvertretender Unterabteilungsleiter, Stellvertretender
Gemeindevorsteher und Chefmitarbeiter: 9. bis 13. Rangstufe;
Mitarbeiter: 9. bis 14. Rangstufe;
Sachbearbeiter: 10. bis 15. Rangstufe.
(2) Anstellung, Ernennung, Absetzung und Ausbildung
--Anstellungssystem
Es umfaßt die Regelungen, nach denen
man durch Prüfung und Kontrolle öffentlich Bedienstete
der staatlichen Verwaltungsorgane auf nicht führende Posten
vom Rang eines Chefmitarbeiters abwärts auswählt.
--Anstellungsverfahren
Die Personalabteilung der Regierung muß
vor der Aufnahmeprüfung im gesetzlichen Rahmen die Bestimmungen
für die Prüfung der Staatsangestellten veröffentlichen
und die Qualifikation der Personen, die sich zur Prüfung melden,
prüfen. Diejenigen, die den Prüfungsbestimmungen genügen,
unterzieht man einer öffentlichen Eignungsprüfung, einer
nochmaligen Kontrolle und einer umfassenden Überprüfung.
Auf dieser Grundlage erstellt man eine Namenliste der anzustellenden
Personen, um sie den Personalabteilungen der Regierungen von der
in Bezirke unterteilten Stadtebene aufwärts zur Überprüfung
und Billigung vorzulegen. Danach wird die Aufnahmebestätigung
mitgeteilt. Es erfolgt eine Anstellung auf Probe. Wer die Probe
erfolgreich besteht, wird offiziell angestellt.
--Ernennungs- und Absetzungssystem
Dies sind die Regelungen für die Ernennung
und Absetzung der Staatsangestellten.
Ernennung: Die Staatsorgane ernennen die Staatsangestellten
bestimmter Ämter nach gesetzlichen Bestimmungen und Verfahren
.
Absetzung: Die Staatsorgane, die zu Ernennung und Absetzung ermächtigt
sind, entheben Staatsangestellte ihrer Ämter. Sie erlassen
die Absetzungsanordnung und veröffentlichen sie in einem bestimmten
Kreis.
Ausbildung: Es gibt eine Ausbildung für
Anfänger, eine Berufsausbildung und eine fachliche Ausbildung.
(3) Bewertung, Auszeichnung und Disziplin
--Kontrolle: Die Organe der Staatsverwaltung
oder deren Chefs unterziehen im Rahmen ihrer Kompetenzen die ihnen
unterstehenden Staatsangestellten einer allseitigen Kontrolle und
Überprüfung und geben ihre Einschätzung.
Es gibt eine tägliche und eine Jahreskontrolle
und -bewertung
--Auszeichnung: Die Staatsangestellten werden für erfolgreiche
Arbeit, Verdienste und Beiträge sowie hervorragende Taten ausgezeichnet
und belohnt.
Es gibt Auszeichnungen und Verdienstorden der
3., 2. und 1. Klasse und die Verleihung von Ehrentiteln.
Die ausgezeichneten Staatsangestellten erhalten
darüber hinaus Geldprämien, Sachpreise oder eine Lohnstufensteigerung.
--Disziplin und Bestrafung
Denjenigen Staatsangestellten, die gegen die
Disziplin verstoßen, wird eine administrative Strafe erteilt.
Es gibt sechs Arten von administrativen Strafen:
Verwarnung, Eintragung eines Fehlers in die Personalakte, Eintragung
eines großen Vergehens in die Personalakte, Herabsetzung im
Dienstrang ,
Amtsenthebung und Entlassung.
Derjenige, der seines Amtes enthoben ist, wird
zugleich im Dienstrang und der Gehaltsstufe herabgesetzt.
(4) Beförderung, Degradierung, Austausch
und Beurlaubung
--Beförderung und Degradierung: Die Staatsangestellten werden
in ein höheres Amt befördert oder zu einem niedrigeren
Amt degradiert.
Beförderung: Sie umfaßt die Steigerung des Jahresgehalts,
die Beförderung durch Prüfung und aufgrund von Verdiensten.
Staatsangestellte mit erfolgreicher Arbeitsleistung
und hervorragenden Beiträgen können ohne Beschränkung
durch Dienstalter und andere Voraussetzungen in einen höheren
Rang befördert werden.
Degradierung: Zu einem nierigeren Amt degradiert
werden diejenigen, die in der Jahreskontrolle und -bewertung ihrem
Amt als nicht gewachsen befunden werden und auch für andere
Ämter auf derselben Ebene nicht geeignet sind; die wegen Strukturänderung
oder Stellenabbau zu einem niedrigeren Amt bestimmt sind; die aus
guten Gründen selber eine Herabsetzung zu einem niedrigeren
Amt beantragen und denen dieser Wunsch stattgegeben wird; die Fehler
begangen haben und für ihr ursprüngliches Amt nicht geeignet
sind.
--Austausch
Damit ist ein Amtsaustausch von Mitarbeitern
innerhalb der Organe der Staatsverwaltung oder zwischen diesen Organen
einerseits und anderen Staatsämtern, Massenorganisationen,
Betrieben und Unternehmen andererseits gemeint.
Der Austausch erfolgt durch Versetzung, Berufung
zu einem anderen Amt und Arbeiten im Turnus oder als Funktionär
in einer Grundeinheit.
--Beurlaubung
Um zu verhindern, daß Staatsangestellte
unter Mißbrauch ihres Amtes nach eigenen Vorteilen oder Vorteilen
ihrer Freunde und Verwandten streben, lassen die Staatsorgane sie
ihre dienstlichen Pflichten nicht ausüben oder beschränken
sie.
(5) Gehalt, Versicherung und Sozialleistung
--Gehalt: Für die Staatsangestellten gilt
ein auf berufliche Rangstufen bezogenes Gehaltssystem. Das Gehalt
jedes Staatsangestellten besteht aus vier Teilen: berufliches Gehalt,
Rangstufen-Gehalt, Grundgehalt und Dienstalter-Gehalt.
--Versicherung: Im Rahmen einer Arbeitsversicherung
gewährt der Staat den vorübergehend oder für immer
arbeitsunfähigen Staatsangestellten materielle Hilfe.
--Sozialleistung: Die Staatsangestellten genießen
eine medizinische Fürsorge auf Kosten des Staates, erhalten
Kranken- und Wochenbetturlaub und Urlaub zum Eltern- bzw. Ehepartnerbesuch
mit vollem Gehalt sowie Sozialleistungszuschuß. Arbeitsunfallopfer
und Hinterbliebene beziehen Unterstützungsgeld.
(6) Kündigung, Entlassung und Pensionierung
--Kündigung: Staatsangestellte können
nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. Verordnungen eine Beendigung
ihrer Anstellungsbeziehung zum Staat beantragen. Eine Kündigung
kann nicht einseitig von den Staatsangestellten erfolgen, sondern
wird nach dem gesetzlichen Verfahren entschieden.
--Entlassung: Die Organe der Staatsverwaltung
entziehen jenen Staatsangestellten, die für ihre Ämter
nicht mehr geeignet sind, die entsprechenden Rechte und Pflichten
und lassen sie aus dem Dienst ausscheiden.
Pensionierung: Staatsangestellte, die ein bestimmtes
Dienstalter und das Pensionsalter erreicht haben, scheiden aus dem
Amt aus. Die pensionierten Staatsangestellten beziehen regelmäßig
ein Ruhegehalt.
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