IV. Das Gefängnissystem

Am 20. Dezember 1994 wurde auf der 11. Tagung des Ständigen Ausschusses des 8. Nationalen Volkskongresses das „Gefängnisgesetz der Volksrepublik China“ angenommen. Am selben Tag wurde es bekanntgegeben. Damit wurde ein neues Kapitel für das chinesische Gefängnissystem aufgeschlagen.

(1) Die zuständige Behörde für Gefängnisse

Nach dem Gefängnisgesetz ist die Verwaltungsabteilung für Justiz des Staatsrates zuständig für die Gefängnisse des ganzen Landes. Das Justizministerium hat das Verwaltungsamt für Gefängnisse als eine Funktionsabteilung für die Verwaltung der Gefängnisse des ganzen Landes eingerichtet. Die Justizämter aller Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte sind für die Gefängnisse, die sich in ihrer administrativen Region befinden, zuständig. Die Verwaltungsämter für Gefängnisse aller Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte arbeiten unter der Führung der lokalen Justizämter.

In China gibt es hauptsächlich zwei Arten von Gefängnissen:

a) Gefängnisse für Verbrecher, die vom Volksgericht zu zeitlich beschränkten oder lebenslänglichen Freiheitsstrafen oder zur Todesstrafe mit zweijähriger Strafaussetzung verurteilt worden sind. Sie können Strafanstalten für männliche Häftlinge und Strafanstalten für weibliche Häftlinge einrichten. Die Strafanstalten für weibliche Häftlinge werden von Polizistinnen verwaltet. Die Gefängnisse können nach dem Charakter der Verbrechen und der Haftzeit in Strafanstalten für Häftlinge, die Kapitalverbrechen begangen haben, und Strafanstalten für Häftlinge, die sich weniger schwerwiegener Vergehen schuldig gemacht haben, eingeteilt werden.

b) Erziehungsanstalten für minderjährige Verbrecher, die vom Volksgericht zu zeitlich beschränkten oder lebenslänglichen Freiheitsstrafen oder zur Todesstrafe mit zweijähriger Strafaussetzung verurteilt worden sind. Da ihre Insassen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden sie auch als Gefängnisse für Minderjährige oder Halbwüchsige bezeichnet. China gewährt den Minderjährigen stets einen besonderen Schutz. Das gilt auch für minderjährige Verbrecher. In den Erziehungsanstalten für minderjährige Verbrecher werden Erziehungsprinzipien und –methoden, die ihren Insassen entsprechen, angewendet.

(2) Die Einrichtung und das Personal der Gefängnisse

Nach dem Gefängnisgesetz müssen die Einrichtung, Auflösung und Verlegung von Gefängnissen von der Verwaltungsabteilung für Justiz des Staatsrates genehmigt werden. Diese Bestimmung trägt dazu bei, nach den jeweiligen historischen und wirtschaftlichen Bedingungen und den Naturbedingungen sowie anderen Faktoren eine vernünftige Standortverteilung der Gefängnisse zu ermöglichen und eine einheitliche, wirksame und richtige Vollstreckung der Strafen zu gewährleisten.

Jedes Gefängnis hat einen Direktor und einige Vizedirektoren. Es kann nach den praktischen Bedürfnissen notwendige Arbeitsorgane einrichten und Verwalter einsetzen. Die Arbeitsorgane umfassen neben den Verwaltungsorganen und Organen für Produktion Organe für verschiedene Gefängnisangelegenheiten, Verpflegung, Hygiene, Erziehung usw.

Nach dem Gefängnisgesetz sind die Gefängnisverwalter auch Volkspolizisten. Diese Bestimmung legt den gesetzlichen Status der Gefängnisverwalter fest. Das heißt, daß die Gefängnispolizei eine Art der Volkspolizei ist und den gleichen gesetzlichen Status wie die Sicherheits- und Verkehrspolizei hat.

(3) Das Finanzsystem der Gefängnisse

Nach dem Gefängnisgesetz sichert der Staat den Gefängnisse die Kosten für die Umerziehung der Verbrecher zu. Die Kosten für die Gefängnispolizei, für die Umerziehung der Verbrecher und deren Lebensunterhalt, für die Einrichtungen der Gefängnisse und für andere Zwecke sind Posten des Staatshaushalts. Der Staat stellt die notwendigen Produktionseinrichtungen und Geldmittel für die Zwangsarbeit der Verbrecher zur Verfügung. Die von den Gefängnissen im Rahmen des Gesetzes beanspruchten Böden, Bodenschätze und andere Naturressourcen sowie die Vermögen der Gefängnisse werden gesetzlich geschützt. Keine Einheit oder Privatperson darf sich an ihnen vergreifen und sie sabotieren.

(4) Die grundlegenden Prinzipien für die Arbeit in den Gefängnissen

In Artikel 3 des Gefängnisgesetzes ist vorgesehen: „Die Gefängnisse praktizieren den Verbrechern gegenüber das Prinzip der Verbindung der Strafe mit der Umerziehung und der Erziehung mit der körperlichen Arbeit, um die Verbrecher zu Bürgern, die Gesetze einhalten, zu erziehen.“

1. Verbindung der Strafe mit der Umerziehung

Ohne Strafe kann man Verbrecher nicht dazu bringen, ihre Verbrechen einzusehen und sich vom Bösen zum Guten zu bekehren. Die Strafe ist eine Zwangsmaßnahme, während die Umerziehung auf die Besserung der Täter abzielt. Das ist der grundlegende Charakter der gesetzlichen Strafvollstreckung in China. Die Gefängnisse bestrafen die Verbrecher nicht um der Strafe willen, sondern verbinden die Strafe eng mit der Umerziehung.

2. Verbindung der Erziehung mit der körperlichen Arbeit

Um die Verbrecher wirksam umzuerziehen, muß im Zuge der Vollstreckung der Strafe am Prinzip der Verbindnung der Erziehung mit der körperlichen Arbeit festgehalten werden. Mit der Erziehung sind die ideologische und kulturelle Erziehung und die Berufsbildung und mit der körperlichen Arbeit ist produktive Aktivität gemeint. Es ist notwendig, die Umerziehung durch Erziehung mit der Umerziehung durch körperliche Arbeit gut zu verbinden.

(5) Vollstreckung der Strafe

Die Vollstreckung der Strafe obliegt der Vollstreckungsbehörde, die nach den gesetzlichen Bestimmungen die rechtsgültigen Urteile und Entscheidungen der Rechtsprechungsbehörde in die Tat umsetzt. Die Vollstreckung der Strafe in den chinesischen Gefängnissen umfaßt hauptsächlich die folgenden Maßnahmen:

1. Inhaftierung

Verbrecher, die zu einer Todesstrafe mit zweijähriger Strafaussetzung, zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe oder zu einer befristeten Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, kommen nach dem gesetzlichen Verfahren ins Gefängnis. Die Inhaftierung bedeutet den Beginn der Vollstreckung der Strafe. Sie muß streng nach dem gesetzlichen Verfahren durchgeführt werden.

Die Sicherheitsorgane, die Verbrecher inhaftieren, müssen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem sie die Mitteilung des Volksgerichts über die Vollstreckung der Strafe für Verbrecher, die zu einer Todesstrafe mit zweijähriger Strafaussetzung, zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe oder zu einer befristeten Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, erhalten, die Verurteilten ins Gefängnis bringen. Während das Volksgericht die Verbrecher dem Gefängnis zur Vollstreckung der Strafe übergibt, muß es ihm notwendige gesetzliche Dokumente zustellen, einschließlich des Duplikats der Anklageschrift der Volksstaatsanwaltschaft, des Urteilsspruchs des Volksgerichts, der Mitteilung über die Vollstreckung des Urteils und des Registers über die Beendigung des Gerichtsverfahrens. Ohne den Erhalt der o. g. gesetzlichen Dokumente darf das Gefängnis Verbrecher nicht inhaftieren. Wenn die o. g. Dokumente unvollständig sind oder Fehler in der Registrierung unterlaufen sind, muß das Volksgericht, das das rechtsgültige Urteil gefällt hat, rechtzeitig Ergänzungen oder Berichtigungen vornehmen.

Vor Antritt ihrer Freiheitsstrafe müssen Verbrecher körperlich untersucht werden, und es ist eine Kontrolle ihrer mitgeführten Sachen vorzunehmen. Wenn bei der körperlichen Untersuchung festgestellt wird, daß die zu einer lebenslänglichen oder befristeten Freiheitsstrafe Verurteilten an einer schweren Krankheit leiden und gegen Bürgschaft zu einer ärztlichen Behandlung entlassen werden müssen oder schwangere Frauen sind bzw. ihre Säuglinge stillen, können sie vorläufig nicht in Haft genommen werden. Das gilt jedoch nicht für jene Verbrecher, die zu einer Todesstrafe mit zweijähriger Strafaussetzung verurteilt worden sind. Das Gefängnis hat dem Volksgericht das Ergebnis der körperlichen Untersuchung mitzuteilen, damit dieses entscheidet, ob die Verbrecher, für die die Voraussetzungen für eine bedingte Haftentlassung gegeben sind, vorläufig nicht in Haft genommen werden dürfen. Bei der Kontrolle der mitgeführten Sachen der Verbrecher müssen verbotene Dinge beschlagnahmt werden. Sachen, die nicht zu den Bedarfsartikeln gehören, werden vom Gefängnis aufbewahrt oder mit dem Einverständnis der Verbrecher deren Familienangehörigen zurückgegeben. Bei weiblichen Häftlingen sind die körperliche Untersuchung und die Kontrolle der mitgeführten Sachen von Volkspolizistinnen durchzuführen. Verbrecher dürfen ihre Kinder nicht ins Gefängnis mitbringen.

Die Inhaftnahme von Verbrechern hat das Gefängnis deren Familienangehörigen mitzuteilen. Die Benachrichtigung hat innerhalb von fünf Tagen nach der Inhaftierung zu erfolgen.

2. Behandlung von Beschwerden, Anklagen und Anzeigen von Verbrechern

Während der Vollstreckung der Strafe muß das Gefängnis schriftliche Beschwerden von Verbrechern rechtzeitig der Volksstaatsanwaltschaft oder dem Volksgericht zur Behandlung vorlegen und darf sie nicht zurückhalten. Um Gefängnisinsassen eine Beschwerdeführung zu erleichtern, haben Gefängnisse einen Kasten für Beschwerden einzurichten und jemanden zu bestimmen, der für die Öffnung des Kastens verantwortlich ist. Die Volksstaatsanwaltschaft bzw. das Volksgericht hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem eine Beschwerde von Häftlingen zugeht, das Gefängnis über deren Behandlung zu informieren.

Gefängnisinsassen haben das Recht, Volkspolizisten oder andere Mitarbeiter der Haftanstalt wegen gesetzwidriger Handlungen anzuklagen oder anzuzeigen. Das Gefängnis soll die schriftlichen Anklagen und Anzeigen im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtzeitig behandeln. Anklagen und Anzeigen, die nicht in seine Zuständigkeit fallen, sollen rechtzeitig an das Sicherheitsorgan oder die Volksstaatsanwaltschaft zur Behandlung weitergegeben werden.

3. Strafvollzug außerhalb des Gefängnisses

Ein Strafvollzug außerhalb des Gefängnisses erfolgt in zwei Fällen: Erstens, wenn das Volksgericht gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen beschließt, die Strafe müsse außerhalb des Gefängnisses vollstreckt werden, weil der Betreffende an einer schweren Krankheit leidet und gegen Bürgschaft zur ärztlichen Behandlung zu entlassen ist oder wenn es sich um eine schwangere oder ihr Kind stillende Frau handelt. Zweitens, wenn das Vollstreckungsorgan während der Strafvollstreckung nach den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen einen Vollzug der weiteren Strafe außerhalb des Gefängnisses beschließt, weil der Betreffende an einer schweren Krankheit leidet und in Todesgefahr schwebt, an einer chronischen Krankeit leidet und trotz langer ärztlicher Behandlung nicht geheilt werden kann, über 60 Jahre alt und krank ist und für die Gesellschaft keine Gefahr mehr darstellt oder körperbehindert und arbeitsunfähig ist. Wenn der Strafvollzug außerhalb des Gefängnisses vom Vollstreckungsorgan beschlossen wird, muß das Gefängnis dem Verwaltungsorgan der betreffenden Provinz, des betreffenden autonomen Gebietes oder der betreffenden regierungsunmittelbaren Stadt einen schriftlichen Vorschlag zur Genehmigung vorlegen.

Sind die Umstände für einen Strafvollzug außerhalb des Gefängnisses nicht mehr gegeben, ist der Betreffende, wenn der Strafvollzug außerhalb des Gefängnisses vom Volksgericht beschlossen worden war, vom Sicherheitsorgan wieder ins Gefängnis zu bringen, um dort seine Strafe weiter zu verbüßen. Wenn der Strafvollzug außerhalb des Gefängnisses vom Gefängnis beschlossen wurde, muß das Sicherheitsorgan, das für den Strafvollzug außerhalb des Gefängnisses verantwortlich ist, dem Gefängnis rechtzeitig mitteilen, daß es den Betreffenden wieder in Haft zu nehmen hat. Wenn die Strafzeit abgelaufen ist, hat das Gefängnis die Formalitäten für die Entlassung zu erledigen.

4. Strafmilderung und bedingte Entlassung

Die Strafmilderung ist eine Maßnahme, nach der die gesetzliche Strafe für Verbrecher, die ihre Freiheitsstrafe verbüßen, nach gesetzlich festgelegten Bedingungen und Verfahren gemildert wird. Wenn Verurteilte den Bedingungen für eine gesetzliche Strafmilderung entsprechen, soll das Gefängnis dem Volksgericht einen Vorschlag über eine Strafmilderung unterbreiten, und das Volksgericht soll innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem es den schriftlichen Vorschlag erhalten hat, eine Entscheidung treffen. Wenn es sich um einen komplizierten Fall oder um besondere Umstände handelt, kann die Zeit für die Entscheidungsfindung um einen Monat verlängert werden.

Bei einer bedingten Haftentlassung werden Verurteilte, die während des Strafvollzugs den gesetzlich festgelegten Bedingungen entsprechen, vorzeitig auf Bewährung entlassen. Für Häftlinge, die den gesetzlich festgelegten Bedingungen für eine bedingte Haftentlassung entsprechen, unterbreitet das Gefängnis aufgrund der Ergebnisse der Prüfung dem Volksgericht einen Vorschlag über die bedingte Haftentlassung, und das Volksgericht soll innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem es den schriftlichen Vorschlag erhalten hat, eine Entscheidung treffen. Wenn es sich dabei um einen komplizierten Fall oder um besondere Umstände handelt, kann die Zeit für die Entscheidungsfindung um einen Monat verlängert werden.

5. Entlassung und Unterbringung

Wenn Straftäter, die zu einer befristeten Freiheitsstrafe verurteilt worden waren, ihre Strafe verbüßt haben, hat sie das Gefängnis termingerecht zu entlassen und ihnen einen Entlassungsschein auszustellen. Außerdem muß das Gefängnis ein schriftliches Gutachten über ihre Bewährung während der Verbüßung der Gefängnisstrafe abgeben und es samt einer Kopie des Urteilsspruchs dem Sicherheitsorgan des Ortes, wo die Strafentlassenen unterbracht werden, übergeben.

Die Strafentlassenen haben sich mit ihrem Entlassungsschein bei dem Sicherheitsorgan des Ortes, wo sie sich niederlassen, zu melden. Sie haben nun nach dem Gesetz wieder die gleichen Rechte wie die anderen Bürger.

(6) Die Verwaltung der Angelegenheiten der Gefängnisse

Damit sind die konkreten Aktivitäten der Strafanstalten bei der Verwaltung der Häftlinge gemeint. Sie umfassen die folgenden Aspekte:

1. Klassifizierungssystem

Es handelt sich um ein System, nach dem die Strafanstalten die Häftlinge nach der Art ihrer Verbrechen und ihrer Freiheitsstrafe, der Dauer ihrer Strafzeit, ihrer Bewährung während der Umerziehung sowie ihrem Alter, Geschlecht usw. differenziert einsperren, verwalten und erziehen.

2. Überwachung und die Anwendung von Zuchtgeräten und Waffen

Die Überwachung einschließlich der bewaffneten Überwachung bezieht sich auf die Aktivitäten, die die bewaffnete Volkspolizei zur Aufrechterhaltung der normalen Ordnung und Sicherheit von Gefängsnissen durchführt, sowie auf die innere Beaufsichtigung, nämlich die Beaufsichtigung und Verwaltung der Häftlinge durch die Strafanstalten innerhalb des Kordons. Außerdem sollen die Strafanstalten und die bewaffnete Polizei die Volksmiliz, die Organisationen für öffentliche Sicherheit und die Bevölkerung in der Umgebung von Gefängnissen zur Wachsamkeit und nötigenfalls zur Gegenwehr anhalten. Wenn Inhaftierte aus dem Gefängnis ausbrechen oder einen Aufstand anzetteln oder wenn Verbrecher außerhalb des Gefängnisses Gefangene gewaltsam aus dem Gefängnis zu befreien versuchen, sollen sie gemeinsam mit dem Gefängnis die Verbrecher daran hindern bzw. den Aufstand niederwerfen.

Mit den Zuchtgeräten sind Hand- und Fußschellen gemeint. Sie sind für gefährliche Verbrecher bestimmt. Die Anwendung von Zuchtgeräten für alte, kranke, körperbehinderte und minderjährige Häftlinge ist normalerweise verboten. Mit Ausnahme von besonderen Fällen darf man auch für weibliche Häftlinge keine Zuchtgeräte anwenden. Die Verbrecher, denen Zuchtgeräte angelegt worden sind, sollen nicht mehr an der körperlichen Arbeit im Gefängnis teilnehmen.

Die Anwendung von Zuchtgeräten muß der zuständige Leiter des Gefängnisses genehmigen. In Notfällen kann man einem Verbrecher zuerst Zuchtgefäte anlegen, doch man muß die notwendige Formalität sofort nachträglich erledigen. Die Zeit für das Fesseln von Verbrechern mit Hand- und Fußschellen ist, mit Ausnahme von Verbrechern, die vom Volksgericht zum Tode verurteilt worden sind und auf die Vollstreckung der Todesstrafe warten, normalerweise auf sieben Tage bis höchstens 15 Tage begrenzt.

Die Diensthabenden der bewaffneten Volkspolizei und die Volkspolizisten des Gefängnisse, die die Überwachungsaufgabe übernehmen, dürfen in Notfällen nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Staates Waffen benutzen.

3. Korrespondenz und Zusammenkunft

Während der Haftzeit dürfen die Häftlinge mit anderen korrespondieren. Die Briefe, die sie erhalten bzw. aufgeben, müssen aber von der zuständigen Abteilung des Gefängnisses kontrolliert werden. Briefe, die die Häftlinge an die übergeordnete Behörde des Gefängnisses und an die Justizbehörde schreiben, werden nicht kontrolliert.

Während der Haftzeit dürfen die Häftlinge mit ihren Familienangehörigen oder Vormündern zusammentreffen. Mit Leuten, zu denen sie keine verwandtschaftlichen Beziehungen haben, dürfen sie prinzipiell nicht zusammentreffen, es sei denn, daß sie in besonderen Fällen die Genehmigung des Gefängnisses erhalten.

Neben normalen Zusammenkünften der Häftlinge mit ihren Familienangehörigen oder Vormündern kann das Gefängnis in besonderen Fällen sie nach Hause gehen lassen, um ihre Familienangehörigen zu besuchen oder unvorhergesehene Vorfälle zu regeln. Die Besuchszeit beträgt normalerweise drei bis fünf Tage, in besonderen Fällen bis zu sieben Tage.

4. Alltagsleben und Hygiene

Die Arbeitszeit erwachsener Häftlinge beträgt täglich acht Stunden. Wenn die Arbeitszeit wegen der Bedürfnisse der Produktion verlängert werden muß, ist das von dem zuständigen Leiter des Gefängnisses zu genehmigen.

Die Studienzeit von Häftlingen beträgt täglich zwei Stunden. Garantiert werden muß, daß sie täglich mindestens acht Stunden schlafen können. Minderjährige Häftlinge arbeiten und lernen jeweils gleich lang. Ihre tägliche Schlafzeit soll nicht weniger als neun Stunden betragen. Man darf sie nicht veranlassen, schwere körperliche Arbeit oder eine produktive Arbeit, die ihre Körperkraft übersteigt oder ihrer Gesundheit abträglich ist, zu leisten. Man muß den Häftlingen jeden Tag eine bestimmte Zeit für die kulturelle und sportliche Betätigung geben. An gesetzlich festgelegten Feier- und Ruhetagen haben sie frei.

Den Häftlingen ist eine Verpflegung anzubieten, die der Norm für dasselbe Tätigkeitsfeld gleichartiger lokaler staatseigener Betriebe entspricht. Geld, das für ihre Verpflegung bestimmt ist, darf nicht veruntreut werden. Die Küche für die Häftlinge muß von hauptamtlichen Kadern verwaltet werden. Sie sollen sich darum bemühen, die Verpflegung abwechslungsreich zu gestalten und zu verbessern.

Der Bau der Gefängniszellen und der umliegenden Einrichtungen muß den besonderen Erfordernissen der Beaufsichtigung und den staatlichen Normen für Hygiene, Brandschutz und Vorsorge gegen Erdbeben entsprechen. Die Gefängniszellen müssen mit Heizungsanlagen ausgestattet sein.

Die Gefängnisse müssen je nach ihrem Umfang und der Zahl der Häftlinge eine Klinik oder ein Krankenhaus einrichten und mit notwendigen medizinischen Einrichtungen und Medikamenten ausstatten.

5. Auszeichnung und Bestrafung

Die Strafanstalten sollen die Bewährung der Häftlinge während der Umerziehung durch körperliche Arbeit prüfen und vergleichen und aufgrund der Ergebnisse der Prüfung und des Vergleichs die Häftlinge nach den gesetzlich festgelegten Bedingungen und Verfahren auszeichnen bzw. bestrafen.

Geprüft werden die Häftlinge bezüglich ihrer Bewährung in der ideologischen Umerziehung, der politischen, kulturellen und technischen Erziehung, der Einhaltung der Disziplin und der körperlichen Arbeit.

Die Auszeichnung der Häftlinge hat drei Formen: Belobigung, materieller Ansporn und Registrierung der Verdienste. Die Bestrafung hat ebenfalls drei Formen: Verwarnung, Verweis und Einzelarrest. Die Auszeichnung und Bestrafung der Häftlinge werden in ihren Akten vermerkt.

 

 
 
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