Die Amtszeit der Lokalkomitees in den Provinzen, den autonomen Gebieten, den regierungsunmittelbaren Städten und den autonomen Bezirken sowie in den Städten, den Kreisen und den autonomen Kreisen, die den Verwaltungsbezirken unterstehen, und in den übrigen Städten und den Städten unterstehenden Bezirken beträgt fünf Jahre.
Die Lokalkomitees aller Ebenen wählen den Vorsitzenden, die Vizevorsitzenden und den Generalsekretär. Die Lokalkomitees in den Kreisen, den autonomen Kreisen, den Städten und den Städten unterstehenden Bezirken haben, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten, das Recht oder kein Recht, einen Generalsekretär zu wählen.
Die Plenartagungen der Lokalkomitees aller Ebenen finden jedes Jahres mindestens einmal statt.
(CIIC/10. Februar 2003)
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