Die Gesamtzahl der NVK-Abgeordneten beträgt nicht mehr als 3000 Personen. Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Provinzen wird vom Ständigen Ausschuss des NVK entschieden.
Gemäß dem Wahlgesetz werden die Abgeordneten des NVK in geheimen Wahlen gewählt. Die Anzahl der Kandidaten liegt etwa 20% bis 50% über der Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze. Alle Parteien und alle gesellschaftlichen Organisationen können Kandidaten nominieren. Gruppen ab 10 wahlberechtigten Personen können unter einem gemeinsamen Namen Kandidaten nominieren.
Die Namen der Kandidaten werden 20 Tagen vor der Wahl vom Wahlkomitee bekanntgegeben. Nach Konsultationen und Diskussionen wird fünf Tage vor der Wahl eine offizielle Kandidatenliste festgelegt und bekanntgegeben. Bei der Wahl können die Wähler (d.i.: die Abgeordneten der Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte) für oder gegen die Kandidaten stimmen oder sich der Stimme enthalten, außerdem können sie andere, nicht auf der offiziellen Kandidatenliste stehende Personen, zu Abgeordneten wählen.
Ein Kandidat benötigt eine absolute Mehrheit, um in den NVK einziehen zu können. Erhalten zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl, wird gegebenfalls noch einmal abgestimmt.
Das Präsidium der Volkskongresse der entsprechenden Ebene entscheidet über die Gültigkeit der Wahlergebnisse und gibt sie bekannt. Der Ständige Ausschuss des NVK leitet die allgemeinen Wahlen. Die Finanzierung der Wahlen erfolgt durch die Staatskammer.
Die Abgeordneten des NVK werden durch die Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte gewählt. Die Anzahl der NVK-Abgeordneten wird vom Ständigen Ausschuss des NVK nach dem Prinzip verteilt, dass ein Abgeordneter aus einem ländlichen Gebiet eine Bevölkerungszahl vertritt, viermal höher ist als die, die von einem städtischen Abgeordneten vertreten wird.
Die nationalen Minderheiten des ganzen Landes wählen eigene NVK-Abgeordnete, wobei der Ständige Ausschuss des NVK, je nach dem Bevölkerungsanteil der jeweiligen Minderheit und ihrer Verteilung in den Volkskongressen der Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten, die Anzahl ihrer Abgeordneten bestimmt. Nationalitäten mit einem geringen Bevölkerungsanteil wählen jeweils mindestens einen Abgeordneten.
Das Wahlgesetz sieht außerdem vor, daß es unter den NVK-Abgeordneten eine angemessene Anzahl von Frauen geben muß. Diese Anzahl ist im Laufe der Jahre allmählich gestiegen. Darüber hinaus müssen heimgekehrte Auslandschinese im NVK angemessen vertreten sein.
(CIIC/18. Februar 2003)
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