Dank einer Reihe von Kontrollsystemen können der NVK und sein Ständiger Ausschuss ihr Kontrollrecht effektiv ausüben.
a) Kontrolle durch die Entgegennahme und Überprüfung von Arbeitsberichten
Die Entgegennahme und Überprüfung der Tätigkeitsberichte des Staatsrats, des Obersten Volksgerichts und der Obersten Volksstaatsanwaltschaft ist eine grundlegende Form der Aufsicht über die Arbeit der genannten Staatsorgane. Sie ist gesetzlich verankert, was zur Standardisierung und Institutionalisierung dieses Systems beigetragen hat.
b) Kontrolle durch die Überprüfung und Genehmigung der Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und der Berichte über deren Durchführung, des Staatshaushaltsplans und des Berichtes über dessen Durchführung. Diese Kompetenzen sind ein wichtiger Aspekt zur Kontrolle der Regierungstätigkeiten durch den NVK. Sobald die besagten Pläne vom NVK genehmigt wurden, muss die Regierung diese durchführen.
c) Kontrolle durch Überprüfung von politischen Dokumenten
Gemäß der Verfassung und der Gesetzgebung hat der Ständige Ausschuss das Recht, administrative Verordnungen und Vorschriften, Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats, die zur Verfassung oder Gesetzen im Widerspruch stehen, aufzuheben. Dies gilt auch für lokale Verordnungen, Vorschriften und Beschlüsse der Staatsorgane der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte, die im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und zu staatlichen administrativen Verordnungen und Vorschriften stehen.
Die Volkskongresse von der Kreisebene an aufwärts haben das Recht, für ungeeignet befundene Beschlüsse der Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der entsprechenden Ebenen abzuändern oder aufzuheben und für ungeeignet befundene Beschlüsse und Anordnungen der Regierungen der entsprechenden Ebenen aufzuheben.
Die Volkskongresse auf der Gemeindeebene haben das Recht, für ungeeignet befundene Beschlüsse und Anordnungen der Volksregierungen der Gemeinden, der überwiegend von den nationalen Minderheiten bewohnten Gemeinden und der Ortschaften aufzuheben.
Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse von der Kreisebene aufwärts haben das Recht, für ungeeignet befundene Beschlüsse der untergeordneten Volkskongresse und deren Ständigen Ausschüsse sowie für ungeeignet befundene Entscheidungen und Anordnungen der Regierungen der entsprechenden Ebenen aufzuheben.
d) Kontrolle durch die Beaufsichtigung der Durchsetzung der Gesetze
Der NVK und sein Ständiger Ausschuss haben das Recht, den Staatsrat, das Oberste Volksgericht und die Oberste Volksstaatsanwaltschaft aufzufordern, Probleme bei der Durchsetzung von Gesetzen rechtzeitig zu lösen, und diesbezügliche Untersuchungsberichte entgegenzunehmen und zu überprüfen.
Dieses Recht wurde offiziell in die Tagesordnung der Sitzung des Ständigen Ausschusses des NVK aufgenommen. In Übereinstimmung mit den Untersuchungsberichten über den Gesetzesvollzug und den Überprüfungsergebnissen des Ständigen Ausschusses müssen die zuständigen Organe Probleme bei der Durchsetzung der Gesetze in einer gesetzlich vorgesehenen Frist lösen und den Ständigen Ausschuss über ihre entsprechenden Maßnahmen und dabei erzielte Erfolge informieren.
e) Kontrolle durch die Annahme von Beschwerden und Klagen
Gemäß der Verfassung haben die Bürger das Recht, bei gesetzwidrigem Verhalten bzw. bei schwerwiegenden Pflichtversäumnissen bei den zuständigen Staatsorganen gegen alle Staatsorgane und deren Mitarbeiter Anklage zu erheben.
Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse von der Kreisebene an aufwärts können Beschwerden und Klagen der Bürger gegen den Staatsrat, das Oberste Volksgericht und die Oberste Volksstaatsanwaltschaft annehmen.
f) Kontrolle durch das Anfrage- und Interpellationssystem
Während der Tagung des NVK können sich die Abgeordneten bei den zuständigen Staatsorganen über die betreffenden Anträge erkundigen. Die Mitarbeiter der zuständigen Staatsorgane müssen den Sitzungen der Gruppen bzw. der Delegationen der Abgeordneten beiwohnen und eventuelle Fragen beantworten.
Während der Tagung des NVK kann eine Delegation oder eine Gruppe von mindestens 30 Abgeordneten unter einem gemeinsamen Namen schriftliche Interpellationsanträge gegenüber den Ministerien und Kommissionen des Staatsrats stellen. Bei Interpellationsanträgen entscheidet das Präsidium, ob diese von den betroffenen Organen schriftlich beantwortet, oder ob sie von den Leitern der Organe auf der Sitzung des Präsidiums, auf den Sitzungen der betreffenden Sonderkommissionen oder auf den Sitzungen der betreffenden Delegationen mündlich beantwortet werden müssen.
Während der Sitzung des Ständigen Ausschusses kann eine Gruppe von mindestens 10 Mitgliedern der dem Ständigen Ausschuss des NVK unterstehenden Organisationen unter einem gemeinsamen Namen dem Ständigen Ausschuss schriftliche Interpellationsanträge, die den Staatsrat, dessen Ministerien und Kommissionen, das Oberste Volksgericht und die Oberste Volksstaatsanwaltschaft betreffen, unterbreiten. Bei diesen Interpellationsanträgen wird von der Sitzung der Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses des NVK entschieden, ob sie von den betroffenen Organen schriftlich beantwortet oder ob sie von den Führern der Organe auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses oder auf der Sitzung der betreffenden Sonderkommissionen mündlich beantwortet werden müssen.
Darüber hinaus haben der NVK und sein Ständiger Ausschuss noch die Möglichkeit zur Kontrolle durch Einleitung von Untersuchungen bei Sonderthemen und durch das Ernennungs- und Abberufungssystem.
(CIIC/18. Februar 2003)
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