Bezüglich der Zuständigkeit bei der Gesetzgebung stellt sich die Frage, wie das Gesetzgebungsrecht unter den Staatsorganen geregelt ist.
Gemäß der Verfassung wird die gesetzgebende Zuständigkeit des NVK in den folgenden Bereichen verkörpert:
a) Abänderung der Verfassung
Abänderungsanträge müssen vom Ständigen Ausschuss des NVK oder mindestens einem Fünftel der NVK-Abgeordneten unterbreitet und durch eine Zweidrittelmehrheit der NVK-Abgeordneten angenommen werden.
b) Ausarbeitung und Abänderung von Gesetzen, die Strafsachen und Zivilangelegenheiten betreffen.
c) Ausarbeitung und Abänderung der Staatsorgane betreffenden Gesetze
Es handelt sich hier hauptsächlich um Gesetze zu Aufbau und Struktur der Staatsorgane.
d) Ausarbeitung und Abänderung anderer Gesetze, darunter u. a. das Wahlgesetz, das Staatsangehörigkeitsgesetz und das Ehegesetz.
Der Ständige Ausschuss des NVK hat folgende gesetzgebende Befugnisse:
a) Ausarbeitung und Abänderung von Gesetzen mit Ausnahme derer, die explizit vom NVK ausgearbeitet werden sollen.
b) Ergänzung und Abänderung der vom NVK ausgearbeiteten Gesetze in den Tagungsferien des NVK, unter der Voraussetzung, dass sie den Grundprinzipien der betreffenden Gesetze nicht zuwiderlaufen.
c) Auslegung der Verfassung und der Gesetze.
d) Aufhebung von administrativen Verordnungen, Vorschriften, Entscheidungen und Anordnungen des Staatsrats, die der Verfassung und den Gesetzen zuwiderlaufen.
e) Aufhebung von lokalen Verordnungen, Vorschriften und Beschlüssen der Organe der Staatsmacht der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte, die im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und zu staatlich-administrativen Verordnungen und Vorschriften stehen.
(CIIC/18. Februar 2003)
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