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Regionale Autonomie der Nationalitäten |
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Die Verwirklichung der Gleichberechtigung, der Geschlossenheit, der
gegenseitigen Hilfeleistung und der gemeinsamen Prosperität aller
Nationalitäten ist das grundlegende Prinzip der chinesischen Regierung bei der
Behandlung der nationalen Beziehungen. Nach diesem Prinzip f¨¹hrt China das System der
regionalen Autonomie der Nationalitäten durch: Unter der einheitlichen F¨¹hrung
des Staates wurden in den von nationalen Minderheiten konzentriert bewohnten
Gebieten entsprechende Institutionen eingerichtet, die die Autonomie aus¨¹ben,
so dass die nationalen Minderheiten Herren ¨¹ber ihre Regionen sind und die
lokalen Angelegenheiten innerhalb ihrer Nationalitäten selbst verwalten können.
Außerdem
sorgt der Staat mit aller Kraft daf¨¹r, Kader und Fachkräfte aus den nationalen
Minderheiten an allgemeinen Hochschulen,
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speziellen Hochschulen oder Instituten
der Nationalitäten und besonderen Schulen f¨¹r Nationalitätenkader auszubilden.
Dar¨¹ber hinaus gewährt die Zentralregierung den Regionen mit nationaler
Autonomie finanzielle und materielle Unterst¨¹tzung, um die Entwicklung ihrer
lokalen Wirtschaft und Kultur zu fördern. Das „Gesetz ¨¹ber die regionale
Autonomie der Nationalitäten¡°, das auf der 2. Tagung des VI. Nationalen
Volkskongresses 1984 angenommen wurde, ist ein grundlegendes Gesetz, das auf
konkrete Weise die Durchf¨¹hrung des Systems der regionalen Autonomie der
Nationalitäten sicherstellt.
Zur Zeit bestehen in China neben f¨¹nf autonomen Gebieten auf
Provinzebene ¡ª das Autonome Gebiet Innere Mongolei, das Uigurische Autonome
Gebiet Xinjiang, das Autonome Gebiet Guangxi der Zhuang-Nationalität, das
Autonome Gebiet Ningxia der Hui-Nationalität und das Autonome Gebiet Tibet ¡ª
noch 30 autonome Bezirke und 120 autonome Kreise (Banner). Dar¨¹ber hinaus gibt
es noch ¨¹ber 1300 Nationalitäten-Gemeinden. Die Organe f¨¹r die Aus¨¹bung der
Autonomie sind die Volkskongresse und die Volksregierungen der autonomen
Gebiete, autonomen Bezirke und autonomen Kreise (Banner). Die Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden der ständigen Aussch¨¹sse der Volkskongresse der
verschiedenen Ebenen sowie die Vorsitzenden der autonomen Gebiete und die Vorsteher
der autonomen Bezirke und Kreise (Banner) werden von B¨¹rgern aus jenen
Nationalitäten gestellt, die die nationale regionale Autonomie aus¨¹ben.
Die Organe f¨¹r die Aus¨¹bung der Autonomie haben neben den Funktionen und
Befugnissen der lokalen Staatsorgane der jeweiligen Ebenen noch weitere
autonome Rechte. Beispielsweise
können sie entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen
Besonderheiten der jeweiligen Nationalität Verordnungen ¨¹ber die Autonomie und
spezifische Ausf¨¹hrungsbestimmungen ausarbeiten; sie können selbst ¨¹ber die
Verwendung ihrer Einnahmen entscheiden; sie können selbstständig die lokalen
Angelegenheiten bez¨¹glich des wirtschaftlichen Aufbaus und der Bildung, der
Wissenschaft, der Kultur und des Gesundheits- und Sportwesens planen und
regeln, das kulturelle Erbe der Nationalitäten pflegen und die Entwicklung der
Kultur der Nationalitäten vorantreiben.
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