Der Staatspräsident und der
stellvertretende Staatspräsident der VR China werden von dem
höchsten Organ der Staatsmacht, dem Nationalen Volkskongress,
gewählt.
Nach den Bestimmungen der
bestehenden Verfassung, müssen die Kandidaten des Staatspräsident
und des stellvertretenden Staatspräsidenten der VR China
politischen und altersmäßigen Bedingungen genügen. Sie müssen
Bürger der VR China sein und die chinesische Staatsbürgerschaft
sowie das aktive und das passive Wahlrecht besitzen. Außerdem
müssen sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. In der Verfassung
von 1982 hat man eine Abänderung der Bestimmung der Verfassung von
1954 bezüglich des Mindestalters vorgenommen, es wurde von 35 auf
45 Jahre angehoben, da das Amt des Staatspräsidenten für Staat und
Volk von großer Bedeutung ist. Der Staatspräsident muß ein Bürger
mit hohem Ansehen sein, der politisch reif ist und reiche
Erfahrungen besitzt. Ohne ein bestimmtes Alter erreicht zu haben,
kann man solchen Bedingungen kaum genügen.
Der Staatspräsident und der
stellvertretende Staatspräsident der VR China werden nach folgendem
Verfahren gewählt: Während der Tagung des Nationalen
Volkskongresses bilden die gewählten Abgeordneten ein Präsidium,
das eine Wahlliste erstellt und sie den verschiedenen Delegationen
zur Diskussion vorlegt. Dann erstellt das Präsidium nach der
Stimmenmehrheit eine offizielle Kandidatenliste, die der Tagung zur
Abstimmung vorgelegt wird, wobei die Zahl der zu Wählenden und die
der Gewählten gleich ist. Im Zuge der politischen Demokratisierung
ist heute die Zahl der zu Wählenden größer als die der
Gewählten.
Die Verfassung von 1982 legt fest,
daß nur der Nationale Volkskongress ermächtigt ist, den
Staatspräsidenten und den stellvertretenden Staatspräsidenten
abzuberufen. Das heißt, kein Amt, keine Partei, Massenorganisation
oder Einzelperson hat das Recht, sie abzuberufen.
(China.org.cn, 15. September
2003)
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