Der Staatspräsident der VR China
empfängt in Vertretung der Volksrepublik China diplomatische
Vertreter anderer Länder, entsendet in Übereinstimmung mit den
Entscheidungen des Ständigen Ausschusses des Nationalen
Volkskongresses bevollmächtigte Vertreter ins Ausland oder beruft
sie zurück und ratifiziert die mit anderen Ländern abgeschlossenen
Verträge und wichtigen Abkommen oder hebt sie auf. Die Verfassung
von 1982 sieht vor, dass der stellvertretende Staatspräsident der
VR China bei der Arbeit des Vorsitzenden mitwirkt und in seinem
Auftrag seine Funktionen und Befugnisse teilweise ausüben kann.
Die Funktionen und Befugnisse des
Staatspräsidenten kann man folgendermassen zusammenfassen:
(1) Erlassung von Gesetzen. Die vom
Nationalen Volkskongress und seinem ständigen Ausschuss
verabschiedeten Gesetze treten in Kraft, wenn sie vom
Staatspräsidenten der VR China erlassen worden sind. Der Präsident
der VR China ist damit das letzte Glied im legislativen
Verfahren.
(2) Verfügung von Erlassen. Die
Erlasse über die Ernennung bzw. Abberufung des Ministerpräsidenten,
die Erlasse über Sonderamnestien, die Erlasse über die Verhängung
des Standrechts, die Erlasse über die Mobilmachung sowie der
Kriegszustand können nur vom Staatsoberhaupt verkündet werden. Seit
1959 hat der Staatspräsident der VR China 6 Erlasse über
Sonderamnestien verkündet.
(3) Ernennung und Abberufung von
Mitgliedern des Staatsrats.
(4) Verleihung von höchsten Würden
des Staates.
(China.org.cn, 15. September
2003)
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