Der Staatspräsident bzw. der
Vorsitzende der Volksrepublik China ist eine unabhängige Instanz
des Staates. Der Staatspräsident kann aber über keine
Staatsangelegenheit allein entscheiden, sondern übt seine
Funktionen und Befugnisse in Übereinstimmung mit den Beschlüssen
des Nationalen Volkskongresses und dessen ständigen Ausschusses
aus. Aus diesem Grunde ist der Staatspräsident der Volksrepublik
China als Individum nicht im Besitz von Staatsmacht, sondern er ist
als Vertreter seines Amtes ein wichtiges Teilorgan der
Staatsmacht.
Das Amt des Staatspräsidenten der
Volksrepublik China ist ein wichtiger Bestandteil der Staatsorgane
und als Organ eigenständig. In Übereinstimmung mit den Beschlüssen
des Nationalen Volkskongresses und seines ständigen Ausschusses übt
der Staatspräsident der VR China die Funktionen und Befugnisse des
Staatsoberhauptes aus. In den auswärtigen Angelegenheiten vertritt
er die Volksrepublik China und genießt das Recht der Repräsentation
des Staates. Verfahrensmäßig, protokollarisch und symbolisch hat er
bezüglich der Staatsgeschäfte die höchste Stellung, er kann aber im
wesentlichen nicht alleine über Staatsgeschäfte entscheiden,
sondern übt seine Funktionen und Befugnisse entsprechend den
Beschlüssen des Nationalen Volkskongresses und dessen ständigen
Ausschusses aus. Das heißt, er ist dem Nationalen Volkskongress
untergeordnet.
(China.org.cn, 15. September
2003)
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