Die Verfassung verleiht dem
Nationalen Volkskongress höchste Vollmachten, er hat folgende
Funktionen und Befugnisse:
1. Ausarbeitung und Abänderung der
Verfassung und Überwachung ihrer Durchführung sowie Ausarbeitung
und Abänderung unter anderem der grundlegenden Gesetzen des
Staates. Abänderungen der Verfassung müssen vom Ständigen Ausschuss
des Nationalen Volkskongresses oder von mehr als einem Fünftel der
Abgeordneten des NVK vorgeschlagen und von mehr als zwei Dritteln
aller Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses angenommen
werden. Die Gesetze und Gesetzesvorlagen müssen von mehr als der
Hälfte aller Abgeordneten des NVK angenommen werden. Nach der
Verfassung hat der Nationale Volkskongress ferner die Befugnis, von
seinem Ständigen Ausschuss gefällte Entscheidungen zu ändern oder
aufzuheben.
2. Wahl der Mitglieder des Ständigen
Ausschusses des Nationalen Volkskongresses, des Vorsitzenden und
des stellvertretenden Vorsitzenden der Volksrepublik China (d. i.
des Präsidenten und Vizepräsidenten) und Entscheidung über die
Ernennung des Ministerpräsidenten des Staatsrats auf Vorschlag des
Vorsitzenden der Volksrepublik China. Außerdem Entscheidung über
die Ernennung der anderen Mitglieder des Staatsrats auf Vorschlag
des Ministerpräsidenten des Staatsrats, Wahl des Vorsitzenden der
Zentralen Militärkommission und auf dessen Vorschlag hin
Entscheidung über die Ernennung der anderen Mitglieder der
Zentralen Militärkommission, Wahl des Präsidenten des Obersten
Volksgerichts sowie Wahl des Generalstaatsanwalts der Obersten
Volksstaatsanwaltschaft. Der Nationale Volkskongress hat die
Gewalt, die oben genannten Personen abzurufen oder ihrer Ämter zu
entheben.
3. Prüfung und Bestätigung der Pläne
über die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung,
Prüfung und Bestätigung des Staatshaushalts und des Berichts über
dessen Durchführung, Genehmigung der Einrichtung von Provinzen,
autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten,
Entscheidung über die Einrichtung von Sonderverwaltungsgebieten und
die dort anzuwendenden Systeme sowie Entscheidung über die Frage
von Krieg und Frieden.
4. Alle anderen Funktionen und
Befugnisse, die durch das höchste Organ der Staatsmacht ausgeübt
werden sollen.
(China.org.cn, 16. September
2003)
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