1. Die Oberste
Volksstaatsanwaltschaft ist dem Nationalen Volkskongress und dessen
Ständigem Ausschuss verantwortlich und rechenschaftspflichtig und
steht unter ihrer Aufsicht.
2. Sie unterbreitet nach den
gesetzlichen Bestimmungen dem Nationalen Volkskongress und dessen
Ständigem Ausschuss Vorlagen.
3. Sie leitet die Arbeit der lokalen
Volksstaatsanwaltschaften aller Ebenen und der speziellen
Volksstaatsanwaltschaften, legt die Richtlinien für die
staatsanwaltschaftliche Arbeit fest und stellt die
staatsanwaltschaftlichen Aufgaben auf.
4. Sie ermittelt gegen Fälle von
Unterschlagung, Bestechung, Verletzung der demokratischen Rechte
der Bürger und Amtsdelikte sowie Fälle, deren Übernahme sie für
notwendig erachtet. Außerdem leitet sie die Ermittlungsarbeit der
lokalen Volksstaatsanwaltschaften aller Ebenen und der speziellen
Volksstaatsanwaltschaften.
5. Sie überprüft nach den
gesetzlichen Bestimmungen schwere Straffälle und die Verhaftung von
Straftätern. Sie erhebt öffentlich Anklage, leitet die Überprüfung
der Kriminalfälle, die Genehmigung der Verhaftungen und die
Anklageerhebung durch die lokalen Volksstaatsanwaltschaften aller
Ebenen und die speziellen Volksstaatsanwaltschaften.
6. Sie leitet die
Gesetzesüberwachung bei Zivil-, Wirtschafts- und administrativen
Prozessen durch die lokalen Volksstaatsanwaltschaften aller Ebenen
und die speziellen Volksstaatsanwaltschaften.
7. Sie legt beim Obersten
Volksgericht Einspruch gegen gültige, aber als fehlerhaft erachtete
Urteile oder Entscheide der lokalen Volksgerichte aller Ebenen
ein.
8. Sie überprüft die Beschlüsse, die
die lokalen Volksstaatsanwaltschaften aller Ebenen und die
speziellen Volksstaatsanwaltschaften in der Ausübung ihrer
staatsanwaltschaftlichen Vollmachten gefaßt haben, und berichtigt
gegebenfalls fehlerhafte Beschlüsse.
9. Sie nimmt Anklagen, Berufungen
und Anzeigen der Bürger entgegen.
10. Sie nimmt die Anzeige bei
Veruntreuung, Bestechung und anderen Straftaten entgegen und leitet
die Arbeit der Organe der Staatsanwaltschaften Chinas in diesem
Bereich.
11. Sie macht Vorschläge für die
Strukturreform der Organe der Staatsanwaltschaft und organisiert
ihre Durchführung nach der Genehmigung durch das zuständige Amt.
Sie plant und leitet die staatsanwaltschaftlich-technische Arbeit
und die Untersuchung, Begutachtung und Überprüfung von
Beweisstücken durch die Organe der Staatsanwaltschaft des
Landes.
12. Sie legt die Gesetzesanwendung
in der staatsanwaltschaftlichen Arbeit aus.
13. Sie arbeitet die Vorschriften,
Regelungen und Bestimmungen für die staatsanwaltschaftliche Arbeit
aus.
14. Sie ist für die
ideologisch-politische Arbeit und den Aufbau der Organe der
Staatsanwaltschaft zuständig, leitet die lokalen
Volksstaatsanwaltschaften aller Ebenen und die speziellen
Volksstaatsanwaltschaften bei der Verwaltung der Staatsanwälte und
arbeitet die Maßnahmen für die Verwaltung der Sekretäre aus.
15. Sie arbeitet mit den lokalen
Parteikomitees in der Verwaltung und Prüfung der
Generalstaatsanwälte und der stellvertretenden Generalstaatsanwälte
der Volksstaatsanwaltschaften der Provinzen, autonomen Gebiete und
regierungsunmittelbaren Städte sowie der speziellen
Volksstaatsanwaltschaften zusammen. Auf ihr Gesuch bestätigt der
Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses die Ernennung und
Abberufung der Generalstaatsanwälte der Volksstaatsanwaltschaften
der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte
oder lehnt sie ab. Auf ihr Gesuch entscheidet der Ständige
Ausschuss des Nationalen Volkskongresses über die Ernennung und
Abberufung der Generalstaatsanwälte der speziellen
Volksstaatsanwaltschaften und setzt auf ihren Vorschlag die
Generalstaatsanwälte, die stellvertretenden Generalstaatsanwälte
und die Mitglieder der Staatsanwaltschaftskomitees der
untergeordneten Volksstaatsanwaltschaften ab.
16. Sie verwaltet in Zusammenarbeit
mit dem zuständigen Amt die Einrichtung von Organen und den
Stellenplan der Volksstaatsanwaltschaften.
17. Sie organisiert und leitet die
Ausbildung der Kader und plant und leitet den Aufbau der
Ausbildungsbasis und der Lehrkräfte der Staatsanwaltschaften.
18. Sie plant und leitet die
Ausstattungs-, Planungs- und Finanzarbeit der Staatsanwaltschaften
des Landes.
19. Sie organisiert den Austausch
der staatsanwaltschaftlichen Organe mit dem Ausland und die
betreffende internationale Kooperation in der Justizarbeit, prüft
und billigt die gemeinsame Ermittlungsarbeit bei einzelnen
Gerichtsfällen mit Hong Kong, Macao und Taiwan.
20. Sie verwaltet die Angestellten
der Ämter und die leitenden Funktionäre der ihr unmittelbar
unterstehenden Institutionen, prüft und billigt die Arbeits- und
Entwicklungspläne dieser Institutionen.
(China.org.cn, 18. September 2003)
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