Das Oberste Volksgericht arbeitet
nach den folgenden Prinzipien:
1. Gleichheitsprinzip. Das heißt,
alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich. Bei der
Anwendung der Gesetze ist gegen
Angehörige aller Nationalitäten durchweg gleich zu verfahren. Vor
dem Gesetz ist Bevorzugung oder Diskriminierung nicht zulässig.
2. Öffentliche Gerichtsverhandlung.
Alle Rechtsfälle der Volksgerichte werden öffentlich verhandelt,
mit Ausnahme derjenigen, die Staats- oder persönliche Geheimnisse
oder Straftaten Minderjähriger betreffen.
3. Das Recht auf Verteidigung. Der
Beschuldigte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen oder andere
mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Das Recht auf Verteidigung
bezieht sich auf die Tatbestände und die Beweismaterialien.
4. Das
Volksschöffen-Beisitzersystem. Das Oberste Volksgericht bildet bei
Verfahren erster Instanz ein Kollegialgericht, das aus ein bis drei
Richtern und aus zwei bis vier Schöffen besteht. Es bildet bei
Berufungs- bzw. Einspruchsfällen ein Kollegialgericht aus drei bis
fünf Richtern, wobei ein vom Präsidenten oder Gerichtsvorsitzenden
bestimmter Richter als Vorsitzender des Kollegialgerichts wirkt und
alle Mitglieder die gleichen Rechte haben.
5. Das Recht auf Ablehnung von
Richtern wegen Befangenheit. Dem Angeklagten steht das Recht zu,
Richter wegen Befangenheit abzulehnen. Der Präsident des Obersten
Volksgerichts entscheidet, ob die betreffenden Richter von dem
Prozess ausgeschlossen werden. Andererseits können Richter wegen
Befangenheit Beurlaubung beantragen.
6. Unabhängige Gerichtsbarkeit. Die
Volksgerichte üben ihre Gerichtsbarkeit gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen unabhängig aus. Verwaltungsorgane, gesellschaftliche
Organisationen oder Individuen haben kein Recht auf
Einflußnahme.
(China.org.cn, 18. September 2003)
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