Chongqing
 
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Stadtb�rgermeister:
Bao Xuding
Adresse des B�ros der Stadtregierung: Renmin-Stra�e, Yuzhong-Bezirk, Chongqing
Tel: : 023-63854444
Webadresse: http://www.cq.gov.cn/


Geographische Lage
Chongqing liegt am Oberlauf des Jangtse im S�dwesten Chinas und grenzt an die Provinzen Hubei, Hunan, Guizhou, Sichuan und Shaanxi. Es hat eine Fl�che von 82 400 km�.
I. Geographische Lage und nat�rliche Bedingungen
 

H�henlage :

Nat�rliche Ressourcen

Das Gebiet Chongqing ist von mehreren Fl�ssen durchzogen. Seine Wasserressourcen k�nnen 7,5 Mio. kW Strom erzeugen. Es birgt eine der drei gr��ten Reserven von Mineralwasser in China und 38 Arten von Bodensch�tzen, darunter Kohle, Naturgas, Strontium, Bauxit, Mangan, Kalk, Marmor, Spat, Gips, Quarz, Quecksilber und Steinsalz. Hinsichtlich des Vorkommens von Strontium belegt Chongqing den 1. Platz in China und den 2. Platz in der Welt.

Chongqings Wetter ist wechselhaft, und in diesem Gebiet gibt es eine gro�e Vielfalt von Flora und Fauna. Chongqing ist auch reich an touristischen Ressourcen wie Bergen, Fl�ssen, W�ldern, Quellen, Wasserf�llen, Schluchten und H�hlen, die die Majest�t, Faszination, Gef�hrlichkeit und Abgeschiedenheit der Natur spiegeln. Die ber�hmten touristischen Attraktionen sind u. a. die Drei Schluchten des Jangtse, der n�chtliche Anblick der Bergstadt Chongqing, die Felsschnitzereien in Dazu, die k�rzlich erschlossene Furong-H�hle in Wulong und eine Flo�fahrt auf dem Flu� Wujiang sowie die "Tiankeng" (Himmlische Grube) und die "Difeng" (Spalte der Erde), zwei phantastische geologische Erscheinungen in Fengjie.

Au�erdem hat Chongqing ausgedehnte l�ndliche Gebiete mit einer gro�en b�uerlichen Bev�lkerung - ein gro�es Potential f�r die Entwicklung der Landwirtschaft. Die Arbeitskr�fte sind verh�ltnism��ig billig.

Umweltsituation und -probleme

Die Wasserqualit�t der Stadt verschlechtert sich von Tag zu Tag. �kologische Probleme wie die Bodenerosion, die Abschw�chung der Funktion der W�lder, die Abnahme des Ackerlandes und h�ufige Naturkatastrophen sind recht gravierend. Die schlechte �kologische Umwelt hat sich noch nicht von Grund auf verbessert.

 

 
II. Bev�lkerung
 
Bev�lkerungszahl:
30,6 Mio. (Ende 1998)

Bev�lkerungswachstumsrate:
0,551%
 

Durchschnittliche Lebenserwartung

In Chongqing leben neben der Han-Nationalit�t 49 nationale Minderheiten, darunter Miao, Hui, Mandschuren, Yi, Zhuang, Bouyei, Mongolen, Tibeter, Bai, Dong, Uiguren, Hani, Dai, Lisu, Va, Lahu, Shui, Naxi, Qiang und Gelao. Die Gesamtzahl der Angeh�rigen nationaler Minderheiten betr�gt 1,75 Mio. Die Tujia-Nationalit�t mit einer Bev�lkerung von 1,13 Mio. ist die gr��te nationale Minderheit, gefolgt von der Miao-Nationalit�t, die 520 000 Menschen z�hlt. Diese beiden Nationalit�ten leben haupts�chlich in f�nf autonomen Kreisen von nationalen Minderheiten in der Entwicklungszone Qianjiang und im Gebiet Fuling.

Bildungsstand : Analphabeten und Halb-Analphabeten im Alter von 15 Jahren und dar�ber: 3,65 Mio

Davon : 1,08 Mio. M�nner und 2,57 Mio. Frauen

 

 
III. Wirtschaft
 
Bruttoinlandsprodukt (BIP) :
148,8 Mrd. Yuan
 

Wachstumsrate des BIP :
7,6%
 

BIP pro Kopf :
4853 Yuan
 

Anteile der Landwirtschaft, der Industrie und des Dienstleistungssektors an der Volkswirtschaft :
19,09%, 40,93% und 39,98%
 

Plan f�r die �berwindung der Armut

1998 verschlimmerte sich die asiatische Wirtschaftskrise weiter, der inl�ndische Markt f�r Agrarprodukte flaute, und der sich aus der notwendigen Wiederbesch�ftigung Arbeitsloser in St�dten ergebende Druck vergr��erte sich. Viele ung�nstige Faktoren beeintr�chtigten direkt oder indirekt die wirtschaftliche Entwicklung in den armen Gebieten. All das bereitete der Stadt Chongqing nie dagewesene Schwierigkeiten bei der Durchf�hrung des Plans f�r die �berwindung der Armut. Dank der Bem�hungen der Regierung und der lokalen Bev�lkerung wurde das Ziel f�r 1998 jedoch erreicht. Die Stadtregierung stellte 307 Mio. Yuan zur Bek�mpfung der Armut zur Verf�gung. Die L�sung der Nahrungs- und Kleidungsfrage der armen Landbev�lkerung ging mit der regionalen wirtschaftlichen Entwicklung und der umfassenden Entwicklung der Gebirgsgegenden einher. Als Resultat haben 850 000 Arme, die auf dem Lande leben, ihre Nahrungs- und Kleidungsfrage im gro�en und ganzen gel�st. Die Zahl der armen Menschen von Chongqing ist von 2,05 Mio. auf 1,2 Mio. zur�ckgegangen. Das Pro-Kopf-Nettoeinkommen in den armen Kreisen betrug 1261 Yuan, der Pro-Kopf-Getreidebesitz 480 kg.

Mit der Unterst�tzung der Zentralregierung wurden 10 000 ha Ackerland neu erschlossen, 400 000 arme Menschen wurden mit sauberem Trinkwasser versorgt, l�ndliche Landstra�en mit einer Gesamtl�nge von 2000 km wurden ausgebaut bzw. neu gebaut und 21 000 Wohnh�user wurden gebaut bzw. renoviert, wodurch sich die Wohnbedingungen von 15 100 armen Familien verbesserten. Eine Anzahl von Projekten zur Beseitigung der Armut begann, Erfolg zu zeigen. Aus den Fonds f�r die Beseitigung der Armut wurden ca. 350 Mio. Yuan in Produktionsprojekte investiert, was gute wirtschaftliche und gesellschaftliche Nutzeffekte zeitigte.

Gro�e Aufmerksamkeit wurde der Ausbildung geschenkt, um die Qualit�t der Arbeitskr�fte zu verbessern. Viele arme Familien haben dadurch technische Kenntnisse erworben. 64 Grundschulen wurden mit �ffentlichen Spenden gegr�ndet, was nahezu 10 000 Kindern, die wegen der Armut den Schulbesuch unterbrochen hatten, half, wieder in die Schule zu gehen.

Inflationsrate :

Arbeitslosenrate :

Finanzeinnahmen : 7,1 Mrd. Yuan (1998) 

Produktionswert der Industrie : 124,19 Mrd. Yuan (1998) 

Produktionswert der Landwirtschaft : 25,49 Mrd. Yuan (1998) 

Au�enhandel 

Das Import- und Exportvolumen von Chongqing betrug insgesamt 1,21 Mrd. US$, eine Zunahme um das 37fache gegen�ber 1998. Davon betrug das Importvolumen 720 Mio. US$ und das Exportvolumen 490 Mio. US$. Jetzt gibt es in Chongqing �ber 300 Au�enhandelsunternehmen, die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit mehr als 140 L�ndern und Regionen der Welt aufgenommen haben. Chongqing hat in 28 L�ndern und Regionen �ber 70 Unternehmen und Handelsvertretungen errichtet. Hong Kong ist traditionell der gr��te Exportmarkt Chongqings, und der gr��te Importeur ist Japan. Mit der raschen Entwicklung des Au�enhandels vergr��ert sich der Anteil der Industrieerzeugnisse bei den Exporten stetig.

Ausl�ndische Investitionen

Bis Ende 1999 hat Chongqing ausl�ndische Investitionen in H�he von 5,2 Mrd. US$ angezogen. Firmen aus mehr als 40 L�ndern, darunter 27 der 500 Top-Unternehmen der Welt, haben in Chongqing �ber 2000 Unternehmen errichtet. Die Wirtschaftlich-Technische Entwicklungszone Chongqings auf Staatsebene und zehn Entwicklungszonen auf Provinzebene sind Fenster Chongqings f�r die �ffnung nach au�en geworden. Sie sind wichtige Gebiete f�r ausl�ndische Investitionen.

St�tzindustrien

Maschinenbauindustrie mit der Produktion von Autos und Motorr�dern als Hauptbestandteil, chemische Industrie mit der Herstellung von Naturgas und Medikamenten als Schwerpunkt sowie die H�ttenindustrie, insbesondere die Produktion von Qualit�tsstahl- und Aluminiumprodukten.

 

 
IV. Telekommunikation
 


Ende 1999 gab es in Chongqing 3,39 Mio. computergesteuerte Telefonanschl�sse mit 2,21 Mio. Telefonbenutzern. Eine Satelliten-Bodenstation f�r Telekommunikation ist errichtet worden. Die Einwohner Chongqings k�nnen durch IDD Gespr�chspartner in 180 L�ndern und Regionen erreichen Die Telefonnummern sind alle achtstellig.

Radio und TV-Stationen

Es gibt in Chongqing insgesamt 43 Radiostationen, sieben Fernsehstationen und 41 Kabelfernsehstationen. Die Einschaltquote von Radio und Fernsehen betr�gt 85% bzw. 75%.

 

 
V.Verkehr
 

 

Eisenbahn

Von den drei Hauptlinien Chengdu-Chongqing, Changsha-Chongqing und Sichuan-Guizhou sowie f�nf Nebenlinien verlaufen 537 km durch Chongqing.

Landstra�en

Von f�nf National- und 17 Provinzstra�en verlaufen 27 200 km durch Chongqing.

Schiffahrt

Dutzende von H�fen und Passagier- sowie Frachtkais sind am Jangtse gebaut worden, um die Schiffahrt von Chongqing nach Shanghai und in andere L�nder zu erleichtern. Die f�r die Schiffahrt in Chongqing genutzten Flu�strecken sind �ber 4000 km lang. Nach der Fertigstellung des Drei-Schluchten-Wasserbauprojekts k�nnen Schiffe von 10 000 BRT direkt Chongqing erreichen.

Luftfahrt

Der Zivilflughafen der ersten nationalen Klasse in Chongqing hat �ber 50 inl�ndische und internationale Fluglinien er�ffnet. Zwei weitere Flugh�fen, der Wuqiao-Flughafen in Wanzhou und der Zhoubai-Flughafen in Qianjiang, befinden sich im Bau.

 

 
VI.Projekte f�r ausl�ndische Investition
 


1. Infrastrukturprojekte, einschlie�lich Landstra�en, Br�cken, Tunnels, kleiner und mittelgro�er Wasserkraftstationen, Erneuerung bzw. Renovierung von Wasserbauanlagen, Bew�sserungsanlagen, St�dtebau, Abwasserentsorgung, Umweltschutz und Erschlie�ung von Immobilien.

2. Ressourcenentwicklungsprojekte: Umfassende Nutzung und Weiterverarbeitung von Kohle, Naturgas und metallhaltigen sowie nichtmetallhaltigen Mineralien und Produktion von Roh- und Werkstoffen.

3. Landwirtschaftliche Projekte: Entwicklung von neuen Rassen und Sorten, Konservierung, Verarbeitung und Anwendung neuer Technologien in bezug auf Qualit�tsgetreide, Speise�l, Gem�se und Obst, Einf�hrung und Zucht guter Rassen von Haustieren, Gefl�gel und Fischen, Entwicklung exportorientierter landwirtschaftlicher Produkte und Sanierung und Aufbau der �kologischen Umwelt.

4. Industrielle Projekte: Readjustierung und Umgestaltung vorhandener Staatsunternehmen der Maschinenbau-, Metall-, Elektronik-, Instrumenten- und Me�ger�te-, Leicht-, Textil-, Chemie-, Nahrungsmittel- und Baustoffindustrie zur Erh�hung des technischen Niveaus; Verbesserung der Qualit�t der Produkte und Vergr��erung ihres Marktanteils; Entwicklung von Produktionsindustrien f�r elektronische Informationsanlagen, Umweltschutz und biologische Medizin sowie von neuen Industrien mit guten Marktaussichten.

5. Erschlie�ung von touristischen Ressourcen, einschlie�lich der Erschlie�ung von Landschaftsgebieten, der Verbesserung der Verkehrsbedingungen und der touristischen Einrichtungen, der Entwicklung von touristischen Produkten und des Aufbaus von Vergn�gungseinrichtungen, soweit sie nach der Staatspolitik erlaubt sind.

6. Entwicklung neuer Industrien und Aufbau von Entwicklungszonen, Gr�ndung neuer Industriezweige z. B. f�r intensive Agrartechnik, elektronische Informationstechnik, Technik f�r neue Materialien, moderne Produktionstechnik, Energietechnik, Technik f�r hocheffektive Energieeinsparung und Biotechnik. Ausl�ndische Investitionen in die High-Tech-Entwicklungszonen auf Staatsebene und in die Wirtschaftlich-Technischen Entwicklungszonen der Stadt Chongqing sind willkommen.

7. Beratung in Bezug auf Informationen �ber die internationale Wirtschaft, Wissenschaft und Technik sowie Umweltschutz, Reparatur von Pr�zisionsinstrumenten und -me�ger�ten einschlie�lich Kundendienst, Aufbau von Entwicklungszentren f�r Hochtechnologie und Entwicklung neuer Produkte sowie deren Produktion in Serie.

 
VII. Vorzugspolitik f�r ausl�ndische Investoren
 

 
A. Besteuerung
 

1. Lokale Einkommensteuer

 1) Produktive Unternehmen mit Auslandskapital, die f�r eine Betriebsdauer von mindestens zehn Jahren geplant sind, k�nnen von dem Jahr an, in dem sie mit Gewinn arbeiten, sechs Jahre von der lokalen Einkommensteuer befreit werden und im siebten bis zehnten Jahr eine Steuererm��igung von 50 Prozent erhalten. Diejenigen, die f�r eine Betriebsdauer von mindestens 15 Jahren geplant sind oder �ber 30 Mio. US$ investieren, k�nnen von dem Jahr an, in dem sie mit Gewinn arbeiten, acht Jahre von der lokalen Einkommensteuer befreit werden und im neunten bis f�nfzehnten Jahr eine Steuererm��igung von 50 Prozent erhalten. Produktive Unternehmen mit Auslandskapital, die f�r eine Betriebsdauer von weniger als zehn Jahren geplant sind, und nichtproduktive Unternehmen mit Auslandskapital, die f�r eine Betriebsdauer von mindestens zehn Jahren geplant sind, k�nnen von dem Jahr an, in dem sie mit Gewinn arbeiten, zwei Jahre von der lokalen Einkommensteuer befreit werden und im dritten bis f�nften Jahr eine Steuererm��igung von 50 Prozent erhalten.

 2) Produktive Unternehmen mit Auslandskapital, die in von nationalen Minderheiten bewohnten Gebieten oder in Gebieten, die von der Zentral- oder der Provinzregierung f�r wirtschaftlich unterentwickelt erkl�rt worden sind, errichtet werden oder sich mit der Sch�rfung nach und dem Abbau von Bodensch�tzen besch�ftigen und f�r eine Betriebsdauer von mindestens zehn Jahren geplant sind, k�nnen nach Genehmigung ihres Antrags durch die Steuerbeh�rden nach Ablauf der im letzten Artikel festgelegten Fristen f�r Steuerbefreiung bzw. -herabsetzung weiter eine Steuererm��igung von 50 Prozent erhalten. Produktive Unternehmen mit Auslandskapital, die f�r eine Betriebsdauer von weniger als zehn Jahren geplant sind, k�nnen nach Genehmigung ihres Antrags durch die Steuerbeh�rden nach Ablauf der im letzten Artikel festgelegten Fristen f�r Steuerbefreiung bzw. -herabsetzung im sechsten bis achten Jahr weiter eine Steuererm��igung von 50 Prozent erhalten.

 3) Produktive Unternehmen mit Auslandskapital k�nnen nach Ablauf der festgelegten Fristen f�r Steuerbefreiung bzw. -herabsetzung in dem Jahr, in dem der Produktionswert ihrer Exportprodukte mehr als 50% ihres Bruttoproduktionswertes ausmacht, von der lokalen Einkommensteuer befreit werden.

 4) Unternehmen mit Auslandskapital, die sich mit der Erschlie�ung und der umfassenden Nutzung von Naturressourcen und dem Bau von Kraftwerken, Flugh�fen, Landstra�en, Br�cken, H�fen, Kais, Wasserwerken (das Leitungsnetzwerk nicht einbegriffen), Wasserbauanlagen und anderen infrastrukturellen Einrichtungen besch�ftigen, werden von der lokalen Einkommensteuer befreit.

 5) Unternehmen mit Auslandskapital, die sich in Wohnungsbauprojekte f�r einkommenschwache Stadtbewohner engagieren, werden mit Genehmigung der Volksregierung der Stadt von der lokalen Einkommensteuer befreit.

 2. K�rperschaftssteuer

 1) Die K�rperschaftssteuer f�r produktive Unternehmen mit Auslandskapital wird nach dem Steuersatz von 24% erhoben.

 2) The income tax on foreign-funded enterprises established in economic and technological development zones or the hi-tech enterprises in the hi-tech development zones defined by the State Council shall be levied at the rate of 15 percent.

 3) Die K�rperschaftssteuer f�r produktive Unternehmen mit Auslandskapital, die in den vom Staat genehmigten Wirtschaftlich-Technischen Entwicklungszonen errichtet werden, und f�r High-Tech-Unternehmen in den Entwicklungszonen f�r High-Tech-Industrien wird nach dem Steuersatz von 15% erhoben.

 4) Produktive Unternehmen mit Auslandskapital, die f�r eine Betriebsdauer von mindestens zehn Jahren geplant sind, k�nnen von dem Jahr an, in dem sie mit Gewinn arbeiten, zwei Jahre von der K�rperschaftssteuer befreit werden und im dritten bis f�nften Jahr eine Steuererm��igung von 50 Prozent erhalten.

 5) Unternehmen mit Auslandskapital, die in fortgeschrittene Technologie investieren, k�nnen nach Ablauf der festgelegten Fristen f�r Steuerbefreiung bzw. -herabsetzung f�r weitere drei Jahre eine Steuererm��igung von 50 Prozent erhalten.

 6) Die K�rperschaftssteuer f�r exportorientierte Unternehmen mit Auslandskapital wird nach Ablauf der festgelegten Fristen f�r Steuerbefreiung bzw. -herabsetzung in dem Jahr, in dem der Produktionswert ihrer Exportprodukte �ber 70% ihres Bruttoproduktionswertes ausmacht, mit Genehmigung der Steuerbeh�rden nach dem Steuersatz von 10 Prozent erhoben.

 7) Unternehmen mit Auslandskapital, die in die Entwicklung der Landwirtschaft und die Weiterverarbeitung von Agrar- und Nebenprodukten investieren und Agrarprodukte exportieren, k�nnen nach Ablauf der festgelegten Fristen f�r Steuerbefreiung bzw. -herabsetzung nach Genehmigung ihres Antrags durch die Steuerbeh�rden in den folgenden f�nf Jahren eine Steuererm��igung von 15-30 Prozent erhalten.

 8) Unternehmen mit Auslandskapital, die in von nationalen Minderheiten bewohnten Gebieten oder in Gebieten, die von der Zentral- bzw. der Provinzregierung f�r wirtschaftlich unterentwickelt erkl�rt worden sind, errichtet werden und in die Entwicklung der Landwirtschaft, die Weiterverarbeitung von Agrarprodukten mit neuen Techniken und die Entwicklung der Forstwirtschaft investieren, k�nnen nach Ablauf der festgelegten Fristen f�r Steuerbefreiung bzw. -herabsetzung nach Genehmigung ihres Antrags durch die Steuerbeh�rden in den folgenden zehn Jahren eine Steuererm��igung von 15-30 Prozent erhalten.

 9) Dem ausl�ndischen Investor eines Unternehmens mit Auslandskapital, der seinen Gewinnanteil aus dem Unternehmen reinvestiert, um das Kapital des Unternehmens aufzustocken oder ein anderes Unternehmen mit Auslandskapital, das f�r eine Betriebsdauer von mindestens f�nf Jahren geplant ist, zu gr�nden, werden mit Genehmigung der Steuerbeh�rdcn 40% der gezahlten K�rperschaftssteuer f�r die reinvestierte Summe zur�ckerstattet. Wenn er seinen Gewinnanteil reinvestiert, um ein exportorientiertes Unternehmen oder ein Unternehmen mit fortgeschrittener Technologie, das f�r eine Betriebsdauer von mindestens f�nf Jahren geplant ist, zu gr�nden, wird ihm die gezahlte K�rperschaftssteuer f�r die reinvestierte Summe hundertprozentig zur�ckerstattet.

 10) Die K�rperschaftssteuer auf Einkommen, das ausl�ndischen Investoren, die keine Niederlassungen in China haben, aus Dividenden, Zinsen, Mieten, Lizenzgeb�hren und anderen Quellen in Chongqing beziehen, wird um zehn Prozent des Steuersatzes erm��igt. Dies betrifft nicht dasjenige Einkommen, das in �bereinstimmung mit dem Gesetz bereits von der K�rperschaftssteuer befreit ist. Falls jene Investoren, die Kapital und Ausr�stungen zu Vorzugsbedingungen liefern oder fortgeschrittene Technologie nach Chongqing transferieren, weitere Steuererm��igungen oder -befreiungen w�nschen, soll �ber ihren Antrag durch die Volksregierung der Stadt entschieden werden.

 11) Die K�rperschaftssteuer auf den Profit aus dem Stra�enzoll der Landstra�en, in die ausl�ndische Investoren investieren, wird vom Steueramt Chongqings erhoben und vom Schatzamt Chongqings kassiert. Der Teil, der zum Schatzamt Chongqings geh�rt, wird den ausl�ndischen Investoren zur�ckerstattet, bevor sich ihre Investitionen amortisiert haben.

 3. R�ckerstattung der Steuer auf Exportprodukte und extra gezahlte Steuern

 1) Die Steuerbeh�rden sollen die Formalit�ten f�r die Steuerbefreiung, -r�ckstattung bzw. -kompensation f�r Exportprodukte, die Unternehmen mit Auslandskapital produzieren und verkaufen, rechtzeitig in �bereinstimmung mit den Bestimmungen des Staates �ber die Steuerr�ckerstatttung f�r Exportprodukte von Unternehmen mit Auslandskapital erledigen.

 2) Die Steuern, die Unternehmen mit Auslandskapital, die vor dem 31. Dezember 1993 gegr�ndet worden sind, wegen der Erhebung von Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuer und Gewerbesteuer extra zahlen, werden nach Genehmigung ihres Antrags durch die Steuerbeh�rden f�r eine Periode von h�chstens f�nf Jahren innerhalb der genehmigten Betriebsdauer zur�ckerstattet.

 4. Vorzugsbehandlung bez�glich anderer Steuern

 1) Die Gewerbesteuer aus dem Stra�enzoll der Landstra�en, die mit ausl�ndischen Investitionen gebaut worden sind, wird vom lokalen Steueramt erhoben und vom Schatzamt Chongqings kassiert. Sie wird zur�ckerstattet oder in den Bau anderer Landstra�en reinvestiert, bevor sich die ausl�ndischen Investitionen amortisiert haben.

 2) Produktive bzw. nichtproduktive Unternehmen mit Auslandskapital, die f�r eine Betriebsdauer von mindestens f�nfzehn Jahren geplant sind, werden f�r zehn bzw. drei Jahre von der Immobiliensteuer (auf neu gebaute Geb�ude) und der Lizenzsteuer auf Wagen und Schiffe befreit.

 3) Unternehmen mit Auslandskapital, die in die umfassende Entwicklung und Nutzung der Landwirtschaft, die Weiterverarbeitung von Agrar- und Nebenprodukten mit neuen Techniken, die Entwicklung der Forstwirtschaft, die Erschlie�ung und umfassende Nutzung von Naturressourcen, in die Entwicklung der Energiewirtschaft und die Energieeinsparung, den Bau von infrastrukturellen Einrichtungen f�r Verkehr und Transport, die technische Innovation in gro�en und mittelgro�en Unternehmen, die Einf�hrung von fortgeschrittenen Technologien, die Produktion von Exportprodukten, den Bau der st�dtischen Infrastruktur, den Umweltschutz und die Erhaltung des �kologischen Gleichgewichts, die Entwicklung des Tourismus und die Berufsausbildung der Mittel- und der Oberstufe investieren, k�nnen nach �berpr�fung und Best�tigung durch die Steuerbeh�rden innerhalb der Betriebsdauer von der Immobiliensteuer (auf neu gebaute Geb�ude) und der Lizenzsteuer auf Wagen und Schiffe befreit werden.

 4) Unternehmen mit Auslandskapital, die auf kahlen Bergen und unkultiviertem Land Projekte f�r die Entwicklung der Agrartechnik durchf�hren, werden von dem Jahr an, in dem sie Einkommen erzielen, f�nf Jahre von der Landwirtschaftssteuer befreit.

 5) Unternehmen mit Auslandskapital, die auf kahlen Bergen und brachliegendem (unkultiviertem) Land und Gew�sser steuerpflichtige spezielle Agrarprodukte entwickeln, werden von dem Jahr an, in dem sie Einkommen erzielen, drei Jahre von der Steuer auf spezielle Agrarprodukte befreit.

 6) Unternehmen mit Auslandskapital, die sich mit der Verbesserung von Grasland, Weideland, Grassamen und Haustierrassen besch�ftigen, werden nach einem Steuersatz von 3 Prozent besteuert.

 7) Produktive Unternehmen mit Auslandskapital, die in von nationalen Minderheiten bewohnten Gebieten und in Gebieten, die von der Zentral- bzw. der Provinzregierung f�r wirtschaftlich unterentwickelt erkl�rt worden sind, errichtet werden, werden von der Immobiliensteuer und der Lizenzsteuer auf Wagen und Schiffe befreit.

 
 
B. Gesch�ftsregistrierung
 

5.
Ausl�ndische Geldinstitute werden ermutigt, Niederlassungen in Chongqing einzurichten, und ausl�ndische Konsortien und Gesellschaften werden ermutigt, Joint-Ventures, kooperative Unternehmen, Unternehmen mit Eigenkapital und Niederlassungen in Chongqing zu gr�nden.

 6. Ausl�ndische Investoren werden ermutigt, in Form von Joint-Ventures oder kooperativen Unternehmen in Kraftwerke, Flugh�fen, Landstra�en, Br�cken, H�fen, Kais, Wasserwerke (das Leitungsnetzwerk nicht einbegriffen), Wasserbauanlagen und andere infrastrukturelle Einrichtungen zu investieren. Sie k�nnen mit der Genehmigung der Regierung Sondereinrichtungen der o. g. Projekte selbst�ndig betreiben und nach den einschl�gigen Bestimmungen des Staates in andere Unternehmen oder Dienstleistungebetriebe, die mit den o. g. Projekten in Zusammenhang stehen, investieren.

 7. Ausl�ndische Gesch�ftsleute werden ermutigt, Aktion�re von Unternehmen Chongqings zu werden, mit ihnen zu fusionieren, sie vertraglich zu �bernehmen oder sie zu pachten.

 8. Einheiten - mit dem Status juristischer Personen - von Forschungsinstituten und Hochschulen sowie private Unternehmen werden ermutigt und dabei unterst�tzt, mit ausl�ndischen Gesch�ftsleuten Joint-Ventures und kooperative Unternehmen zu gr�nden. Chinesische Studenten, die im Ausland studieren, werden ermutigt, im Namen der Gesellschaften, in denen sie arbeiten, Unternehmen zu gr�nden. Die Unternehmen, die auf diese Weise gegr�ndet werden, werden als Unternehmen mit ausl�ndischen Investitionen betrachtet.

 9. Die Entwicklung von Unternehmen mit Auslandskapital und der rationale Kapitalflu� werden gef�rdert.

 1) Unternehmen mit Auslandskapital, deren Produkte marktg�ngig sind, werden ermutigt, Tochtergesellschaften zu gr�nden. Sie werden auch ermutigt, in Zusammenarbeit mit chinesischen Unternehmen neue Unternehmen zu gr�nden.

 2) Der Wechsel zwischen ausl�ndischem und chinesischem Kapital wird unterst�tzt, um die Bildung von Fonds zu f�rdern. Der Wechsel wird als Ver�nderung der Registrierung betrachtet, keine Geb�hr f�r die Registrierung wird erhoben.

 3) Unternehmen mit Auslandskapital werden ermutigt, M�rkte f�r Produktionsmittel, M�rkte f�r wichtige Produktionsfaktoren und andere M�rkte neuen Typs zu errichten, um Verm�gen, besonders Immobilien und Bodenressourcen, zu aktivieren.

 10. Unternehmen mit Auslandskapital, die sich mit wichtigen Projekten besch�ftigen und deren registriertes Kapital �ber 2 Mio. US$ betr�gt, k�nnen einen Namen der Kategorie I annehmen. Wenn ausl�ndische Investoren chinesische Unternehmen kaufen oder mit ihnen fusionieren, k�nnen sie entweder einen neuen Namen beantragen oder den urspr�nglichen Namen f�r das neue Unternehmen nutzen.

 

 
C. Devisenkontrolle und Kredite
 

11. Unternehmen mit Auslandskapital k�nnen bei Banken oder anderen Geldinstituten in Chongqing, die das Recht zum Betreiben von Devisengesch�ften haben, Devisenkonten er�ffnen. Wenn erforderlich, k�nnen sie bei Banken (einschlie�lich ausl�ndischer Banken), die das Recht auf Devisengesch�fte haben, auch in anderen St�dten Devisenkonten er�ffnen. Sie k�nnen je nach ihren Bed�rfnissen ein oder zwei Girokonten oder, wenn besondere Erfordernisse vorliegen, mehr als zwei Girokonten er�ffnen.

 12. Unternehmen mit Auslandskapital k�nnen von Geldinstituten, Unternehmen und Individuen im Ausland oder von ausl�ndischen Geldinstituten in China Kredite aufnehmen, wobei sie keiner Kreditbegrenzung unterliegen. Die geliehenen Devisen k�nnen in Renminbi konvertiert werden, um Rohstoffe und Einrichtungen in China zu kaufen. Die o. g. Unternehmen k�nnen auch mit Renminbi Devisen kaufen, um Kredite zur�ckzuzahlen.

 13. Der Profit in Devisen, den ausl�ndische Investoren aus ihrer Investition legal zugeteilt bekommen, kann frei ins Ausland �berwiesen werden. Sie k�nnen mit dem Beschlu� des Vorstands ihres Unternehmens und dem Beleg f�r die Steuerzahlung in einer von den Devisenbeh�rden bestimmten Bank ihren Profit in Renminbi in Devisen konvertieren, die ins Ausland �berwiesen oder in China investiert werden k�nnen.

 14. Unter Vorlage eines Investitionsabkommens kann ein ausl�ndisches Unternehmen ein vorl�ufiges Devisenkonto f�r drei Monate er�ffnen. Das Konto kann verl�ngert werden, wenn besondere Bed�rfnisse vorliegen.

 15. Devisen aus Exporten k�nnen in Devisen-Girokonten deponiert oder zur R�ckzahlung von Krediten verwendet werden. Sie k�nnen auch bei einer Devisenbank oder in einem Devisenhandelszentrum in Renminbi konvertiert werden.

 16. Unternehmen mit Auslandskapital k�nnen wie die chinesischen exportorientierten Unternehmen dieselbe Kreditunterst�tzung der Banken in Chongqing erhalten, wenn sie Umlauffonds f�r die Produktion von Exportwaren ben�tigen.

 

 
D. Boden und Immobilien
 

17. Unternehmen mit Auslandskapital, die das Recht auf die Nutzung von Boden zu Gesch�ftszwecken erhalten haben, zahlen die Bodennutzungsgeb�hren nach einem Satz von 50 Prozent der von der Stadtregierung festgelegten Norm.

Unternehmen mit Auslandskapital, die das Recht auf die Nutzung von Boden erhalten haben, werden von den Bodennutzungsgeb�hren befreit, wenn sie den Boden f�r Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Viehzucht und Fischerei, f�r wissenschaftliche Forschung, Erziehungs- und Gesundheitswesen oder f�r den Bau von Kraftwerken, Flugh�fen, Landstra�en, Br�cken, H�fen, Kais, Wasserwerken (das Leitungsnetzwerk nicht einbegriffen), Wasserbauanlagen und andere infrastrukturelle Einrichtungen verwenden.

 18. Unternehmen mit Auslandskapital, die exportorientierte Produktionsprojekte oder High-Tech-Projekte durchf�hren, werden von dem Tag der Inbetriebnahme an f�r drei Jahre von den Bodennutzungsgeb�hren befreit und genie�en vom vierten Jahr an eine 50prozentige Erm��igung der von der Stadtregierung festgelegten Norm. Unternehmen, die f�r eine Betriebsdauer von mindestens zehn Jahren geplant sind, werden von dem Tag der Inbetriebnahme an f�r f�nf Jahre von den Bodennutzungsgeb�hren befreit. Diejenigen, die Boden vorl�ufig f�r die Sch�rfung nach Bodensch�tzen benutzen, werden f�r eine Zeit von sechs Monaten von den Bodennutzungsgeb�hren befreit und genie�en vom siebten Monat an eine 50prozentige Erm��igung der von der Stadtregierung festgelegten Norm.

 19. Unternehmen mit Auslandskapital, die in von nationalen Minderheiten bewohnten Gebieten oder in Gebieten, die von der Zentral- bzw. Provinzregierung f�r wirtschaftlich unterentwickelt erkl�rt worden sind, errichtet werden, werden von den Bodennutzungsgeb�hren befreit.

 20. Unternehmen mit Auslandskapital, die sich mit dem Bau von Kraftwerken, Flugh�fen, Landstra�en, Br�cken, H�fen, Kais, Wasserwerken (das Leitungsnetzwerk nicht einbegriffen), Wasserbauanlagen und anderen infrastrukturellen Einrichtungen besch�ftigen und das Recht auf die Bodennutzung k�uflich erworben haben, k�nnen mit Genehmigung der Regierung den niedrigsten Bodenpreis zahlen. Der Betrag kann innerhalb von zehn Jahren nach der Inbetriebnahme der Projekte in Raten gezahlt werden.

 21. Die Bodennutzungsgeb�hren, die Unternehmen mit Auslandskapital zu zahlen haben, werden vom Tag der Inbetriebnahme der Unternehmen an berechnet. Sie werden f�r sechs Monate gezahlt, wenn die Betriebsdauer der Unternehmen mehr als sechs Monate, aber weniger als zw�lf Monate betr�gt, und sie werden erlassen, wenn die Betriebsdauer weniger als sechs Monate betr�gt.

Die Norm f�r die Bodennutzungsgeb�hren f�r Unternehmen mit Auslandskapital wird alle f�nf Jahre je nach den Umst�nden reguliert. Wenn ein Unternehmen die Geb�hren auf einmal f�r 15 Jahre zahlt, bleibt die Norm innerhalb von 15 Jahren unver�ndert.

 22. Produktive Unternehmen mit Auslandskapital, die in Form von Joint-Ventures, kooperativen Unternehmen oder Kapitalbeteiligung mit Technologie oder in anderen Formen gegr�ndet werden, werden von der Zahlung f�r das Bodennutzungsrecht befreit, vorausgesetzt, da� die Position ihres chinesischen Partners als juristische Person unver�ndert bleibt. Wenn der chinesische Partner den Boden als Beitrag zum Joint-Venture oder zum kooperativen Unternehmen zur Verf�gung stellt und seine Position als juristische Person sich ver�ndert, kann beantragt werden, das Bodennutzungsrecht durch die Zahlung des Bodenpreises nach einem Satz von 20 Prozent zu erhalten. Wenn der chinesische Partner immer noch Schwierigkeiten hat und nicht den festgelegten Investitionsanteil erreichen kann, kann die Senkung des Preises f�r das Bodennutzungsrecht oder eine Zahlung innerhalb von f�nf Jahren beantragt werden.

 23. Unternehmen mit Auslandskapital, die l�ndlichen kollektiveigenen Boden f�r die Entwicklung von High-Tech-Industrie, f�r st�dtische Infrastruktur und �ffentliche Wohlfahrt, den Bau von Kraftwerken, Flugh�fen, Landstra�en, Br�cken, H�fen, Kais, Wasserwerken (das Leitungsnetzwerk nicht einbegriffen), Wasserbauanlagen und Wohnungen f�r einkommenschwache Stadtbewohner beanspruchen, k�nnen mit Genehmigung der Volksregierung der Stadt von Zuschl�gen f�r den Stra�enbau befreit werden.

Unternehmen mit Auslandskapital, die sich mit dem Bau von Landstra�en, H�fen und Kais besch�ftigen, genie�en Priorit�t, entlang der Landstra�en und im Hafengebiet Immobiliengesch�fte abzuwickeln, Dienstleistungseinrichtungen zu betreiben und Stra�en- und Wasserverkehr zu entwickeln. Sie k�nnen Land in den umliegenden Kleinst�dten zu einem g�nstigen Preis f�r ihre Entwicklung pachten.

 24. Wenn das Eigentums- oder Managementrecht des chinesischen Partners von einer ausl�ndischen juristischen Person gepachtet und die Eigenschaft des chinesischen Partners als juristische Person annulliert worden ist, wird das Bodennutzungsrecht von der Kreisregierung zur�ckgenommen und an das Pachtunternehmen ver�u�ert oder ihm �bertragen. Das Pachtunternehmen zahlt nach den einschl�gigen Vorschriften der Regierung die Geb�hren f�r die Ver�u�erung des Bodennutzungsrechts oder die Geb�hren f�r die Bodennutzung.

Wenn das chinesische Unternehmen gepachtet oder nur sein Managementrecht gepachtet wird, kann das Bodennutzungsrecht entweder nach den o. g. Bestimmungen behandelt oder vom chinesischen Unternehmen mit Genehmigung der Bodenverwaltungsbeh�rde der Stadt an den P�chter vermietet werden. Der Vermieter (oder die im Pachtvertrag vereinbarte Partei) zahlt dann die Geb�hren f�r die Bodennutzung.

 25. Unternehmen mit Auslandskapital, die sich mit dem Bau von Wohnungen f�r einkommenschwache Stadtbewohner besch�ftigen, genie�en die in den Vorschriften der Volksregierung Chongqings �ber die Verwaltung der Wohnungsbauprojekte f�r einkommenschwache Stadtbewohner festgelegten Pr�ferenzen. Das Land f�r das Bauprojekt wird von den Beh�rden gew�hrt, die Geb�hren f�r �ffentliche Einrichtungen und Handelseinrichtungen, Posteinrichtungen, Feuerwehreinrichtungen, Wasser, Elektrizit�t usw. werden erm��igt oder erlassen. Die gebauten Wohnungen f�r einkommenschwache Stadtbewohner werden zu einer Parit�t oder einer niedrigen Profitrate zuerst verkauft und dann vermietet.

 26. Geb�hren f�r die Registrierung werden nur erhoben, wenn Unternehmen mit Auslandskapital das Bodennutzungsrecht registrieren lassen. Von Unternehmen mit Auslandskapital, die sich mit High-Tech-Industrie, exportorientierten Projekten, Grundstoffindustrie, �ffentlichen Einrichtungen und dem Bau von Wohnungen f�r einkommenschwache Stadtbewohner besch�ftigen oder in die Umgestaltung von Unternehmen, die Bankrott machen, in Unternehmen, die sich in einer schwierigen Lage befinden, oder in alte Unternehmen investieren, werden nur Kostengeb�hren f�r die Absch�tzung des Bodenpreises erhoben.

 27. Wenn Unternehmen mit Auslandskapital l�ndliches kollektiveigenes Land f�r ihre Projekte beanspruchen, arbeitet die Landverwaltungsbeh�rde im Namen der Volksregierung Pl�ne f�r die Versorgung mit Land aus und schlie�t mit diesen Unternehmen Vertr�ge.

 28. Unternehmen mit Auslandskapital, die sich mit der �ffentlichen Wohlfahrt, dem vom Staat schwerpunktm��ig unterst�tzten Programm f�r Wissenschaft und Erziehung, dem Bau von Kraftwerken, Flugh�fen, Landstra�en, Br�cken, H�fen, Kais, Wasserwerken (das Leitungsnetzwerk nicht einbegriffen), Wasserbauanlagen, dem Bau von Wohnunen f�r einkommenschwache Stadtbewohner und anderen nichtkommerziellen Projekten besch�ftigen, wird das Land f�r die Projekte von der Volksregierung von Kreisebene aufw�rts zur Verf�gung gestellt. Unternehmen mit Auslandskapital, die Produktion, Dienstleistungen, Immobiliengesch�fte, Tourismus und andere profitmachende Gesch�fte betreiben, sollen nach dem Gesetz durch Ver�u�erung, �bertragung oder Pachtung das Land erwerben. Das Bodennutzungsrecht, das Unternehmen mit Auslandskapital durch Pachtung erworben haben, kann mit Genehmigung und innerhalb der im Pachtvertrag vereinbarten Frist weitervermietet und vererbt, aber nicht verpf�ndet werden.

 29. Die Geb�hren f�r die Bodennutzung f�r Unternehmen mit Auslandskapital werden von der Bodenverwaltungsbeh�rde des Bezirks, der Stadt bzw. des Kreises kassiert.

 30. Wenn Unternehmen mit Auslandskapital, die das Bodennutzungsrecht von Verwaltungsbeh�rden erhalten haben, Immobilien ver�u�ern, m�ssen sie in �bereinstimmung mit den Bestimmungen des Staatsrates diese Aktion der Volksregierung zur �berpr�fung und Genehmigung vorlegen. Wenn die Volksregierung beschlie�t, die Ver�u�erung des Bodennutzungsrechts nicht zu genehmigen, m�ssen die Unternehmen entsprechend den Bestimmungen des Staatsrats den Erl�s aus der Ver�u�erung der Immobilien an die Staatskasse entrichten.

 31. Unternehmen mit Auslandskapital, die in von nationalen Minderheiten bewohnten Gebieten oder in Gebieten, die von der Zentral- bzw. Provinzregierung f�r wirtschaftlich unterentwickelt erkl�rt worden sind, gegr�ndet werden, k�nnen noch g�nstigere Bedingungen gew�hrt werden.

 32. Wenn ein Unternehmen mit Auslandskapital Land, das einem l�ndlichen Kollektiv geh�rt, beansprucht, soll das Land zuerst von der Lokalregierung gekauft und dann an das Unternehmen ver�u�ert werden. Wenn die l�ndliche kollektive Wirtschaftsorganisation ihren urspr�nglichen Grund und Boden als Aktie oder als die Bedingung f�r die Kooperation benutzt oder zusammen mit anderem Land die Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Viehzucht oder Fischerei entwickelt, kann das Eigentumsrecht auf das Land nicht ver�ndert werden. Das Land kann vom Joint-Venture genutzt, aber nicht �bertragen werden.

 33. Wenn Unternehmen mit Auslandskapital ihre Immobilien taxieren lassen, werden die Geb�hren f�r die Taxierung nur zur H�lfte der Norm erhoben.

 

 
E. Produktion und Wirtschaftsf�hrung
 

34. Unternehmen mit Auslandskapital k�nnen selbst �ber das Verh�ltnis von Exportprodukten und Produkten, die f�r den Binnenmarkt bestimmt sind, ohne Beschr�nkung entscheiden. Ausgenommen sind Produkte, �ber die der Staat spezielle Bestimmungen erlassen hat.

 35. Unternehmen mit Auslandskapital, die in den Bau und Betrieb von Landstra�en investieren, k�nnen entsprechend dem Preisinflationsindex und nach Genehmigung des Finanzamtes, des Preisamtes und des Verkehrsamtes der Stadt die H�he des Stra�enzolls, den sie erheben, regulieren.

 36. Die ausl�ndischen Teilhaber von Unternehmen mit Auslandskapital, die sich mit dem Bau von Flugh�fen, Landstra�en, Br�cken, H�fen, Kais, Wasserwerken (das Leitungsnetzwerk nicht einbegriffen) und Wasserbauanlagen besch�ftigen, haben die Priorit�t, w�hrend der Kooperationsperiode die Erl�se aus den o. g. Projekten zu genie�en.

 

 
F. Im- und Export von Materialien
 

37. Unternehmen mit Auslandskapital, die Exportprodukte herstellen, k�nnen nach Genehmigung ihres Antrags durch das Zollamt je nach Bedarf Zollverschlu�lagerh�user oder -fabriken errichten.

 38. Wenn Unternehmen mit Auslandskapital eine Lizenz f�r den Import von G�tern zur Produktion von Produkten, die auf dem chinesischen Binnenmarkt verkauft werden sollen, oder f�r den Export ihrer Produkte ben�tigen, sollen sie sich in �bereinstimmung mit den staatlichen Bestimmungen an die Stadtkommission f�r Au�enwirtschaft und Au�enhandel wenden. Wenn die Lizenz nicht erforderlich ist, gibt das Zollamt nach der �berpr�fung der betreffenden Dokumente die Ausfuhrerlaubnis.

 39. Die Einf�hrung von Einrichtungen und Artikeln f�r wissenschaftliche und p�dagogische Zwecke durch Hochschulen und Forschungsinstitute genie�t eine Steuerbefreiung.

 40. Die Einf�hrung von G�tern, die f�r K�rperbehinderte bestimmt sind, genie�t weiterhin eine Steuerbeg�nstigungspolitik. Die Steuerbeg�nstigungspolitik f�r die von ausl�ndischen Regierungen und internationalen Organisationen geschenkten G�ter ist nach wie vor g�ltig. Die Steuerbefreiung ist vom Hauptzollamt zu genehmigen.

 41. Die vom Staatsrat genehmigten Bestimmungen �ber den diskriminierenden Tarif f�r Autos und Videokameras sind w�hrend der Periode des 9. F�nfjahresplans (1996-2000) weiterhin g�ltig.

 42. Die Bestimmungen �ber die Reduzierung der Mehrwertsteuer auf den Import von Flugzeugen durch die Abteilungen f�r Zivilluftfahrt werden w�hrend der Periode des 9. F�nfjahresplans weiterhin durchgef�hrt. Die Materialien und G�ter, die die Dachgesellschaft f�r Luftfahrtindustrie f�r die Produktion von Flugzeugen, die f�r Hauptlinien bestimmt sind, im Rahmen der vom Staatsrat genehmigten Importquote importiert, werden vom Zoll und der Mehrwertsteuer befreit.

 43. Spezielle Einrichtungen f�r Telekommunikation, H�fen, Eisenbahn, Landstra�en und Flugh�fen, die mit Genehmigung des Verkehrsministeriums und anderer zust�ndiger Abteilungen f�r Industrie importiert werden, genie�en weiterhin eine 50prozentige Steuererm��igung.

 44. Die Zoll�mter gew�hren glaubw�rdigen Unternehmen f�r ihren Im- und Export wichtiger Agrarprodukte sowie f�r wichtige Bauprojekte und High-Tech-Projekte Priorit�t und eine vereinfachte Prozedur.

 45. Die Pr�fung der durch Unternehmen mit Auslandskapital importierten Einrichtungen wird von der G�terpr�fungsbeh�rde und dem technischen Personal der betreffenden Unternehmen gemeinsam durchgef�hrt. F�r Unternehmen mit Auslandskapital, die in die Erschlie�ung von Naturressourcen, den Bau von Kraftwerken, Flugh�fen, Landstra�en, Br�cken, H�fen und Kais sowie in die Gr�ndung von High-Tech-Unternehmen investieren und f�r Unternehmen, deren Exportvolumen �ber 50% ihres Bruttoproduktionswertes ausmacht, wird f�r die G�terpr�fung nur die H�lfte der vom Staat festgelegten Geb�hren erhoben. Wenn solche Geb�hren �ber 5000 Yuan betragen, wird der zus�tzliche Teil nach einem 80prozentigen Satz erhoben.

 46. Die G�terpr�fungsbeh�rde soll den Unternehmen mit Auslandskapital, die f�r ein Ursprungszeugnis im Rahmen des Allgemeinen Beg�nstigungssystems (GPS) qualifiziert sind, helfen, dieses System zu verstehen und auszunutzen, und f�r die Verschiffung von G�tern in L�nder, die die Beg�nstigung gew�hren, ein GPS-Visum ausstellen.

 47. Maschinen, Einrichtungen oder Ersatzteile, die als Investition des ausl�ndischen Partners eines Unternehmens mit Auslandskapital oder im Auftrag des ausl�ndischen Investors importiert werden, sollen durch die G�terpr�fungsbeh�rde bewertet werden. Diese soll eine schnelle, effiziente und faire Bewertung vornehmen.

 48. Um die Konkurrenzf�higkeit der Produkte von Unternehmen mit Auslandskapital auf dem Welt- und Binnenmarkt zu erh�hen, wird die G�terpr�fungsbeh�rde ihre St�rken in Technologie und Personal voll zur Geltung bringen und den Unternehmen helfen, die Qualit�tskontrolle zu verst�rken, die Qualit�t ihrer Produkte zu verbessern und das ISO9000-System durchzusetzen.

 

 
G. Personal- und Arbeitsverwaltung
 

49. Wenn Angestellte von Staatsbetrieben in Unternehmen mit Auslandskapital arbeiten wollen, soll ihnen dies - mit Ausnahme von denjenigen, die einer speziellen Beschr�nkung durch die Zentralregierung ausgesetzt sind - gestattet sein und wie die Versetzung in andere Staatsbetriebe betrachtet werden. Die Personalabteilung der Regierung und andere Beh�rden f�r den Personalaustausch sollen ihnen helfen, die notwendigen Formalit�ten zu erledigen. Wenn Manager und Techniker, die in einem Unternehmen mit Auslandskapital arbeiten, einen Wechsel in einen anderen Betrieb w�nschen, soll dies strikt nach dem mit ihrem Arbeitsgeber unterzeichneten Arbeitsvertrag erfolgen. Vor der K�ndigung dieses Arbeitsvertrags darf kein neuer Arbeitsvertrag unterzeichnet werden.

50. Vom Ausland zur�ckgekehrte Personen und Absolventen von Hochschulen, Mittelschulen und Fachschulen, die in Unternehmen mit Auslandskapital arbeiten, behalten ihren nach den staatlichen Bestimmungen festgelegten Status bei, und ihr Status wird auch beim Wechsel des Arbeitsplatzes anerkannt. Die Personalakten der Techniker und Verwalter, Postgraduierten und Absolventen von Hoch-, Mittel- und Fachschulen, die von Unternehmen mit Auslandskapital angestellt werden, werden von den Organen f�r den Personalaustausch, die den Personalabteilungen der Lokalregierungen unterstehen, verwaltet.

51. Wenn Techniker, die in Unternehmen mit Auslandskapital arbeiten, berufliche oder technische Qualifikationsnachweise beantragen oder an den vom Staat durchgef�hrten Pr�fungen f�r technische und berufliche Qualifikationen teilnehmen, wird diese Angelegenheit von den Organen f�r den Personalaustausch, wo ihre Personalakten aufbewahrt werden, nach den einschl�gigen Bestimmungen der Arbeitsgruppe der Stadt Chongqing �ber die Reform der Verleihung von akademischen und technischen Titel behandelt.

 52. Unternehmen mit Auslandskapital k�nnen nach ihren Bed�rfnissen Personen, die zu Arbeitseinheiten verschiedener Eigentumsformen geh�ren, anstellen.

 

 
H. Abbau von Bodensch�tzen
 

53. Unternehmen mit Auslandskapital, die sich mit der Sch�rfung nach und dem Abbau von Bodensch�tzen besch�ftigen, genie�en neben der vom Staat festgelegten Vorzugsbehandlung die folgenden Verg�nstigungen :

 1) Die Geb�hren f�r die Sch�rfung in bestimmten Gebieten k�nnen von dem Jahr an, in dem die Bodensch�tze zu kommerziellen Zwecken erschlossen werden, innerhalb von f�nf Jahren in Raten vor Steuer gezahlt werden. Wenn die Frist der Bergbaulizenz weniger als zehn Jahre betr�gt, k�nnen solche Geb�hren innerhalb von zwei Jahren in Raten vor Steuer gezahlt werden.

 2) Die staatlichen Bestimmungen �ber die Beschleunigung der Abschreibung f�r Anlageverm�gen sind w�hrend der Phase des kommerziellen Bergbaus anwendbar.

 3) Die Kompensation f�r Bodensch�tze, die in den von nationalen Minderheiten bewohnten Gebieten oder in Gebieten, die von der Zentral- bzw. Provinzregierung f�r wirtschaftlich unterentwickelt erkl�rt worden sind, gef�rdert werden, kann je nach den Umst�nden erm��igt werden.

 4) Die Kompensation f�r Bodensch�tzen mit niedrigem Erzgehalt, die mit international fortgeschrittener Technologie abgebaut werden oder deren Erze schwer aufzubereiten und zu verh�tten sind, k�nnen je nach den Umst�nden erm��igt oder erlassen werden. In den Jahren, in denen Verluste erlitten werden, kann die Zahlung aufgeschoben werden.

 5) Unternehmen mit Auslandskapital, die wegen h�herer Gewalt Verluste erleiden, k�nnen eine 50prozentige Erm��igung der Kompensation f�r Bodensch�tze genie�en oder in den Jahren, in denen sie Verluste erleiden, die Zahlung aufschieben.

 6) F�r den umfassenden Abbau von verwachsenen Bodensch�tzen in den genannten Gebieten wird die Kompensation f�r Bodensch�tze nach einem Satz von weniger als 50 Prozent erhoben. Wenn Bodensch�tze unter die Beschr�nkung durch den Staat fallen, soll ihr Abbau nur in der Verwaltungsabteilung der Stadt f�r Geologie und Bodensch�tze registriert werden. Bodensch�tze, deren Ankauf vom Staat monopolisiert ist, werden von den vom Staat bestimmten Abteilungen angekauft.

 7) Wenn die gef�rderten Bodensch�tze lokal verh�ttet oder anderweitig verarbeitet werden, werden die betreffenden Abteilungen Erleichterungen f�r die Verh�ttung, die Verarbeitung und den Transport dieser Produkte gew�hren.

 

 
I. Lokale Geb�hren
 

54. Ausl�ndische Angestellte von Unternehmen mit Auslandskapital k�nnen f�r die Unterkunft und Verpflegung in Hotels und f�r die �rztliche Betreuung in Krankenh�usern in Chongqing mit einer speziellen ID-Karte in Renminbi zahlen. Sie werden wie chinesische B�rger behandelt.

55. Die Wasser-, Strom- und Gasversorgung f�r Unternehmen mit Auslandskapital wird in den lokalen Versorgungsplan aufgenommen. Die Geb�hren daf�r werden nach einem einheitlichen Preis wie f�r die chinesischen Unternehmen erhoben.

56. Unternehmen mit Auslandskapital zahlen wie chinesische Unternehmen denselben Preis f�r den Stra�enzoll f�r Autos f�r den eigenen Gebrauch sowie f�r die Autos, die sie aus dem Ausland mitgebracht haben. Die urspr�ngliche Bestimmung �ber eine doppelte Geb�hrenerhebung wird annulliert.

57. Unternehmen mit Auslandskapital haben das Recht, sich zu weigern, administrative und institutionelle Geb�hren, die den Bestimmungen des Staatsrates, der Ministerien und Staatskommissionen oder der Lokalregierung nicht entspechen, zu zahlen.

 

 
J. Anderes
 

58. Unternehmen mit Auslandskapital, die in die Umgestaltung bankrotter Unternehmen und Unternehmen mit Schwierigkeiten investieren und sich verpflichten, deren Belegschaft zu besch�ftigen, k�nnen mit Genehmigung der Stadtregierung von den Geb�hren f�r die Bodennutzung befreit werden und andere Verg�nstigungen genie�en.

59. Wenn staatseigene Unternehmen einen Teil ihres Anlageverm�gens als Beitrag zu chinesisch-ausl�ndischen Gemeinschaftsunternehmen und kooperativen Unternehmen benutzen, k�nnen mittelgro�e Unternehmen den Wert von 10% ihres Anlageverm�gens und kleine Unternehmen den Wert von 20% ihres Anlageverm�gens selbst bestimmen.

60. Die vorliegenden Bestimmungen gelten auch f�r Gesellschaften, Unternehmen und andere Organisationen oder Einzelpersonen aus Hong Kong, Macao und Taiwan, die in die Gr�ndung von Joint-Ventures, kooperativen Unternehmen oder Unternehmen mit Eigenkapital investieren.

61. Diese Vorzugspolitik trat am 1. Juli 1997 in Kraft.

Erg�nzungen zur Vorzugspolitik der Stadt Chongqing zur F�rderung ausl�ndischer Investitionen

Um das Investitionsklima weiter zu verbessern, ausl�ndische Gesch�ftsleute zur Investition in Chongqing zu ermutigen und die wirtschaftliche Entwicklung Chongqings zu f�rdern, hat die Stadtregierung, w�hrend sie die o. g. Vorzugspolitik, die sie 1997 ver�ffentlicht hat, weiter durchf�hrt, in �bereinstimmung mit einschl�gigen staatlichen Gesetzen, Verordnungen und politischen Richtlinien die folgenden Zusatzbestimmungen ausgearbeitet.

 A. Investitionsbereiche

 1. Ausl�ndische Investoren (einschlie�lich Investoren aus Hong Kong, Taiwan und Macao) k�nnen in den Gebieten, die der Verwaltung Chongqings unterstehen, ohne Beschr�nkung in bezug auf Gewerbe, Anteil an Aktionen, Investitionsform, Gesch�ftsarten und Betriebsdauer frei investieren und Gesch�fte abwickeln, sofern dies nicht von staatlichen Gesetzen und Verordnungen verboten ist.

 B. Befugnisse zur Genehmigung

 2. Unernehmen mit ausschlie�lich ausl�ndischem Kapital mit einer Investition in H�he von weniger als 30 Mio. US$ und Joint-Ventures zwischen ausl�ndischen Investoren und nichtstaatseigenen Unternehmen, deren Fonds nicht durch den Staat auszugleichen sind, brauchen nur ihre Projektvorschl�ge und Berichte �ber die Durchf�hrbarkeitsstudien des betreffenden Projekts zur Registrierung vorzulegen.

 C. Steuern

 3. Einkommensteuer

 1) Chinesisch-ausl�ndische Joint-Ventures, die sich mit dem Bau von H�fen und Kais besch�ftigen und f�r eine Betriebsdauer von mindestens f�nfzehn Jahren geplant sind, k�nnen nach Genehmigung ihres Antrags durch die Steuerbeh�rden von dem Jahr an, in dem sie mit Gewinn arbeiten, f�nf Jahre von der K�rperschaftssteuer befreit werden und im sechsten bis zehnten Jahr eine Steuererm��igung von 50 Prozent erhalten.

 2) Ausl�ndische Geldinstitute mit einem Gesch�ftskapital in H�he von mehr als 10 Mio. US$, die f�r eine Betriebsdauer von mindestens zehn Jahren geplant sind, zahlen nach Genehmigung ihres Antrags durch die Steuerbeh�rden einen Steuersatz von 15% der K�rperschaftssteuer. Sie k�nnen von dem Jahr an, in dem sie mit Gewinn arbeiten, f�r das erste Jahr von der K�rperschaftssteuer befreit werden und f�r das zweite und das dritte Jahr eine Steuererm��igung von 50 Prozent erhalten.

 3) Produktive Unternehmen mit Auslandskapital werden von der lokalen Einkommensteuer befreit.

 4. Unternehmen mit Auslandskapital, die in den Bau der Infrastruktur, High-Tech-Industrien, die Industrialisierung der Landwirtschaft, Schl�sselindustrien und die Umgestaltung alter Industrien investieren, wird der Teil der einkassierten K�rperschaftssteuer, der zu den Finanzeinnahmen der Stadt geh�rt, nach Genehmigung der Stadtregierung innerhalb von zehn Jahren zur�ckerstattet.

 D. Registrierung von Industrie- und Handelsunternehmen

 5. Investoren, die in die vom Staat und der Stadt Chongqing gef�rderten Industieren investieren und Unternehmen mit einem eingetragenen Kapital in H�he von weniger als 2 Mio. US$ gr�nden, k�nnen zuerst im Gewerbeamt registiert werden und dann die Genehmigung beantragen und andere Formalit�ten erledigen.

 6. Ausl�ndische Investoren, die Unternehmen f�r die Entwicklung von Immobilien gr�nden, k�nnen zuerst im Gewerbeamt registriert werden und dann ein Zertifikat f�r die Klasse ihres Unternehmens beantragen.

 7. Unternehmen mit Auslandskapital, die eine gro�e Investition t�tigen und das Geld rechtzeitig zur Verf�gung stellen, k�nnen als Unternehmensgruppe registriert werden, wenn sie durch Investition und Aktienbeteiligung in anderen Unternehmen die Qualifikation f�r eine Unternehmensgruppe besitzen.

 8. Ausl�ndische Investoren, die durch vertragliche �bernahme, Pachtung oder Aktienbeteiligung in vorhandene chinesische Unternehmen investieren, sowie von Unternehmen mit Auslandskapital und chinesischen Unternehmen gemeinsam gegr�ndete neue K�rperschaften k�nnen wie Unternehmen mit Auslandskapital behandelt werden und die Vorzugsbehandlung f�r diese genie�en, vorausgesetzt, da� der Beitrag der ausl�ndischen Investoren �ber 25% der Investition betr�gt.

 9. Die Beschr�nkung f�r die Investition von immateriellem Verm�gen wie geistigem Eigentum wird gelockert. Die Beschr�nkung f�r den Anteil ausl�ndischer Investoren am eingetragenen Kapital kann angemessen gelockert werden, wenn sie industrielles Eigentum, nicht patentierte Technologie oder neu- und hochtechnologische Errungenschaften investieren.

 10. F�r die Eintragung der Gr�ndung von Unternehmen mit Auslandskapital wird nur die H�lfte der vorgeschriebenen Geb�hren erhoben. F�r die Eintragung von High-Tech-Unternehmen, die mit ausl�ndischen Investitionen gegr�ndet werden, oder von Unternehmen, die von einem der 500 Top-Unternehmen der Welt in Chongqing gegr�ndet werden, werden nur 25% der vorgeschriebenen Geb�hren erhoben.

 E. Devisenkontrolle und Kredite

 11. Unternehmen mit Auslandskapital k�nnen nach Genehmigung gem�� ihren gesch�ftlichen Bed�rfnissen Geldmittel im Ausland aufbringen, und die aufgebrachten Geldmittel k�nnen in Renminbi konvertiert werden.

 12. Unternehmen mit Auslandskapital k�nnen nach Genehmigung mit Devisenwechseln, Solawechseln, Schecks oder Obligationen als Pfand Renminbi-Kredite von chinesischen Banken beantragen.

F. Boden und Immobilien

13. Nach Erwerb des Bodennutzungsrechts brauchen Unternehmen mit Auslandskapital nur die H�lfte der Geb�hren f�r die Bodennutzung zu zahlen.

14. F�r Grund und Boden, den ausl�ndische Investoren f�r die Industrialisierung der Landwirtschaft sowie f�r Projekte der Hochtechnologie, Schl�sselindustrien und die Umgestaltung alter Staatsunternehmen nutzen, werden nur Geb�hren f�r die Kosten der Inanspruchnahme des Landes und Geb�hren f�r die Ver�u�erung des Landes, die vorschriftsgem�� an die Zentralregierung abzuf�hren sind, erhoben. Nach Genehmigung der Stadtregierung k�nnen die Geb�hren f�r die Ver�u�erung des Landes erm��igt oder erlassen werden.

Unternehmen mit Auslandskapital k�nnen staatseigenes Land von Betrieben, die das Recht auf dessen Nutzung haben, mieten. Die von der Stadtregierung erhobenen Geb�hren f�r die Bodennutzung werden den ausl�ndischen Investoren nach deren Anteil an der Investition zur�ckerstattet. Das Land kann auch nach der R�cknahme des Bodennutzungsrechts von der Stadtregierung zu einem Vorzugspreis an ausl�ndische Investoren vermietet werden.

 15. Unternehmen mit Auslandskapital, die mit bankrotten Unternehmen oder mit Unternehmen in Schwierigkeiten fusionieren und sie umgestalten, k�nnen bei der Registrierung des Geb�udeeigentums von allen anderen Geb�hren au�er den Geb�hren f�r die Kosten des Zertifikats befreit werden.